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13.7 Überschußverteilung ( § 156a BauGB)

Durch § 156a BauGB wurde die Überschußregelung der §§ 245 Abs. 11 BauGB, 48 Städtebauförderungsgesetz dauerhaft im Baugesetzbuch verankert. Die Einnahmen aus der Vorbereitung und Durchführung einer Sanierungsmaßnahme sind danach ausschließlich zur Finanzierung der Maßnahme zu verwenden.

Ein Überschuß der erzielten Einnahmen über die getätigten Ausgaben ist an die Eigentümerinnen oder die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen. Entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse bei Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Soweit nach diesem Zeitpunkt das Grundeigentum veräußert worden ist, ist der auf das Grundstück entfallende Anteil des Überschusses hälftig auf die frühere Eigentümerin oder den Eigentümer und auf diejenigen zu verteilen, die zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB herangezogen worden sind.

Das Verfahren zur Verteilung eines Überschusses nach § 156a BauGB, z.B. Antragstellung, Fristen, Verjährung, bestimmt sich - soweit nicht in § 156 a Bau GB geregelt - nach § 49 a Verwaltungsverfahrengesetz NW bzw. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW i.V.m. der Abgabenordnung.

13.8 Abschlußerklärung für einzelne Grundstücke im Sanierungsgebiet

Durch den neuen Wortlaut des § 163 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist klargestellt, daß mit der Erklärung über den Abschluß der Sanierung für einzelne Grundstücke bei sämtlichen, in § 144 BauGB genannten Genehmigungstatbeständen, d.h. sowohl bei Rechtsvorgängen als auch bei den in § 144 Abs. 1 BauGB genannten Tatbeständen, die Genehmigungspflicht entfällt.

14 Verankerung der Städtebauförderung im Baugesetzbuch ( §§ 164a und 164 b BauGB)

Die §§ 164a, 164b BauGB übernehmen in gestraffter und zugleich vereinfachter Form die bisher aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 245 Abs. 11 BauGB weitergeltenden Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln. Demzufolge wurde der bisherige § 245 Abs. 11 BauGB aufgehoben.

§ 164a BauGB regelt den Einsatz der Städtebauförderungsmittel. Mit Absatz 1 Satz 2 wird die Bündelung und Koordination aller im Zusammenhang mit der Sanierung oder Entwicklung stehenden, aber auch auf anderer gesetzlicher

Grundlage gewährten Mittel herausgestellt (bisher § 47 Städtebauförderungsgesetz). Danach sollen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung bzw. Entwicklung, deren Finanzierung oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage beruht, die dafür zur Verfügung gestellten Mittel so eingesetzt werden, daß die Maßnahmen im Rahmen der Sanierung bzw. Entwicklung durchgeführt werden können.

§ 164a Abs. 2 BauGB regelt, daß die für die Bewilligung zuständigen Stellen die Förderungsmittel für Kosten der Vorbereitung der Sanierung, der Durchführung von Ordnungs- und Baumaßnahmen, der Gewährung einer angemessenen Vergütung für beauftragte Dritte. sowie für die Verwirklichung des Sozialplanes sowie die Gewährung des Härteausgleichs gewähren können. Nach § 164a Abs. 3 BauGB können die Förderungsmittel auch für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. 5. d. § 177 BauGB zum Einsatz kommen.

Der § 164a BauGB hat aus dem § 39 Städtebauförderungsgesetz die Möglichkeiten, Maßnahmen anderer Finanzierungs- oder Bauträger vorzufinanzieren ( § 39 Abs. 4 StBauFG) und Sanierungsförderungsmittel als Vorauszahlung zu gewähren ( § 39 Abs. 5 StBauFG), nicht übernommen.

Nach § 164b Abs. 1 BauGB werden die Städtebauförderungsmittel des Bundes wie bisher auf der Grundlage des Artikels 104a Abs. 4 des Grundgesetzes im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gewährt. Soweit erforderlich werden die Grundsätze für den Einsatz der Städtebauförderungsmittel, die nicht in § 164a BauGB übernommen worden sind, in die Verwaltungsvereinbarungen aufgenommen.

