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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. September 2021
(GVOBl. Nr. 60 vom 29.09.2021 S. 1330)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Anlage der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:
Nummer Gegenstand Gebühr
in Euro
1 Baugenehmigung, Vorbescheid  
1.1 Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, außer Werbeanlagen,  
1.1.1 für je angefangene 1.000 Euro anrechenbare Bauwerte 11
mindestens 60
1.1.2 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, für je angefangene 1.000 Euro  
anrechenbare Bauwerte 7
mindestens 50
  Zu den Nummern 1.1.1 und 1.1.2:

Wird die Baugenehmigung erst nach Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung erteilt, kann die dreifache Gebühr erhoben werden, soweit keine Teilbaugenehmigung erteilt wurde.

Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.

 
1.1.3 Zuschlag für in der Baugenehmigung enthaltene, ansonsten gebührenpflichtige Entscheidungen anderer Behörden nach  
1.1.3.1 - wasserrechtlichen Vorschriften 60 bis 6.000
1.1.3.2 - naturschutzrechtlichen Vorschriften 30 bis 3.000
1.1.3.3 - waldrechtlichen Vorschriften 100 bis 500
1.1.3.4 - straßen- und wegerechtlichen Vorschriften 10 bis 1.000
1.1.4 Zuschlag für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend UVP genannt) 30 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
1.1.5 Zuschlag für die Durchführung der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall 5 % der Gebühr nach Nummer 1.1.1 und 1.1.2
  Zu den Nummern 1.1.4 und 1.1.5:

Wird im Ergebnis einer durchgeführten Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall eine UVP notwendig, kommt der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nicht zur Anwendung.

 
1.1.6 Prüfung von nachgereichten geänderten Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens, die eine erneute Prüfung notwendig machen zusätzlich bis zu 30 % der Gebühr nach den Nummern 1.1.1 und 1.1.2
1.2 Genehmigung von Werbeanlagen 50 bis 1.000
1.3 Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen 50 bis 1.000
1.4 Genehmigung von Nutzungsänderungen 50 bis 2.500
  Zu Nummer 1.4:

Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt.

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