Regelwerk

DVO-BauGB - Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Niedersachsen -

Vom 24. Mai 2005
(GVBl. Nr. 12 vom 30.05.2005 S. 183)


Erster Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 1 Übertragung von Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise

(1) Die Landkreise nehmen hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen, die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB) wahr, ausgenommen

  1. die Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 BauGB für Bauleitpläne, die die Landkreise selbst erarbeitet haben,
  2. die Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 und 2 BauGB,
  3. die Aufgaben der Enteignungsbehörde (§ 104 Abs. 1 BauGB) und Entschädigungsfestsetzungen außerhalb von Enteignungsverfahren (§ 18 Abs. 2, § 28 Abs. 6, § 43 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 185 Abs. 2 und § 209 Abs. 2 BauGB) sowie
  4. die Aufgaben nach § 138 Abs. 2 und § 149 Abs. 1, 5 und 6 BauGB.

(2) Die Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 1a Zuständige Behörden für die Ersetzung des Einvernehmens

Zuständige Behörde für die Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist

  1. im Baugenehmigungsverfahren die untere Bauaufsichtsbehörde,
  2. im sonstigen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben die für die Entscheidung in diesen Verfahren zuständige Behörde,
  3. im Zustimmungsverfahren nach § 82 der Niedersächsischen Bauordnung die oberste Bauaufsichtsbehörde,
  4. im Widerspruchsverfahren, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat.

§ 2 Zuweisung der Baulandsachen an bestimmte Landgerichte

Für gerichtliche Entscheidungen in Baulandsachen sind zuständig:

  1. das Landgericht Braunschweig für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Braunschweig und Göttingen,
  2. das Landgericht Hannover für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover und Hildesheim,
  3. das Landgericht Lüneburg für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Lüneburg, Stade und Verden,
  4. das Landgericht Oldenburg (Oldenburg) für Baulandsachen der Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg und Osnabrück.

Zweiter Abschnitt
Bodenordnung

§ 3 Umlegungsausschüsse

(1) Die Gemeinden bilden für die Durchführung der Umlegung Umlegungsausschüsse. Werden mehrere Umlegungsausschüsse gebildet, so ist die örtliche Zuständigkeit durch Satzung zu bestimmen.

(2) Umlegungsausschüsse haben die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse. Sie können selbständig vereinfachte Umlegungsverfahren durchführen, wenn ihnen diese Zuständigkeit von der Gemeinde übertragen worden ist.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Umlegungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, drei Fachmitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, die dem Rat der Gemeinde angehören.

(2) Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben. Von den Fachmitgliedern muss

  1. ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung "Vermessungs- und Liegenschaftswesen" haben,
  2. ein Mitglied die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung "Hochbau" oder "Städtebau" oder einer der Fachrichtungen "Bauingenieurwesen" haben,
  3. ein Mitglied in der Grundstückswertermittlung sachverständig sein.

(3) Das vorsitzende Mitglied und die Fachmitglieder dürfen weder dem Rat noch der Verwaltung der Gemeinde angehören. Kein Mitglied darf hauptamtlich oder hauptberuflich mit der Verwaltung kommunaler Grundstücke bei der Gemeinde oder bei einer Körperschaft, der die Gemeinde angehört, beschäftigt sein.

(4) Für alle Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen, die die gleichen Voraussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen müssen.

§ 5 Amtszeit

(1) Das vorsitzende Mitglied und die drei Fachmitglieder des Umlegungsausschusses werden vom Rat der Gemeinde durch Einzelwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die weiteren Mitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis der neue Rat über ihre Nachfolge bestimmt hat.

§ 6 Auflösung des Umlegungsausschusses

Der Rat der Gemeinde kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 7 Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen

(1) Nach Auftrag der Gemeinde bereitet die Vermessungs- und Katasterbehörde oder, wenn das Umlegungsgebiet innerhalb einer angeordneten oder beabsichtigten Flurbereinigung liegt oder an diese angrenzt, die Flurbereinigungsbehörde die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vor.

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(Stand: 28.06.2010)

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