Gleichzeitig werden in § 164b Abs. 2 BauGB die förderungsfähigen Investitionsbereiche und damit der generelle Verwendungszweck der finanziellen Mitwirkung des Bundes schwerpunktmäßig auf bestimmte Bereiche festgelegt. Die Förderschwerpunkte sind:

15 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ( §§ 165 bis 171 BauGB)

15.1 Anwendungsvoraussetzungen

Mit der Ergänzung des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird klargestellt, daß einer der städtebaulichen Gegenstände, den eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme verfolgen kann, die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen ist.

Das Allgemeinwohlerfordernis als eine der wichtigsten Voraussetzungen für die förmliche Festlegung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme liegt in der Regel dann vor, wenn die Maßnahme einem der folgenden städtebaulichen Ziele dient:

Dabei können diese Ziele jeweils allein, also eigenständig oder kumulativ, also auch in Verbindung miteinander verwirklicht werden.

Das ausdrückliche Hervorheben der ,Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen" entspricht der bisherigen Regelung des § 165 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Ziel der Entwicklungsmaßnahme können auch Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sein, die der angestrebten Entwicklung des Landesgebietes, der Region oder der Gemeinde dienen; es wird dabei nicht vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen ganz oder teilweise den städtebaulichen Entwicklungsbereich selbst versorgen oder versorgen sollen (z.B. Bürgerhaus, Schul- und Sporteinrichtungen).

Im übrigen sind die genannten städtebaulichen Gegenstände nur als beispielhafte Aufzählung zu verstehen, wie die Formulierung ("insbesondere") in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB zeigt. Andere nicht ausdrücklich genannte Gegenstände, die Ziel einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme sein sollen, müssen aber in ihrer Bedeutung den hervorgehobenen Beispielen entsprechen.

Durch die in § 165 Abs. 3 Satz 1 BauGB neu eingeführte Nr. 3 wird die wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei jeder Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs zu prüfende Erforderlichkeit im Hinblick auf städtebauliche Verträge sowie den freihändigen Erwerb von Grundstücken präzisiert.

Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn sich die beabsichtigten Ziele und Zwecke nicht mit vergleichbarer Effizienz und Zügigkeit auf der Grundlage des allgemeinen Städtebaurechts und demzufolge mit wesentlich geringeren Eingriffsmöglichkeiten gegenüber dem Grundeigentum herbeiführen lassen. Diese verfassungsrechtlich notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch der Voraussetzung immanent, daß das Wohl der Allgemeinheit die Entwicklungsmaßnahme erfordern muß ( § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).

Entscheidend ist, daß die in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB festgelegten Voraussetzungen enumerativ gemeint sind und kumulativ vorliegen müssen. Die Voraussetzungen der neu eingeführten Nr. 3 rechtfertigen daher allein noch nicht die Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme.

Die neu eingeführte Nr. 3 stellt darüber hinaus klar, daß bei der Prüfung des freihändigen Ankaufs zum entwicklungsunbeeinflußten Wert auch die Regelung des § 166 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, daß allein die Verkaufsbereitschaft einzelner die Zulässigkeit der Entwicklungsmaßnahme nicht hindern kann. Mit zu berücksichtigen ist vielmehr, ob der festgelegte entwicklungsunbeeinflußte Anfangswert Akzeptanz findet. Eine Verkaufsbereitschaft, jedoch nur zu höherem Erwerbspreis, steht der Zulässigkeit einer Entwicklungsmaßnahme nicht entgegen.

Die Regelung des § 165 Abs. 3 Nr. 3 BauGB ist im Vermittlungsverfahren als Antwort auf den Antrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden, den Planungswertausgleich für alle durch Bebauungsplan im Wert gesteigerten Grundstücke einzuführen. Der Antrag zum Planungswertausgleich war u. a. mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.1995 (- 4 NB 23.94 - DVBl. 1996, 264) begründet worden, nach der es der Gemeinde grundsätzlich nicht verwehrt sei, in ihrem Eigentum stehende Flächen für eine bestimmte Planung auszuwählen, ein Bebauungsplan aber nur dann die Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfülle, wenn er die städtebauliche Ordnung auch seiner Umgebung nicht in Frage stelle. Einen inmitten eines Wohngebiets liegenden kleineren Bereich dürfte die Gemeinde nicht allein deshalb unbeplant lassen, weil die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht zum Verkauf an die Gemeinde bereit sei.

