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Regelwerk, Bau und Planung

EBauVO - Elektronische Bauverfahrensverordnung
Verordnung über die elektronische Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen sowie die Bekanntgabe von Bescheiden

- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. April 2023
(GVBl. LSa Nr. 8 vom 26.04.2023 S. 218)
Gl.-Nr.: 213.63



Aufgrund des § 84 Abs. 7 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020 (GVBl. LSa S. 660), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Verfahren, in denen Anträge, Anzeigen, Unterlagen und Bauvorlagen elektronisch eingereicht werden.

(2) Elektronisch eingereicht ist, was unter Verwendung

  1. der zu diesem Zweck von der obersten Bauaufsichtsbehörde entwickelten Online-Dienste oder
  2. der von der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Online-Dienste eingereicht wird.

(3) Die Online-Dienste nach Absatz 2 Nr. 2 müssen die Inhalte der von der obersten Bauaufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemachten Vordrucke abbilden.

§ 2 Authentifizierung

(1) Bei der elektronischen Einreichung hat sich die dafür vom Online-Dienst vorgesehene Person zu authentifizieren. Dies erfolgt in Verfahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 über die Authentifizierung mit einem beim vom Land bereit - gestellten Nutzerkonto vorgesehenen Verfahren. In den Online-Diensten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist eine sichere und nachvollziehbare Verknüpfung der Erklärungen mit der jeweiligen Person des Erklärenden zu gewährleisten.

(2) Die Authentifizierung ersetzt Schriftformerfordernisse, die in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder in den aufgrund der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Vorschriften bestehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Sich authentifizierende Entwurfsverfasser oder sonstige Vertreter müssen vom Bauherrn oder Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt sein, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen elektronisch einzureichen. Dies gilt bei Anträgen, bei denen mehrere Personen als Bauherr oder Antragsteller auftreten, auch für den sich authentifizierenden Bauherrn oder Antragsteller.

§ 3 Fachplaner und Entwurfsverfasser

Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt müssen Fachplaner die von ihnen gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners und das Ausfertigungsdatum erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.

§ 4 Bauvorlagen

(1) Werden Anträge, Anzeigen oder Unterlagen elektronisch eingereicht, sind Bauvorlagen und Anlagen unter Verwendung der entsprechenden Funktion der Online-Dienste in elektronischer Form beizufügen, soweit sie nicht ihrerseits unter Verwendung eines entsprechenden Online-Dienstes elektronisch eingereicht werden. Die Nachreichung von Bauvorlagen muss auf dem dafür von der Bauaufsichtsbehörde eröffnetem elektronischen Weg oder in dem Online-Dienst erfolgen. Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise die Papierform zulassen. Sie kann die Durchführung des Verfahrens in Papierform verlangen, wenn dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(2) Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF/a nach ISO 19005-1:2005-10 1) vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftenden Maßstableiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Bauvorlagenverordnung findet keine Anwendung. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstelldatum im Format Jahr, Monat, Tag enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.

(3) § 1 Abs. 3 der Bauvorlagenverordnung findet nur Anwendung, soweit die öffentlich bekanntgemachten Muster oder Vordrucke nicht durch entsprechende Online-Dienste nach § 1 Abs. 2 abgebildet werden.

(4) Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach § 81 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt müssen jeweils die Unterschrift des Erstellers erkennen lassen. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Die Bauaufsichtsbehörde kann jeweils die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.

(5) Die Erklärungen nach § 18 der Bauvorlagenverordnung werden durch Erklärungen des sich authentifizierenden Bauherrn oder Vertreter des Bauherrn darüber ersetzt, dass der jeweils angegebene Nachweisersteller den bautechnischen Nachweis erstellt hat. Bescheinigungen nach § 19 der Bauvorlagenverordnung werden als elektronische Abbildung der Bescheinigungen eingereicht.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt

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(Stand: 28.04.2023)

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