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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf die Ämter für regionale Landesentwicklung und
zur Änderung des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen

Vom 25. Juni 2014
(Nds.GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2014 S. 168)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes

Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "obersten" durch das Wort "oberen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nr. 3 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.

2. In § 15 Satz 1 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.

3. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Obere Landesplanungsbehörden sind die Ämter für regionale Landesentwicklung."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

4. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.

c) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"5Berührt ein Vorhaben in den Fällen der Sätze 3 und 4 den Bereich mehrerer oberer Landesplanungsbehörden, so bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde die zuständige Landesplanungsbehörde."

Artikel 2
Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Nach § 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 24. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 183), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2010 (Nds. GVBl. S. 514), wird der folgende § 1a eingefügt:

" § 1a Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Ämter für regionale Landesentwicklung

Die Ämter für regionale Landesentwicklung nehmen hinsichtlich der kreisfreien und der großen selbständigen Städte die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch wahr, ausgenommen die in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Aufgaben. Außerdem nehmen die Ämter für regionale Landesentwicklung hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne wahr, die die Landkreise erarbeitet haben ( § 1 Abs. 1 Nr. 1)."

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes

In § 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2004 (Nds. GVBl. S. 514), werden die Worte jür Inneres zuständige Ministerium" durch die Worte "Amt für regionale Landesentwicklung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen

In § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712) wird das Wort "sechs" durch das Wort "sieben" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

ID 14/1523

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