15.2 Vorbereitende Untersuchungen bei einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme

Durch die Neufassung des § 165 Abs. 4 BauGB wird das Entwicklungsmaßnahmenrecht im Stadium der Vorbereitung stärker an die Vorbereitung einer Sanierungsmaßnahme angeglichen. So wird bei der Entwicklungsmaßnahme künftig nicht mehr von Voruntersuchungen gesprochen, sondern wie bei der Sanierungsmaßnahme von vorbereitenden Untersuchungen.

Entscheidend ist, daß die vorbereitenden Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme wie bisher dazu dienen, Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach § 165 Abs. 3 BauGB zu gewinnen.

Wie auch bei der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme

§ 165 Abs. 4 BauGB kann sich daher in gestraffter Form auf eine entsprechende Anwendung der sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 137 bis 141 BauGB beschränken.

Im übrigen wird zum Inhalt des neu gefaßten § 165 Abs. 4 BauGB auf die Erläuterungen zu § 141 Abs. 4 BauGB bei Sanierungsmaßnahmen verwiesen (vgl. Nr. 13.2).

15.3 Ortübliche Bekanntmachung der Entwicklungssatzung ( § 165 Abs. 8 BauGB)

Neben der ortsüblichen Bekanntmachung der Entwicklungssatzung zusammen mit der Erteilung der Genehmigung , ist nunmehr wie im Sanierungsrecht die sogenannte Ersatzbekanntmachung, d.h. beschränkt nur auf die ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung, ausdrücklich für zulässig erklärt worden.

15.4 Auftrag an Entwicklungsträger oder einfache Beauftragte ( § 167 BauGB)

Die Regelungen zum Entwicklungsträgerrecht bleiben weitgehend unverändert. Den Gemeinden ist jedoch künftig die Möglichkeit eröffnet, sich für bestimmte Aufgaben eines " einfachen" Beauftragten zu bedienen, an den nicht die Anforderungen gestellt werden, die ein Entwicklungsträger zu erfüllen hat. Als Aufgaben kommen vor allem Tätigkeiten im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen in Betracht. Aufgaben zur Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, z.B. der Erwerb von Grundstücken oder die Bewirtschaftung von Mitteln, die der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dienen, können einfachen Beauftragten wie bisher nicht übertragen werden.

15.5 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ( § 169 Abs. 1 BauGB)

Viele der Änderungen in § 169 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 BauGB sind redaktioneller Art und vollziehen lediglich im Sanierungsrecht vorgenommene Änderungen nach.

Die materiellen Änderungen durch die neuen Nrn. 1, 2, 4, 5 und 7 in § 169 Abs. 1 BauGB dienen der Harmonisierung des Rechts der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme mit dem Sanierungsrecht.

Die neu eingefügte Nr. 9 in § 169 Abs. 1 BauGB bringt die nunmehr ins Baugesetzbuch aufgenommenen städtebauförderungsrechtlichen Vorschriften der §§ 164a und 164b BauGB auch für Entwicklungsmaßnahmen entsprechend zur Anwendung (vgl. bisher § 245 Abs. 11 BauGB i.V.m. § 58 des Städtebauförderungsgesetzes).

15.6 Überschußverteilung

§ 171 Abs. 1 BauGB und § 169 Abs. 8 BauGB regeln, daß die Einnahmen aus der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nur zur Finanzierung der Maßnahme zu verwenden sind. Auch bisher ist schon die Verteilung eines Überschusses der bei Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben vorgeschrieben. Der neu eingefügte Satz 2 regelt nunmehr die Grundsätze der Überschußverteilung in Anlehnung an den in das Sanierungsrecht übernommenen § 156a BauGB.

Die entsprechende Anwendung von § 156 a BauGB bedeutet, daß im Fall einer Veräußerung nach förmlicher Festlegung des Entwicklungsbereichs ein Überschuß

je zur Hälfte zu verteilen ist. Für den Fall, daß die Gemeinde Grundstücke im Rahmen des Zwischenerwerbs ankauft und dann zum Neuordnungswert veräußert, muß die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer keine Ausgleichsbeträge bezahlen und wird deswegen auch nicht an der Überschußverteilung beteiligt.

Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 156a BauGB im Sanierungsrecht verwiesen (vgl. Nr. 13.7).

16 Milieuschutzsatzung ( § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB)

Mit dem neuen § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB werden die Länderregierungen ermächtigt, für Milieuschutzgebiete durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, daß die Begründung von Wohnungseigentum und Teileigentum (gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf.

