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Regelwerk, Bau, Hamburg

BPD 2011-2 - BPD Prüfung TGA
Prüfung Technischer Anlagen und Einrichtungen im Genehmigungsverfahren

- Hamburg -

Vom 6. Mai. 2011
(BPD vom 06.05.2011)



Archiv: 1998-3, 1998-9, 2006-2

1 Gründe für die Herausgabe, Ungültige Bauprüfdienste

1.1 Die sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Einrichtungen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) sind ein wesentlicher Bestandteil des anlagentechnischen Brandschutzes. Durch den anlagentechnischen Brandschutz werden bei der Errichtung von baulichen Anlagen - besonders bei Sonderbauten - Anforderungen aus dem baulichen Brandschutz kompensiert. Insofern ist insbesondere bei den Sonderbauten sicher zu stellen, dass die sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Einrichtungen den bauaufsichtlichen Anforderungen genügen.

Des Weiteren birgt die Errichtung bzw. die Änderung von Anlagen und Einrichtungen der TGa bestimmte Risiken. Zum einen wird das Schottungsprinzip des baulichen Brandschutzes durch die Leitungen der technischen Anlagen und Einrichtungen durchbrochen. Zum anderen können die Leitungsanlagen selber eine Brandlast darstellen.

Durch die Evaluierung der HBauO von 2006 haben sich einige Rechtsbezüge in der HBauO verändert. Darüber hinaus sollen weiterführende Informationen zur Umsetzung der Vorgaben vermittelt werden. Insofern ist eine entsprechende Anpassung des BPDs erforderlich.

1.2 Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst BPD 2/2006 (Verfahren TGA).

2 Zuständigkeiten

Nach der Anordnung des Senats über die Zuständigkeiten im Bauordnungswesen (02131 in der Sammlung "Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg") sind regelhaft die Bezirksämter für das Baugenehmigungsverfahren zuständig. Im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity liegt die Zuständigkeit bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU).

Die "Allgemeine Festlegung über die Beteiligung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt bei der Wahrnehmung bauaufsichtlicher Aufgaben der Bezirksämter und der Hamburg Port Authority" des Senates besagt, dass die BSU, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSU/ABH 33) bei bestimmten Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Starkstromanlagen zu beteiligen ist. Diese Regelung spiegelt sich auch in der Globalrichtlinie "Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung" ( Anlage 1) wieder.

3 Rechtsgrundlagen (nicht abschließend)

3.1 Verfahrensablauf Genehmigung TGA

Siehe weiterhin ohne Rechtsnormqualität:

3.2 Beurteilung von Anlagen der TGA

Insbesondere folgende Vorschriften und Empfehlungen dienen zur Beurteilung von Anlagen und Einrichtungen der TGa :

4 Allgemeines

Zu den sicherheitsrelevanten technischen Anlagen und Einrichtungen zählen insbesondere diejenigen, die in § 68 Absatz 1 Satz 2 HBauO aufgelistet werden. Dieses sind: Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Starkstromanlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Schutzvorhänge, Feuerlöschanlagen einschließlich von Wandhydranten, CO-Warnanlagen und Gebäudefunkanlagen.

Definitionen

Lüftungsanlagen sind Anlagen, die z.B. der Be- und Entlüftung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden, der Heranführung von Verbrennungsluft für Feuerstätten, der Abführung geruchsbelästigender Stoffe (z.B. Dunstabzugsanlagen gewerblicher Küchen) oder der Ableitung gesundheitsgefährdender Gase (z.B. CO-Gase aus Tiefgaragen) nach außen dienen.

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen)

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