umwelt-online: VwV zur Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (5)

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76. Beteiligung der Nachbarn ( § 76)

76.2. Zu Absatz 2

76.2.1. Nachbarn sind nicht nur die Eigentümerinnen oder Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern auch die Eigentümerinnen oder Eigentümer der Grundstücke, auf die sich Auswirkungen durch das beantragte Vorhaben ergeben können.

76.2.2. Nicht die Gewissheit, sondern schon die Möglichkeit, dass durch eine Abweichung oder Befreiung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden, macht die Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn erforderlich. Im Zweifelsfall sollte immer das Beteiligungsverfahren durchgeführt werden.

76.2.3. Die Sollvorschrift bedeutet, dass die Anhörung in aller Regel durchzuführen ist. Sind allerdings, etwa bei Erbengemeinschaften, einzelne (Mit-) Eigentümerinnen oder (Mit-) Eigentümer nur unter Schwierigkeiten oder mit erheblichen Verzögerungen zu ermitteln oder zu erreichen, kann im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs insoweit, ausnahmsweise, von einer Anhörung abgesehen werden.

77. Baugenehmigung und Baubeginn ( § 77)

77.1. Zu Absatz 1

Die Baugenehmigung wird nach den Grundsätzen der "Schlusspunkttheorie" erteilt. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen neben der BauO LSa und den aufgrund der BauO LSa erlassenen Verordnungen insbesondere das BauGB, die Vorschriften des Naturschutzrechts, die Vorschriften zum Immissionsschutz und zum Gewässerschutz, die ArbStättV, die Bebauungspläne und die als kommunale Satzungen erlassenen örtlichen Bauvorschriften; auf Nr. 75.1.3. wird hingewiesen. Der Verzicht auf die bisherige Regelung, dass die Baugenehmigung andere Vorschriften unberührt lässt, nach denen eine Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, hat lediglich redaktionelle Bedeutung. Mit der Baugenehmigung wird festgestellt, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

77.4. Zu Absatz 4

Im Hinblick auf diese Vorschrift sind private Rechtsverhältnisse im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; auf § 70 Abs. 4 Satz 3 wird verwiesen.

77.5. Zu Absatz 5

77.5.1. Die Gemeinde ist über sämtliche Entscheidungen, die die Bauaufsichtsbehörde zu baulichen Anlagen trifft, zu unterrichten. Von der Erteilung der Baugenehmigung hat die Bauaufsichtsbehörde neben der Gemeinde, das Katasteramt, das Gewerbeaufsichtsamt, das Finanzamt, die Bau-Berufsgenossenschaft und soweit noch nicht benannt, die Behörden zu unterrichten, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen waren und deren Stellungnahmen nicht gefolgt wurde.

77.5.2. Zur Sicherstellung des ausreichenden Arbeits- und Immissionsschutzes sind die dafür zuständigen Behörden von der Abbruchgenehmigung und von der Anzeige des Ausführungsbeginns genehmigter Abbrucharbeiten in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

77.7. Zu Absatz 7

Beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde einen Nachweis nach § 85 Abs. 1 Satz 2 zu verlangen, soll sie der Bauherrin oder dem Bauherrn schon bei Erteilung der Baugenehmigung hierauf hinweisen und ihr oder ihm nahe legen, bei Absteckung der Grundrissfläche und der Höhenlage der baulichen Anlage eine Vermessungsingenieurin oder einen Vermessungsingenieur oder eine Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Errichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, einzuschalten.

78. Teilbaugenehmigung ( § 78)

Die Bauvorlagen für eine Teilbaugenehmigung müssen die Feststellung der grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Ganzes sowie, soweit dies noch durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist, die abschließende Prüfung der bautechnischen Unbedenklichkeit der jeweils zu erfassenden Teile der Abschnitte des Vorhabens ermöglichen. Liegt eine erste Teilbaugenehmigung bereits vor, braucht bei weiteren Teilbaugenehmigungen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht mehr geprüft zu werden.