Von dieser Länderermächtigung hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht. Da eine Genehmigungspflicht nicht gilt, ist die durch das BauROG aufgenommene Regelung in § 172 Abs. 1 Satz 6 BauGB (danach wird § 20 Abs. 2 bis 4 BauGB über die Grundbuchsperre für entsprechend anwendbar erklärt) in Nordrhein-Westfalen ohne Bedeutung. Ein sog. Negativattest ist bei der Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum - in Gebieten mit einer Milieuschutzsatzung - nicht erforderlich.

17 Ergänzendes Verfahren für Satzungen

17.1 Allgemeines

§ 215a BauGB führt ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern einer städtebaulichen Satzung oder eines Flächennutzungsplans ein. Während Absatz 1 der Vorschrift einen gänzlich neuen Regelungsgehalt hat, dabei nur auf Satzungen anwendbar ist, handelt es sich bei Absatz 2 um den ehemaligen § 215 Abs. 3 BauGB. Dieser wird in verkürzter, aber inhaltlich unveränderter Form wegen des Sachzusammenhangs zur "Planerhaltung" (vgl. die entsprechende Überschrift zum dritten Kapitel zweiter Teil vierter Abschnitt) nunmehr ebenfalls unter der Bezeichnung des ergänzenden Verfahrens geführt.

Zuständig für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens ist die Gemeinde; demgegenüber kann das Gericht, das einen Mangel im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung entdeckt, diesen nicht selber beheben. Trotz der zahlreichen Unbeachtlichkeitsregelungen in den §§ 214 und 215 BauGB für materielle und formelle Mängel im Rahmen von Flächennutzungsplan- und Satzungsverfahren bestand für die Einführung einer Mängelheilungsmöglichkeit durch ein besonderes Verfahren ein Bedürfnis, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Heilung materieller Fehler weitgehend ausschied und damit städtebauliche Satzungen, auch wenn sie nur an einem vergleichsweise geringen materiellen Mangel litten, der aber nicht nach den §§ 214 und 215 BauGB unbeachtlich war, in der Normenkontrolle für nichtig erklärt werden mußten.

17.2 Ergänzendes Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB

17.2.1 Heilbare Mängel

Das ergänzende Verfahren des § 215 a Abs. 1 BauGB kann von der Gemeinde zur Heilung von solchen materiellen Fehlern städtebaulicher Satzungen angewendet werden, die einerseits die Unbeachtlichkeitsschwelle der §§ 214 und 215 BauGB überschreiten, die andererseits aber noch nicht eine solche Qualität erreichen, daß eine Heilung rechtsstaatlich bedenklich erscheint. Der Wortlaut der Vorschrift stellt diesbezüglich darauf ab, daß die Mängel "durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können". Als geeigneter Maßstab dienen hier insbesondere die Grundzüge der Planung; würden sie durch die Ergänzung berührt, scheidet ein derartiges Verfahren zur Mängelheilung durch die Gemeinde aus. Heilbare Mängel können neben kleineren Abwägungsfehlern auch beispielsweise fehlende Lärmschutzfestsetzungen sein oder die unterbliebene Herausnahme des Satzungsgebiets aus einer Landschaftsschutzverordnung.

17.2.2 Anwendung im Anschluß an eine Normenkontrolle

Das ergänzende Verfahren nach Absatz 1 wird im Regelfall im Anschluß an ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durchzuführen sein, wenn das Normenkontrollgericht zu der Annahme eines Mangels der beschriebenen materiellen Art gelangt (zur Normenkontrolle vgl. Nr. 17.1). Um hier die bislang gebotene Nichtigkeitserklärung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu vermeiden, ordnet § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB einerseits an, daß die Mängel entgegen der früheren Rechtslage nicht zur Nichtigkeit der Satzung führen. Andererseits spricht Satz 2 als Rechtsfolge aus, daß bis zur Behebung der Mängel die Satzung keine Rechtswirkungen entfaltet, sie also schwebend unwirksam ist.

Als notwendige prozessuale Ergänzung sieht § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO (Art. 8 BauROG) eine entsprechende Möglichkeit der Tenorierung durch das Normenkontrollgericht sowie eine Veröffentlichungspflicht vor. Danach kann das Oberverwaltungsgericht die Satzung bis zur Behebung der Mängel für "nicht wirksam" erklären (erster Halbsatz). Um in diesem Fall den Rechtsschein der fortgeltenden Wirksamkeit der Satzung zu vermeiden, ist die Entscheidung des Normenkontrollgerichts in gleicher Weise wie zuvor die Satzung zu veröffentlichen (zweiter Halbsatz).

