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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung *

Vom 23. November 2010
(Nds. GVBl. Nr. 29 vom 07.12.2010 S. 544)



Aufgrund des § 95 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S.475), wird verordnet:

Artikel 1

Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 14. Februar 1997 (Nds. GVBl. S. 58) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Die hauptberuflich leitende Person und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Satz 1 Nr. 2 gilt auch im Fall entsprechender Feststellungen anderer Staaten."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (4) Eine Überwachungsgemeinschaft hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuß einzurichten, der die Leitung in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen durch Empfehlungen unterstützt. Dem Fachausschuß müssen mindestens drei Produkthersteller sowie die jeweilige hauptberuflich leitende Person angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von Produktherstellern unabhängiger Personen verlangen. "(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle für den jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss bildet. Er unterstützt die hauptberuflich leitenden Personen der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse, und spricht Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei unabhängige Personen sowie eine hauptberuflich leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird die folgende Nummer 7 angefügt:

"7. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten."

b) Es werden die folgenden Absätze 4 bis 7 angefügt:

"(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin unverzüglich den Eingang des Antrags und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Angaben fehlen. Die Eingangsbestätigung muss enthalten

  1. einen Hinweis auf die in Absatz 6 Satz 1 genannte Frist sowie den Hinweis, dass diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn die dem Antrag beigefügten Unterlagen und Angaben vollständig sind sowie Überprüfungen bei der Antragstellerin und erforderliche Vergleichsuntersuchungen abgeschlossen sind,
  2. einen Hinweis, ob eine Überprüfung bei der Antragstellerin und ob Vergleichsuntersuchungen erforderlich sind sowie auf den voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen, und
  3. einen Hinweis auf die verfügbaren Rechtsbehelfe.

Die Anerkennungsbehörde stimmt die Einzelheiten für die Überprüfung bei der Antragstellerin und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit der Antragstellerin ab. Sie teilt der Antragstellerin so schnell wie möglich mit, ob und welche Mängel in den Unterlagen und Angaben vorhanden sind.

(5) Sind der Antrag, die Unterlagen oder die Angaben unvollständig oder weisen sie sonst einen erhebliche Mangel auf und wird der Mangel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Frist nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Anerkennungsbehörde hat die Antragstellerin auf die Folgen der Nichtbeseitigung des Mangels nach Satz 1 bei der Bestimmung der Frist hinzuweisen.

(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen und Angaben sowie dem Abschluss der Überprüfungen und Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

3. Es wird der folgende neue § 3 eingefügt:

" § 3 Weitere Niederlassungen

Die Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle bedarf der Anerkennung der Anerkennungsbehörde. Die §§ 1 und 2 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die im Verfahren nach § 2 Abs. 1 für die Anerkennung der Prüf- oder Überwachungsstelle bereits vorgelegten Unterlagen nicht erneut vorgelegt werden müssen, soweit die Ausstattung der Zweitniederlassung nicht von der Ausstattung der bereits anerkannten Prüf- oder Überwachungsstelle abweicht. Für die Zweitniederlassung einer anerkannten Zertifizierungsstelle ist das erstmalige Tätigwerden der Anerkennungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle muss die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 erfüllen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle untersagen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind."

4.

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