Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

BauGebVO MV - Baugebührenverordnung
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 588; 28.08.2007 S. 323; 21.09.2010 S. 521 10; 11.03.2014 S. 80; 21.04.2015 S. 136 15; 14.04.2016 S. 171 16, 19.11.2019 S. 695 19; 15.09.2021 S. 1330 21)
Gl.-Nr.: 2013-1-108



Archiv: BauGebVO 2001

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Kostentragungspflicht 16

Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und der Anlage 2. Die Anlagen 1 bis 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Höhe der Gebühren für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der von ihr geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise ist in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Bauprüfverordnung zu ermitteln. Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde oder einem Prüfamt an einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder einen Prüfingenieur für Brandschutz zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden.

§ 2 Anrechenbare Bauwerte 10 16 16 19

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Gebäude sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der Gebäude, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Der Brutto-Rauminhalt für diese Gebäude bestimmt sich nach DIN 277-1. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen und auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte bekannt. Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.

(2) Für die nicht in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 50 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, für alle nicht von dieser Vorschrift erfassten baulichen Anlagen sind die maßgeblichen Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bauaufsichtsbehörde für die Ermittlung der Gebühren die anrechenbaren Bauwerte unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den anrechenbaren Bauwert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis auch noch nach Erlass eines Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(4) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am l. September 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baugebührenordnung vom 15. November 2001 (GVOBl. M-V S. 450), geändert durch die Verordnung vom 11. November 2003 (GVOBl. M-V S. 538), außer Kraft.

§ 4 Übergangsvorschrift 10

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.10.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion