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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Niedersachsen -

Vom 11. Oktober 2022
(Nds.GVBl. Nr. 35 vom 18.10.2022 S. 634)



Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), wird verordnet:

Artikel 1
(Gültig ab 01.11.2022)

Die Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 24. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. Der Dritte Abschnitt erhält folgende Fassung:

alt neu
Dritter Abschnitt
Wertermittlung

§ 9 Gutachterausschüsse und Oberer Gutachterausschuss

(1) Für den Bereich jeder Vermessungs- und Katasterbehörde wird ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte als Landesbehörde gebildet.

(2) Für den Bereich des Landes Niedersachsen wird ein Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte gebildet.

§ 10 Bestellung der Mitglieder

(1) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium bestellt die vorsitzenden und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses sowie die ehrenamtlichen Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse werden von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Gutachterausschusses bestellt. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Die Bestellung kann wiederholt werden.

(2) Es dürfen keine Personen bestellt werden, die nach § 21 Nrn. 1 bis 3 der VwGO vom Richteramt ausgeschlossen sind. Das vorsitzende Mitglied muss einer im Bereich des Gutachterausschusses zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde angehören. Die Mitgliedschaft in mehreren Gutachterausschüssen ist zulässig.

(3) Für das vorsitzende Mitglied sind eine oder mehrere Vertreterinnen oder ein oder mehrere Vertreter zu bestellen; für das ehrenamtliche Mitglied nach § 192 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann eine Vertretung bestellt werden. Stellvertretende Mitglieder müssen die gleichen Voraussetzungen wie das zu vertretende Mitglied erfüllen.

§ 11 Ehrenamtlich Tätige

Für die ehrenamtlichen Mitglieder gelten die §§ 83, 84 und 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entsprechend.

§ 12 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Für den Ausschluss von Mitgliedern gilt § 20 VwVfG entsprechend.

(2) Von der Mitwirkung an einem Obergutachten ist ausgeschlossen, wer an der Erstattung des Gutachtens des Gutachterausschusses mitgewirkt hat.

§ 13 Besetzung der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses

(1) Die Gutachterausschüsse beschließen

  1. mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern über
    1. Gutachten,
    2. die Zustandsfeststellung nach § 14 Satz 1 Nr. 3,
  2. mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehren-amtlichen Mitgliedern über
    1. Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 BauGB,
    2. Grundstücksmarktberichte sowie die zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Übersichten über Bodenrichtwerte.

(2) Der Obere Gutachterausschuss beschließt

  1. mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern über Obergutachten,
  2. mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens vier ehren-amtlichen Mitgliedern über den Grundstücksmarktbericht für Niedersachsen sowie die zur Wertermittlung erforderlichen Daten und die Übersichten über Bodenrichtwerte.

§ 14 Weitere Aufgaben des Gutachterausschusses

Über die ihm nach § 193 BauGB obliegenden Aufgaben hinaus kann der Gutachterausschuss nach Auftrag

  1. der nach § 193 Abs. 1 BauGB Berechtigten Gutachten über die Höhe von Mieten und Pachten erstatten,
  2. von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
    1. Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB ermitteln,
    2. Gutachten über den Bodenwert von Grundstücksgruppen erstatten,
  3. der Enteignungsbehörde den Zustand eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts bei vorzeitiger Besitzeinweisung feststellen und
  4. von natürlichen und juristischen Personen sonstige Wert-gutachten erstatten, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen die Vorlage eines solchen Gutachtens verlangen.

Die Rechtsvorschriften über die Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte gelten bei der Erstattung von Gutachten nach Satz 1 Nr. 1 und bei Zustandsfeststellungen nach Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

§ 15 Verfahren

(1) Die Sitzungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(3) Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet.

§ 16 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds

Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere

  1. die Vertretung des Ausschusses, insbesondere die Erläuterung von Gutachten bei Behörden und Gerichten,
  2. die Besetzung des Ausschusses nach § 13,
  3. die Befugnisse nach § 197 BauGB für den Ausschuss,
  4. der Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 73 VwGO.

Das vorsitzende Mitglied kann die Erläuterung von Gutachten bei Behörden und Gerichten im Einzelfall einer geeigneten Person übertragen.

§ 17 Geschäftsstellen

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