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Regelwerk

BStättVO - Beherbergungsstättenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
*
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Mai 2008
(GVBl. Nr. 9 vom 27.05.2008 S. 160; 26.05.2015 S. 191 15)



Archiv GastBauR2002

Aufgrund von § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769) und Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSa S. 723), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten.

§ 2 Begriffe

(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

(2) Beherbergungsräume sind Räume in der Beherbergungsstätte, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume in der Beherbergungsstätte, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

§ 3 Rettungswege

(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen nur feuerhemmend sein

  1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
  2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

(3) § 30 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist nicht anzuwenden.

§ 5 Trennwände, Brandwände

(1) Trennwände, die feuerbeständig sein müssen, sind herzustellen zwischen

  1. Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie
  2. Beherbergungsräumen und
    1. Gasträumen,
    2. Küchen.

Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend sein müssen, genügen feuerhemmende Trennwände.

(2) Trennwände, die feuerhemmend sein müssen, sind zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen herzustellen.

(3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.

(4) Soweit Wände von Beherbergungsstätten Brandwände sind, ist § 29 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht anzuwenden.

§ 6 Notwendige Treppenräume, notwendige Flure

(1) § 34 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht anzuwenden.

(2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

§ 7 Türen

(1) Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
  2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
  2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
  3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

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