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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau

Vom 25. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 16 vom 04.11.2005 S. 535)
Gl.-Nr.: 201 - 2


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg

Gl.-Nr.: 201 - 3

§ 1

In den Landkreisen Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie den kreisfreien Städten Landeshauptstadt Schwerin und Hansestadt Wismar (Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg) werden Maßnahmen der Deregulierung des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsvereinfachung in einem begrenzten Zeitraum erprobt.

§ 2

In der Testregion für Bürokratieabbau Westmecklenburg gelten die folgenden Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 690), mit folgenden Maßgaben:

  1. Für Windkraftanlagen, die im Außenbereich ( § 35 des Baugesetzbuches) errichtet werden, ist § 6 Abs. 10 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht anzuwenden.
  2. § 48 Abs. 1 bis 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ist nicht anzuwenden.
  3. Der Erlass örtlicher Bauvorschriften ist beschränkt auf solche nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3

Für Verwaltungsakte, die vor dem Tag der Kommunalwahl im Jahr 2009 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 2
Absenkung von Standards

1. Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747)1, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die in Satz 1 genannten Ämter können mit anderen Ämtern zu einer anderen Verwaltungseinheit zusammengefasst werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Verwaltungseinheit die bisher den in Satz 1 genannten Ämtern übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt."

bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch "Satz 3" ersetzt.

b) § 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend."

bb) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten im Fall des § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht für den Leiter der Verwaltungseinheit, sofern sichergestellt ist, dass die durch Rechtsvorschriften dem Amts- oder Amtstierarzt oder den in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Ämtern zugewiesenen Aufgaben in Verantwortung eines Arztes oder Tierarztes erfüllt werden, der die in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 genannten Anforderungen erfüllt."

2. § 20 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524)2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 20 Öffnung von Standards

(1) Von der im § 1 Abs. 4 organisationsrechtlich geforderten Einrichtung von Kataster- und Vermessungsämtern kann die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde im Zusammenhang mit der Einführung neuer Steuerungsmodelle der kommunalen Verwaltung auf Antrag Abweichungen zulassen, wenn dabei sicher gestellt wird, dass die den Kataster- und Vermessungsämtern durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erfüllt werden. § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Von dem im § 1 Abs. 6 geforderten Beamten kann zugunsten eines vergleichbar qualifizierten Angestellten abgewichen werden, soweit der derzeitige Stelleninhaber aus Altersgründen nicht mehr in das Beamtenverhältnis übernommen werden konnte.

 " § 20 Öffnung von Standards

(1) Von der in § 1 Abs. 4 geforderten Einrichtung von Kataster- und Vermessungsämtern kann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die an ihre Stelle getretene Organisationseinheit die den Kataster- und Vermessungsämtern übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Von den in § 1 Abs. 6 genannten Anforderungen für den Leiter und Stellvertreter einer nach Absatz 1 gebildeten Organisationseinheit kann dann abgesehen werden, wenn diese auch Aufgaben nach anderen Gesetzen wahrnimmt und die Aufgaben nach diesem Gesetz in Verantwortung eines Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes vollzogen werden.

(3) Über Absatz 2 hinaus kann von den in § 1 Abs. 6 genannten Anforderungen für den Leiter und Stellvertreter bis zum Ablauf des Tages vor den Kommunalwahlen im Jahr 2009 abgewichen werden, wenn die Gründe für die Abweichung auf der Kreisstrukturreform beruhen.

(4) Von dem im § 1 Abs. 6 geforderten Beamten kann zugunsten eines vergleichbar qualifizierten Angestellten abgewichen werden, soweit der derzeitige Stelleninhaber aus Altersgründen nicht mehr in das Beamtenverhältnis übernommen werden konnte."

3. Das Landeswaldgesetz vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90)3, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), wird wie folgt geändert:

a) § 15 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung eine andere Nutzung vorsehen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses kein Wald nach § 2 bestand und seit dem Satzungsbeschluss weniger als zehn Jahre vergangen sind."

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