81. Genehmigung Fliegender Bauten ( § 81)

81.1. Zu Absatz 1

81.1.1. Fliegende Bauten sind nach § 56 Abs. 2 Nr. 12 bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung. Auf die "Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten ( FIBauR)" wird hingewiesen.

81.1.2. Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück. Bei Bauten, die länger als drei Monate aufgestellt werden sollen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um Fliegende Bauten im Sinne dieser Vorschrift oder um die Errichtung einer gegebenenfalls baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die, soweit in den §§ 68 und 69 nichts anderes bestimmt ist, einer Baugenehmigung bedarf. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, so können dieser die Ausführungsgenehmigung und gegebenenfalls die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung des Fliegenden Baues zugrunde gelegt werden. Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, können für diese Anlagen nach § 56 Abs. 1 Nr. 20 gefordert werden.

Die Bauvorlagen sind nach § 23 VwVfG LSa in deutscher Sprache vorzulegen.

81.4. Zu Absatz 4

Das Regierungspräsidium Magdeburg ist für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten gemäß RdErl. des MI vom 16.12.1993 (MBl. LSa S. 455) zuständig.

81.5. Zu Absatz 5

81.5.1. Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von hierfür anerkannten Prüfämtern oder Prüfstellen geprüft werden.

Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen ( § 64 Abs. 3).

Sind bei der Benutzung Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden.

Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Institutionen oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- oder Druckkräften auf Personen, z.B. durch Versuche in der Verkehrs-, Luft- oder Raumfahrttechnik, haben.

Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebes beauftragt werden.

Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit nicht erforderlich ist.

In der Regel sind Zelte mit mehr als 1500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 m2 Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen.

Bei allen Anlagen vorwiegend maschineller Art ist der Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.

Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

Nach Abschluss der Prüfung kann sich die Ausstellung des Prüfbuches verzögern. In diesen Fällen genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuches, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuches, längstens jedoch auf neun Monate, zu befristen.

81.5.1.1. Die in der nachfolgenden Liste enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist für die Ausführungsgenehmigung und für die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden.

  Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist in Jahren
  1 2 3 4 5
1 Tribünen Steh- und Sitzplatztribünen, Tribünen mit Überdachung   in Metallkonstruktion 5
in Holzkonstruktion 3
2 Bühnen Bühnen mit Überdachung Bühnenpodeste     3
3 Reklametürme Container       5
4 Überdachungskonstruktionen (seitlich geschlossen oder offen) Zeithallen   Breite< 10 m
Höhe< 5m
5
Sonstige Zelthallen Zirkuszelte     3
Membranbauten z.B. Segelabspannungen und Ähnliches   2
5 Tragluftbauten       1 bis 3
6. Fahrgeschäfte Hochgeschäfte schienengebunden Achterbahn 2
Loopingbahn 1
6.1 Wildwasserbahn     1
6.2 Geisterbahn schienengebunden eingeschossige Bauweise 2
zweigeschossige Bauweise 1 bis 2
6.3 Autofahrgeschäfte  

