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Regelwerk, Bau, Hamburg, Fliegende Bauten

BPD 2017-1 - Fliegende Bauten
(Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -

Vom 29. Dezember 2016
(BSW/ABH3 2017-1 vom 10.01.2017)



Archiv: 1990-11, 2011-3

vgl. FlBauR

1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Bei der bauaufsichtlichen Prüfung und Besichtigung Fliegender Bauten müssen wegen ihrer technischen Eigenart im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besondere bauaufsichtliche Anforderungen berücksichtigt werden. Mit diesem Bauprüfdienst werden die dazu notwendigen Erläuterungen und Hinweise gegeben.

Artistische Vorführungen in Fliegenden Bauten sind nicht Gegenstand dieses Bauprüfdienstes.

Die Aktualisierung des Bauprüfdienstes wurde aufgrund der Einführung Europäischer Normen für die Fliegenden Bauten und des Eurocodes erforderlich. Es werden zeitliche Empfehlungen für die Beantragung von Verlängerungen der Ausführungsgenehmigung sowie der Ausstellung eines vorläufigen Prüfbuches gegeben.

Der Bauprüfdienst 3/2011 ist nicht mehr anzuwenden.

2. Bauaufsichtliche Grundlagen

Gesetze und Verordnungen (nicht abschließend), insbesondere

Technische Baubestimmungen (TB) zu Sonderkonstruktionen, z.Z. gelten

Die Fundstellen (aktuelle Ausgaben) können der im Internet eingestellten Liste der Technischen Baubestimmungen entnommen werden. 1

Es gelten die Unfallverhütungsvorschriften ( UVV) der Bauberufsgenossenschaften

3. Zuständigkeiten

3.1. Erteilung und Verlängerung der Ausführungsgenehmigung

Nach § 66 Absatz 3 HBauO ist die Bauaufsichtsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständig, wenn

Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (§ 66 Absatz 5 HBauO).

Zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung und Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 66 Absatz 3 HBauO), die keine Fahrgeschäfte sind, ist gem. Abschnitt II der Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen (ZustAO 0-2131) die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW). Zuständige Stelle: Amt für Bauordnung und Hochbau / Prüfstelle für Baustatik.

Diese Aufgabe wurde für Fahrgeschäfte (Autoskooter, Karussells, Achterbahnen, Loopings, usw.) - im Wege der öffentlich-rechtlichen Beleihung - dem Technischen Überwachungs-Verein Nord e.V., Hamburg zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (§ 21 Absatz 1 PVO). Zuständige Stelle: TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG (im Folgenden: TÜV NORD).

3.2. Anzeige der Aufstellung und Gebrauchsabnahme (ohne Fahrgeschäfte)

Zuständige Bauaufsichtsbehörde für die Anzeige der Aufstellung und die Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten (§ 66 Absätze 6 bis 8 HBauO) sind nach der ZustAO 0-2131:

gem. Abschnitt I dieBezirksämter, Zuständige Stelle: Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt / Bauprüfung

gem. Abschnitt II (2) für Vorhaben in der Hafen City und auf Vorbehaltsflächen dieBehörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW), Zuständige Stelle: Amt für Bauordnung und Hochbau / Referat Baugenehmigungen

gem. Abschnitt III für Vorhaben im Hafennutzungsgebiet die Hamburg Port Authority (HPA), Zuständige Stelle:

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