umwelt-online: Zufahrtenrichtlinie Hessen (2)

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Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch
Anlieger innerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten

24 - Zulässigkeit, Lage und Gestattung

(1) Im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten sind Zufahrten und Zugänge Ausfluss des Gemeingebrauchs; sie bedürfen daher keiner Sondernutzungserlaubnis. Zufahrten und Zugänge dürfen jedoch den Gemeingebrauch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. Deshalb ist darauf hinzuwirken, dass sie an geeignete Stellen gelegt und entsprechend ausgestaltet werden, um später Anordnungen nach § 8a Abs. 6 zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verkehrsteilnehmern im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten ein gewisses Maß an Behinderungen durch den Anliegerverkehr im allgemeinen zuzumuten ist.

(2) Auch die Änderung bedarf keiner Sondernutzungserlaubnis. Es ist jedoch auf die Gestaltung insoweit Einfluss zu nehmen, als Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern. Gegebenenfalls können Anordnungen nach § 8a Abs. 6 erlassen werden. Dazu wird auf Nr. 32 verwiesen.

(3) Werden Zufahrten oder Zugänge gleichzeitig mit baulichen Anlagen errichtet oder ergänzt, so sind die Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen ( § 9 Abs. 3a).

25 - Gestattung baulicher Maßnahmen auf dem Straßengrundstück

(1) Unbeschadet der Grundsätze in Nr. 24 muss der Anlieger das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Herstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen Straßenanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen. Die Unterhaltung richtet sich nach § 8a Abs. 3.

(2) Soweit wegen des Anliegerverkehrs Maßnahmen im Bereich der Straße (z.B. Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen) notwendig sind, ergibt sich die Kostenerstattung des Anliegers aus § 7a.

26 - Bauliche Veränderungen ohne Vertrag

Nicht gestattete bauliche Maßnahmen von Anliegern auf dem Straßengrundstück bei der Errichtung oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen können unter entsprechender Anwendung der Nr. 18 der Nutzungsrichtlinien beseitigt werden, soweit eine nachträgliche Gestattung nicht vertretbar ist. Bei Verstößen gegen Auflagen im Verfahren nach § 9 Abs. 2 ist die Baugenehmigungsbehörde um Einschreiten zu ersuchen.

27 - Unterhaltung von Zufahrten und Zugängen

Zufahrten und Zugänge sind nach § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8a Abs. 2a Sätze 1 und 2 so zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Bei Verstößen gegen diese Pflichten sind nach § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 7a durch Verwaltungsakt die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen anzuordnen. Als zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 7a ist die Gemeinde anzusehen, da sie bei einer Sondernutzung die für die Erlaubnis zuständige Behörde wäre. Die Ausführungen über Zwangsmittel in Nr. 11 Absätze 3 - 6 gelten entsprechend. Wegen Anordnungen nach § 8a Abs. 6 vgl. Nr. 32.

28 - Ordnungswidrigkeiten

Hierzu wird auf Nr. 15 Abs. 1 Buchstaben d und e verwiesen.

Änderung oder Beseitigung von Zufahrten oder Zugängen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs

29 - Verfahren bei Änderung oder Beseitigung von Zufahrten oder Zugängen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so ist im Planfeststellungsbeschluss über die notwendigen Änderungen oder Beseitigungen von Zufahrten oder Zugängen zu entscheiden, sofern keine entsprechenden Vereinbarungen mit den Beteiligten getroffen worden sind. Das gleiche gilt, wenn neue Zufahrten, Zugänge oder Ersatzwege (z.B. Anliegerstraßen, Wirtschaftswege) angelegt werden müssen, um die Benutzung der Anliegergrundstücke zu sichern oder die Bundesstraße von Zufahrten freizumachen (vgl. Nr. 25 der Planfeststellungsrichtlinien).

(2) Einer Planfeststellung bedarf es nicht, wenn

30 - Kosten bei Änderung oder Beseitigung von widerruflichen Zufahrten oder Zugängen

(1) Sind Zufahrten oder Zugänge widerruflich erlaubt ( § 8 Abs. 2 Satz 1), hat der Anlieger die Änderung oder Beseitigung auf seine Kosten durchzuführen (vgl. § 8a

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