nicht schienengebunden

Autoskooter mit elektr. Antrieb 2
Autopisten mit Verbrennungsmotoren eingeschossig 2 bis 3
zweigeschossig 2
Motorbootbahnen, Motorrollerbahn 2
6.4 Kindereisenbahn   Ohne Überdachung 5
  Mit Überdachung und Zubehör 3 bis 5
6.5 Karusselle      
6.5.1 Kinderkarusselle Bodenkarusselle 4
Fliegerkarusselle  
Hängebodenkarusselle 3
Karusselle mit hängenden Sitzen oder Figuren  
Karusselle (v< 1 m/s) 5
Karusselle mit hydraulisch angehobenen Auslegern und Gondeln - Pressluftflieger - 2
6.5.2 Karusselle einfacher Bauart Bodenkarusselle 3 bis 4
Karusselle mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln, Karusselle mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslegerebene Langsam laufend v< 3 m/s 3
Schnell laufend v> 3 m/s 2
6.5.3 Karusselle komplizierter Bauart, schnell laufend, zum Teil mehrfache Drehbewegung Auslegerkarusselle ohne Schrägneigung  
Berg- und Talbahnen Schräggeneigtes Drehwerk mit Gondeln
Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln
2
Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung 1
Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln 2
Absenkbarer exzentrisch gelagerter Drehkranz mit veränderbarer Schrägneigung gegenläufige Kreisbewegungen 1
6.5.4 Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart, Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen, meist schnell laufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen   1
6.6 Schaukeln   Kinderschiffsschaukel 5
Schiffsschaukel 3
Überschlagschaukel 2
Gegengewichtsschaukel z.B. Käfig- oder Loopingschaukel 2
Riesenschaukel 1
Riesen-Überschlagschaukel 2
6.7 Riesenräder   Riesenrad Bis 14 Gondeln 3
Ab 15 Gondeln 2
7. Schaugeschäfte     Steilwandbahn, Globus 3
Anlagen in Gebäuden und im Freien Anlagen für artistische Vorführungen 3
8. Belustigungs-
geschäfte
    Drehscheiben, Wackeltreppen und andere 2
Rutschbahn, Toboggan, Irrgärten 3
Schlaghämmer 5
9. Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte     z.B. Verlosungen, Tombola, Imbissläden, Kioske 5
10. Schießgeschäfte   H > 5 m   5
11. Gaststätten   Ausklappbare Wagenkonstruktionen mit Blenden, Gebäude Gaststättenwagen 5
Übrige Anlagen 3

81.5.1.2. Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind.

Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit führt.

81.5.2. Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören; das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen.

81.5.3. Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z.B. Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (z.B. Zelte aus zwei Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind.

Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden.

81.7. Zu Absatz 7

81.7.1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Die Anzeige und das Ergebnis der Gebrauchsabnahme sind in das Prüfbuch einzutragen.

8 1.7.2. Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen

  1. die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
  2. die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
  3. die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die obere Bauaufsichtsbehörde nach Nr. 81.4. unverzüglich über Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.

8 1.7.3. Der Zeitraum zwischen der Anzeige und dem Beginn der Aufstellung soll mindestens drei Tage betragen.

81.9. Zu Absatz 9

Eine Nachabnahme sollte durchgeführt werden, wenn der Fliegende Bau länger als sechs Monate an einem Aufstellort betrieben wird (siehe auch Nr. 81.1.2.).

82. Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherren ( § 82)

82.5. Zu Absatz 5

Zu den baulichen Anlagen, die unmittelbar der Landesverteidigung dienen, gehören alle Anlagen innerhalb von abgeschlossenen Bereichen, wie Kasernengelände und Truppenübungsplätze, die im allgemeinen der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Dies gilt auch z.B. für Sporthallen, Casinos und Supermärkte in diesen Bereichen.

Nicht unmittelbar der Landesverteidigung dienen insbesondere bauliche Anlagen außerhalb solcher Bereiche wie:

  1. Verwaltungsgebäude,
  2. Wohngebäude,
  3. Schulen und Hochschulen aller Art,
  4. Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  5. Einrichtungen für die Seelsorge und Sozialbetreuung,
  6. Stellplatzanlagen.

85. Bauüberwachung ( § 85)

85.1. Zu Absatz 1

85.1.1. Notwendigkeit, Umfang und Häufigkeit der Bauüberwachung richten sich nach der Schwierigkeit der Bauausführung unter Berücksichtigung möglicher Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung von Bauvorschriften für die bauliche Anlage ergeben könnten. Die Bauüberwachung soll sich auch auf die Ausbauphase in Gebäuden erstrecken. Regelmäßig ist die Beachtung der Pflicht der Bauherrin oder des Bauherrn zur Anbringung eines Baustellenschildes nach § 14 Abs. 4 zu überwachen.

