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Regelwerk, Bau und Planung

GeoVermG MV - Geoinformations- und Vermessungsgesetz
Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 29.12.2010 S. 713; 22.05.2018 S. 193 18)
Gl.-Nr.: 219 - 5


Archiv 2002

Teil 1
Grundlagen des amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesens

§ 1 Aufgabenbestimmung

(1) Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen ist Teil der staatlichen Infrastruktur. Es richtet eine Geodateninfrastruktur ein und stellt diese für den Zugang und die Nutzung von Geodaten bereit. Die Geodaten bilden die Grundlage für alle orts- und raumbezogenen Maßnahmen des Landes.

(2) Das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen stellt seine Informationen und Dienstleistungen nach den Erfordernissen der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des Rechts, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und der Einwohner bereit.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Sie gliedern sich in Geobasisdaten und Geofachdaten und werden in raumbezogenen Informationssystemen geführt.

(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Gendatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

  1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
  2. Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
  3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
  4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten.

(4) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

(5) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

§ 3 Amtliches Geoinformationswesen

(1) Das amtliche Geoinformationswesen umfasst alle Geodaten der Stellen nach § 5 Absatz 1 und die dafür erforderliche Infrastruktur. Es verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geodaten für Staat und Gesellschaft. Einrichtung und Bereitstellung einer Geodateninfrastruktur ist Aufgabe der obersten Landesbehörden. Dabei sind die nationalen und internationalen Normen und Standards für das Geoinformationswesen und die Anforderungen zur Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Stellen nach § 5 Absatz 1 erheben und rühren ihre Geodaten auf der Grundlage der Geobasisdaten.

§ 4 Amtliches Vermessungswesen

(1) Die Landesvermessung, die Führung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, die Feststellung, Abmarkung und Wiederherstellung von Grenzpunkten sowie die hierzu erforderlichen Liegenschaftsvermessungen sind öffentliche Aufgaben des Landes.

(2) Die Ergebnisse des amtlichen Vermessungswesens sind Geobasisdaten. Sie sind in Geobasisinformationssystemen zu führen. Den Geobasisdaten zu Grunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder sind Bestandteil der Geobasisinformationssysteme.

(3) Die notwendige Einheitlichkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist bei der Einrichtung und Führung der Geobasisinformationssysteme zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind anzuwenden.

§ 5 Zuständigkeiten im amtlichen Geoinformations- und Vermessungswesen

(1) Die Aufgaben des amtlichen Geoinformationswesens werden wahrgenommen durch

  1. die in § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft,
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Aufsicht des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(2) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden wahrgenommen durch

  1. das Innenministerium als oberste Vermessungs- und Geoinformationsbehörde,
  2. das Landesamt für innere Verwaltung als obere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde,

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