17.2.3 Sonstige Anwendungsfälle

Unabhängig von der Durchführung einer Normenkontrolle kann das ergänzende Verfahren nach § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB dann zur Anwendung kommen, wenn ein heilbarer Mangel durch ein Verwaltungsgericht bei der Inzidentprüfung der Satzung im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine auf die Satzung gestützte Baugenehmigung entdeckt wird. Ein vom Verwaltungsgericht bei der Inzidentüberprüfung entdeckter Mangel wirkt aber ausschließlich im Verhältnis der an der Anfechtungsklage Beteiligten zueinander. Er führt daher nur zur Aufhebung der auf die Satzung gestützten Baugenehmigung, nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Satzung im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 2 BauGB. Da jedoch die Gefahr besteht, daß im Anschluß an dieses Verfahren vor dem Verwaltungsgerecht ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, kann durch ein ergänzendes Verfahren eine derartige Normenkontrolle von vornherein vermieden werden.

Ebenso kann vom ergänzenden Verfahren Gebrauch gemacht werden, wenn mehrere Bebauungspläne jeweils mit dem gleichen Mangel behaftet sind und sich dieser Mangel bei der gerichtlichen Überprüfung eines dieser Pläne gezeigt hat. Die Gemeinde kann das ergänzende Verfahren auch aus eigener Erkenntnis der Mangelhaftigkeit eines Planes durchführen.

17.2.4 Verfahren der Mängelheilung

Das Verfahren zur Ergänzung des Plans durch die Gemeinde zwecks Behebung der vom Gericht festgestellten oder auf sonstige Weise erkannten Mängel setzt in derjenigen Phase des Satzungsverfahrens ein, in der der Fehler erfolgt ist. Insbesondere bei Mängeln, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann auf die besonderen Beteiligungsregelungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zurückgegriffen werden (vgl. Nr. 2.4.7). Bei Fehlern, die erst im Anschluß an das Beteiligungsverfahren erfolgt sind, reicht die Wiederholung der bis zur Bekanntmachung der Satzung vorgeschriebenen Verfahrensschritte. Im Falle der unter Nr. 16.2.1 als Beispiel erwähnten nachzuholenden Herausnahme des Satzungsgebiets aus einer Landschaftsschutzverordnung wäre neben der Gemeinde auch die zuständige Naturschutzbehörde zur Fehlerheilung einzubeziehen. Durch die erneute Bekanntmachung wird die schwebende Unwirksamkeit mit Wirkung für die Zukunft beseitigt. Einer ausdrücklichen Bestätigung durch das Normenkontrollgericht, daß die von ihm festgestellten Mängel beseitigt worden sind, bedarf es nicht.

17.3 Ergänzendes Verfahren nach § 215a Abs. 2 BauGB

§ 215a Abs. 2 BauGB greift die bisher schon - im früheren § 215 Abs. 3 BauGB - vorgesehene Möglichkeit einer Heilung beachtlicher Verfahrens- und Formfehler bei Flächennutzungsplänen und städtebaulichen Satzungen mit Wirkung auch für die Vergangenheit auf. Heilbar durch die Wiederholung oder Ergänzung sind danach die Fehler bei der Anwendung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorschriften (Fehler bei der Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, bei der Erläuterung oder Begründung und bei der Genehmigung) oder sonstiger Verfahrens`- oder Formfehler nach Landesrecht.

Wegen der Rückwirkung der Heilung durch die erneute Inkraftsetzung hat diese Ausprägung des ergänzenden Verfahrens gerade für die Inzidentprüfung im Rahmen einer Anfechtungsklage Bedeutung, weil mit der rückwirkenden Wirksamkeit des Plans oder der Satzung zugleich die Grundlage für die angefochtene Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren wieder hergestellt, diese damit ebenfalls geheilt wird. Im Gegensatz zum Verfahren nach Absatz 1, das im wesentlichen auf die Normenkontrolle von städtebaulichen Satzungen abzielt, ist hier daher auch der Flächennutzungsplan in das ergänzende Verfahren nach Absatz 2 einbezogen, weil auch er - mittelbar - Grundlage der Erteilung einer Baugenehmigung beispielsweise im Außenbereich sein kann.

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