85.1.2. Die Bauüberwachung soll sich auch auf die Prüfung der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte erstrecken. Auf die Nrn. 20.1. und 20.3. wird hingewiesen.

87. Baulasten und Baulastenverzeichnis ( § 87)

87.4. Zu Absatz 4

Zur einheitlichen Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses wird Folgendes bestimmt:

87.4.1. Das Baulastenverzeichnis wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde jeweils für das Gebiet einer Gemeinde geführt. Ist die Gemeinde in mehrere Bauaufsichtsbezirke unterteilt, so kann das Baulastenverzeichnis entsprechend untergliedert werden. Es kann in festen Bänden, in Loseblattheftern oder als Kartei, die das Format DIN a 4 (hoch oder quer) haben, geführt werden. Wird das Baulastenverzeichnis in festen Bänden geführt, erhält es ein Titelblatt entsprechend dem Muster 1.

87.4.2. Das Baulastenverzeichnis besteht aus den einzelnen Baulastenblättern im Format DIN a 4 (hoch oder quer) nach dem Muster 2. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Baulastenblatt, das mehrere Seiten umfassen kann. Die Baulastenblätter dürfen nur einseitig beschrieben werden.

Reicht die erste Seite des Baulastenblattes für weitere Eintragungen nicht mehr aus, so sind nach Bedarf weitere Seiten nachzuheften oder weitere Karteikarten einzustellen. Das Baulastenblatt für jedes Grundstück ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Umfasst ein Baulastenblatt mehr als eine Seite, so ist die Nummer der folgenden Seite unten rechts anzugeben.

Die Bezeichnung des belasteten Grundstücks ist in den Baulastenblättern laufend zu halten.

87.4.3. Mit der Führung des Baulastenverzeichnisses sind von der unteren Bauaufsichtsbehörde geeignete Bedienstete zu beauftragen; für diese sind Vertreter zu bestellen. Auftrag und Bestellung sind aktenkundig zu machen.

87.4.4. Eintragungen in das Baulastenverzeichnis dürfen nur aufgrund einer Eintragungsverfügung vorgenommen werden.

Die Eintragungsverfügung ist auf die Urschrift der Verpflichtungserklärung (Absätze 1 und 2) zu setzen oder mit ihr dauerhaft zu verbinden. Die Verpflichtungserklärung und die Eintragungsverfügung sind nach Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu den Bauakten des belasteten Grundstücks zu nehmen.

87.4.5. Jede Eintragung ist unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt, zu unterschreiben. Als Tag der Eintragung ist der Tag anzugeben, an dem die Eintragung unterschrieben wird. Beim Einschreiben der Eintragung ist deshalb der Eintragungstag zunächst offen zu lassen.

87.4.6. Die Eintragungen sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die in Spalte 1 einzutragen sind. Bezieht sich die neue Eintragung auf eine frühere Eintragung, so ist dies in Spalte 3 bei der früheren Eintragung zu vermerken. Gelöschte oder geänderte Eintragungen sind rot durchzustreichen (vergleiche Muster 2).

87.4.7. In Spalte 2 (Inhalt der Eintragung) kann bei Baulasten der Wortlaut der Verpflichtungserklärung eingetragen werden. Es genügt jedoch auch, wenn nur der wesentliche Inhalt der übernommenen Verpflichtung eingetragen wird (vergleiche Muster 2).

87.4.8. In Spalte 3 können neben den Vermerken der Änderungen (vergleiche Nr. 87.4.6.), die stets eingetragen werden müssen, noch Hinweise auf die Bauakten oder auf andere Grundstücke eingetragen werden.

87.4.9. Wird in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen (z.B. bei der Übernahme von Abstandflächen), so sind die entsprechenden Eintragungen in dem Lageplan grün schraffiert anzulegen.

