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Regelwerk

BauROG - Einführungserlaß zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998
Vorschriften mit bezug zum allgemeinen und besonderen Städtebaurecht

Vom 3. März 1998
(MBl. NW. S. 414aufgehoben)


1 Überblick

1.1 Allgemeines

Das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 ist im BGBl. I S. 2081 verkündet worden. Es ist am 1.1.1998 in Kraft getreten. Infolge der umfangreichen Änderungen ist das Baugesetzbuch mit Datum vom 27. August 1997 neu bekanntgemacht und im BGBl. (1997 I S. 2141, 1998 I S. 137) veröffentlicht worden. Wesentlicher Anlaß für das Gesetzgebungsverfahren waren die ablaufenden Befristungen für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnG) und für die Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands in § 246a BauGB, die mit Ablauf des 31.12.1997 außer Kraft getreten sind. Das BauROG übernimmt einen Teil dieser Regelungen in das Dauerrecht des BauGB. Zugleich wurden strukturelle Vereinfachungen vorgenommen; insbesondere entfallen die Sonderregelungen für den dringenden Wohnbedarf und für die neuen Länder. Die bewährten Regelungen für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 ff. BauGB) und für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 ff. BauGB) wurden vereinfacht, redaktionell klargestellt und in gemäßigter Form weiterentwickelt. Die bisher im Wege von Überleitungsrecht weitergeltenden Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes werden in das Dauerrecht des Baugesetzbuches überführt; der Stellenwert der Beteiligung des Bundes an der Städtebauförderung wird dadurch nachhaltig verdeutlicht. Neben der Änderung des Baugesetzbuchs wurden in den weiteren Artikeln des BauROG das Raumordnungsgesetz neu gefaßt sowie andere Gesetze ergänzt bzw. redaktionell angepaßt.

Dieser Erlaß erläutert die neuen Regelungen des BauGB; gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden hat er empfehlenden Charakter.

1.2 Überblick über das BauROG

Artikel 1 ändert das Baugesetzbuch. Die wesentlichen Punkte im Allgemeinen Städtebaurecht sind:

Artikel 2 enthält eine vollständige Neufassung des Raumordnungsgesetzes ( ROG).

Die Artikel 3 bis 10 enthalten vor allem Anpassungen und Folgeänderungen. Hingewiesen wird insbesondere auf die Neufassung des § 8a BNatSchG durch Artikel 6, die die naturschutzrechtliche Grundaussage zum Verhältnis von Eingriffsregelung zum Baurecht enthält.

Die Errichtung von bestimmten großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO wurde durch Artikel 4 (Änderung der Raumordnungsverordnung) einem Raumordnungsverfahren und durch Artikel 7 (Änderung des UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen. In NRW ist nicht beabsichtigt, ein entsprechendes Raumordnungsverfahren einzuführen, da auf andere Weise gewährleistet ist, daß den Zielen der Raumordnung entsprochen wird (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 20 LPlG, Einzelhandelserlaß v. 7.5.1996 - SMBl. NW. 2311 -).

Artikel 11 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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