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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 18. April 2006
(GVBl. Nr. 5 vom 26.04.2006 S. 102)
Gl.-Nr.: 2130 - 9


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
(LBauO M-V)*
Gl.-Nr.: 2130 - 10

- eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes1

In § 14 Abs. 3 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524) wird nach den Wörtern "Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern" die Angabe "vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635)" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Denkmalschutzgesetzes2

Dem § 7 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12, 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Landesverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 574), wird folgender Satz 3 angefügt:

"Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn bei Vorhaben nach § 77 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Denkmalfachbehörde zugestimmt hat."

Artikel 4
Änderung des Wassergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern3

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246, 438), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt neu gefasst:

" § 9 Übergangsbestimmungen für bestehende gehobene Erlaubnisse".

b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt neu gefasst:

" § 30 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt neu gefasst:

" § 38 Planfeststellungspflicht von Abwasserbehandlungsanlagen".

d) Die Angabe zu § 68a wird wie folgt neu gefasst:

" § 68a (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt neu gefasst:

" § 82 Bauliche Anlagen".

f) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt neu gefasst:

" § 84 Küstenschutzanlagen".

g) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt neu gefasst:

" § 86 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt neu gefasst:

" § 89 Anlagen an der Küste".

i) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 113a Konzentrationswirkung".

2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 9 Gehobene Erlaubnis

(1) Für eine Benutzung von Gewässern, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung oder der Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, kann auf Antrag auch eine Erlaubnis in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Das gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 Wasserhaushaltsgesetz und § 11 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Die gehobene Erlaubnis kann insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden,

  1. wenn durch die Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Benutzungsbedingungen und Auflagen nach § 4 Wasserhaushaltsgesetz oder § 6 dieses Gesetzes oder die nachträgliche Anordnung von Anforderungen oder Maßnahmen nach § 5 Wasserhaushaltsgesetz verhütet oder ausgeglichen werden kann,
  2. wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz gegeben sind.

(3) Wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung kann der Betroffene von dem Inhaber der gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlangen. Vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.

 " § 9 Übergangsbestimmungen für bestehende gehobene Erlaubnisse

Für die vor dem 1. September 2006 erteilten gehobenen Erlaubnisse gelten die §§ 10 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend."

3. § 30

§ 30 Talsperren. Rückhalte- und Speicherbecken02a

(1) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100.000 Kubikmeter beträgt, bedarf der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die Wasserbehörde. Die Errichtung oder Änderung einer kleineren Anlage bedarf der Planfeststellung, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nach Satz 1 kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn das Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt. Kleinere Anlagen, die nicht unter Satz 2 fallen und die nach den örtlichen Verhältnissen bei einem Bruch des Absperrbauwerks erhebliche Gefahren befürchten lassen, können durch die Wasserbehörde untersagt werden. § 70 Abs. 4 gilt entsprechend.

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