87.4.10. Nach Satz 2 Nr. 2 können, neben freiwilligen Verpflichtungen, auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Auflagen sind jedoch im Baulastenverzeichnis nur zu vermerken, wenn es sich um solche handelt, die nicht nur ein einmaliges Tun, Dulden oder Unterlassen betreffen. Die Eintragung darf erst vorgenommen werden, wenn die Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte unanfechtbar geworden sind.

87.4.11. Hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den unteren Bauaufsichtsbehörden und den Katasterämtern bei Grundstücken, auf denen eine Baulast liegt, wird auf den gem. RdErl. des MI und MWV vom 24.02.1997 (MBl. LSa S. 749) hingewiesen.

87.4.12. Werden durch Teilung oder Grenzänderung des Grundstücks eingetragene Baulasten betroffen, so ist für die neugebildeten Grundstücksteile ein neues Baulastenblatt anzulegen, wenn sich die Baulast auch auf den neugebildeten Grundstücksteil erstreckt.

Eintragungen aufgrund einer Mitteilung des Katasteramtes bedürfen, gleichfalls einer besonderen Eintragungsverfügung.

87.4.13. Ist ein Baulastenblatt infolge vieler Änderungen oder Löschungen unübersichtlich geworden, so ist das Blatt zu schließen und umzuschreiben. Die Schließung erfolgt durch den Vermerk "Geschlossen am" am Schlusse des Baulastenblattes. Der Vermerk ist von der oder dem zuständigen Bediensteten zu unterschreiben. Bei der Umschreibung ist in dem neuen Baulastenblatt auf das geschlossene und in dem geschlossenen auf das neue Baulastenblatt zu verweisen. Der Inhalt gelöschter Eintragungen ist in das neue Baulastenblatt nicht zu übertragen, vielmehr sind nur die Nummern der gelöschten Eintragungen und in Spalte 3 der Vermerk "gelöscht" einzutragen. Am Schlusse des umgeschriebenen Inhalts des neuen Baulastenblattes ist in Spalte 2 von der oder dem zuständigen Bediensteten zu bescheinigen, dass der Inhalt des neuen mit dem des geschlossenen Baulastenblattes übereinstimmt. Die geschlossenen Blätter sind zu den Akten zu nehmen.

87.4.14. Je eine beglaubigte Abschrift der Eintragung erhalten:

  1. die verpflichtete Grundstückseigentümerin oder der -eigentümer, die Eigentümerin oder der Eigentümer des begünstigten Grundstücks; falls die Baulast mit Rücksicht auf ein anhängiges Baugenehmigungsverfahren eingeräumt worden ist, wird die beglaubigte Abschrift der Eigentümerin oder dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks als Anlage zur Baugenehmigung mit übersandt,
  2. die Gemeinde, sofern sie nicht selbst das Baulastenverzeichnis führt.

87.4.15. Neben dem Baulastenverzeichnis ist ein Nachweis zu führen, aus dem jederzeit ersichtlich ist, ob für ein bestimmtes Grundstück ein Baulastenblatt besteht. Die Form des Nachweises ist freigestellt. Jedes Grundstück, für das ein Baulastenblatt angelegt wird, ist in den Nachweis auf-

zunehmen. Dieser Nachweis ist von der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu führen, wenn das Katasteramt die Übernahme der Hinweise auf Baulasten in das Liegenschaftsbuch bestätigt hat.

Muster 1

........................................................................................................
(untere Bauaufsichtsbehörde)

Band ...............................................................................................
des Baulastenverzeichnisses
von

........................................................................................................
(Gemeinde)

........................................................................................................
(Bauaufsichtsbezirk)

Muster 2

Baulastenverzeichnis von Langenburg Baulastenblatt Nr. 8 Seite 1
Grundstück Bankstr. 32  
Gemarkung Langenburg Flur 3 Flurstück 114, 115
lfd. Nr. Inhalt der Eintragung Bemerkungen
1 2 3
1 Verpflichtung, eine Fläche von 100 m2, die im Lageplan näher bezeichnet ist, für die Schaffung von vier Stellplätzen für das Grundstück Bankstr. 34 freizuhalten.

