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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur elektronischen Durchführung von Verfahren nach der Landesbauordnung 2018 auf dem Bauportal. NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. Dezember 2020
(GV. NRW Nr. 58 vom 22.12.2020 S. 1235)



Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

Artikel 1

Die Verordnung zur elektronischen Durchführung von Verfahren nach der Landesbauordnung 2018 auf dem Bauportal. NRW vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 820) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "VO" durch die Wörter "Verordnung zum" ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "oder eine Anzeige" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Reicht die Bauherrschaft den Antrag oder die Anzeige unter Nennung einer oder eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden ein, muss die Bauaufsichtsbehörde die oder den Entwurfsverfassenden hierüber informieren."

3. In § 10 wird die Angabe "2020" durch die Angabe "2025" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 202644

ENDE

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(Stand: 29.12.2020)

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