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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Verordnung zum Bauportal.NRW - Verordnung zur elektronischen Durchführung von Verfahren nach der Landesbauordnung 2018 auf dem Bauportal.NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. August 2020
(GV.NRW. Nr. 40 vom 09.09.2020 S. 820; 11.12.2020 S. 1235 20)
Gl.-Nr.: 232



Überschrift geändert 20

Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) angefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Das Bauportal. NRW dient als Informations- und Verwaltungsportal für die elektronische Einreichung von Anträgen und Anzeigen bei den Bauaufsichtsbehörden im Anwendungsbereich der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Mit dem Angebot einer elektronischen Einreichung von Anträgen und Anzeigen über das Bauportal. NRW wird für den Bereich der Bauaufsicht ein Baustein zur Verfügung gestellt, um Verpflichtungen in Bezug auf eine elektronische Antragsstellung gemäß § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung nachzukommen. Mit dem Bauportal. NRW werden die Kommunen zudem beim Aufbau und der Umsetzung eines digitalen Baugenehmigungsverfahrens unterstützt.

(2) Diese Verordnung regelt die technischen und funktionalen Anforderungen der Datenverarbeitung durch eingesetzte IT-Komponenten und Basisdienste zum Zwecke der Einreichung von Anträgen und Anzeigen aus dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung 2018 über das Bauportal. NRW bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden. Sie legt ein sicheres und einheitliches Verfahren zur Authentifizierung von Antragsstellenden und Anzeigenden zur Gewährleistung der Integrität elektronisch übermittelter Datensätze in Angelegenheiten der Bauaufsichtsbehörden fest.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) "Nutzer" im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die das Informations- und Kommunikationsangebot des Bauportal. NRW in Anspruch nehmen.

(2) "Antragstellende" im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft und Bevollmächtigte, die über das Bauportal. NRW einem auf Grundlage der Landesbauordnung 2018 beruhenden Antragserfordernis nachkommen wollen.

(3) "Anzeigende" im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, die über das Bauportal. NRW einem auf Grundlage der Landesbauordnung 2018 beruhenden Anzeige- oder Mitteilungserfordernis nachkommen wollen.

(4) "Erforderliche Unterlagen" im Sinne dieser Verordnung sind alle nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung für die Beurteilung eines Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrags oder der Anzeige erforderlichen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen sowie Unterlagen, die für die Nutzung des Antragsassistenten nach Absatz 10 erforderlich sind.

(5) "Scan" im Sinne dieser Verordnung ist das elektronische Abbild von Papierdokumenten.

(6) "Identifikation" im Sinne dieser Verordnung ist der bei elektronischen Verfahren erforderliche Nachweis der Identität, der im Einklang mit § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 (GV. NRW. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen kann.

(7) "Servicekonto. NRW" im Sinne dieser Verordnung ist ein elektronischer Dienst gemäß der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung, der die Identifikation nach Absatz 6 von natürlichen Personen ermöglicht.

(8) "Organisationskonto" im Sinne dieser Verordnung ermöglicht vertretungsberechtigten natürlichen Personen für juristische Personen und Personengesellschaften unter Angabe der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Daten zu handeln.

(9) "IT-Komponenten" im Sinne dieser Verordnung sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an das Bauportal. NRW, für den Betrieb des Bauportal. NRW und für die Abwicklung der Einreichung der Anträge und Anzeigen im Bauportal. NRW genutzt werden.

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