eingetragen am 7. Oktober 1962
Müller

 
2 Übernahme der Abstandsfläche des Nachbargrundstücks Bankstr. 30 in einer Breite von 1,00 m gelöscht, s. lfd. Nr. 4
3 Die Genehmigung zum Bau eines Lagerschuppens an der hinteren Grundstücksgrenze (Baugenehmigung Nr. 1387/62) s. wurde befristet.

eingetragen am 15. Mai 1963
Müller

geändert, lfd. Nr. 5
4 Auf die Baulast zu lfd. Nr. 2 wurde am 10. Juni 1963 verzichtet.

eingetragen am 12. Juni 1963
Müller

Folgende Seite: 2

90. Örtliche Bauvorschriften ( § 90)

90.1. Zu Absatz 1

Der Erlass örtlicher Bauvorschriften setzt voraus, dass in der Gemeinde, bezogen auf das jeweilige Gebiet, für das die Satzung gelten soll, ein Bedürfnis zur Regelung besteht. Dieses wird sich regelmäßig nur ergeben können, wenn sich aus der Umgebung entsprechende Anforderungen ableiten lassen.

90.3. Zu Absatz 3

90.3.1. Bestehende Satzungen gelten seit dem 16.2.2001 gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 als Satzungen im eigenen Wirkungskreis.

90.3.2. Die Entscheidung der Gemeinde über die Genehmigung, die aufgrund einer örtlichen Bauvorschrift erforderlich ist, ist ein Verwaltungsakt. Entsprechendes gilt für Abweichungen, die die Gemeinde nach Satz 3 zu entscheiden hat.

91. Bestehende bauliche Anlagen ( § 91)

Die Vorschrift geht grundsätzlich davon aus, dass ein Vorhaben, das einmal genehmigt war oder genehmigungsfähig war, im Rahmen der bisherigen Nutzung weiter genutzt werden darf, und zwar unabhängig von eventuellen Rechtsänderungen (Bestandsschutz).

91.1. Zu Absatz 1

Dieser Grundsatz wird dann durchbrochen, wenn wegen einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit die Anpassung einer baulichen Anlage an die ,geänderte Rechtslage erforderlich ist.

91.2. Zu Absatz 2

91.2.1. Für unmittelbar berührte Teile einer baulichen Anlage kann bei wesentlichen Änderungen dieser Anlage verlangt werden, dass die Teile dem geltenden Recht angepasst werden.

91.2.2. Für nicht unmittelbar berührte Teile kann bei wesentlichen Änderungen der baulichen Anlage nur unter den Voraussetzungen der Nm. 1 und 2 eine Anpassung der Teile verlangt werden.

91.2.3. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass keine "unzumutbaren Mehrkosten" vorliegen, wenn sich die Kosten der Änderung dadurch um nicht mehr als 20 v. H. erhöhen.

III.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-Erl. außer Kraft. Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

IV.
Anlagen zu den Verwaltungsvorschriften

Anlage 1 zu Nr. 20.
Sonderverfahren nach Art. 16 und 17 der EG-Bauproduktenrichtlinie

Anlage 2 zu Nr. 42.2.
LüAR - Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden

Anlage 3a zu Nr. 56.1.1.
HochhR - Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern

Anlage 3b zu Nr. 56.1.1.
SchulbauR - Schulbaurichtlinie Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

Anlage 3c zu Nr. 56.1.1.
VStättR -  Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten

Anlage 3d zu Nr. 56.1.1.
EltBauR - Richtlinie über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

Anlage 3e zu Nr. 56.1.1.
GastBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb von Gaststätten

Anlage 3f zu Nr. 56.1.1.
KrBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern

Anlage 4 zu Nr. 67.1.
4. BImSchV -  Vierte Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen  Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Anlage 5 zu Nr. 81.1.
FlBauR - Richtlinien über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten

ENDE

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(Stand: 16.06.2018)

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