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18 Rechtsmittel

18.1 Normenkontrolle

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von Satzungen (Normenkontrolle), die "nach den Vorschriften des BauGB" erlassen worden sind.

Ein Normenkontrollantrag kann bereits nach geltendem Recht nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden ( § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach Ablauf der Frist hat die Satzung Bestand, sie kann dann nur noch inzident bei Überprüfung eines auf ihrer Grundlage ergangenen Verwaltungsaktes geprüft werden.

Die Antragsbefugnis ist ebenfalls nach bereits geltendem Recht an die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt worden. Der Gesetzgeber hat damit die Entwicklung der Rechtsprechung nachvollzogen, die den bisher geltenden Begriff des "Nachteils" im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO alter Fassung bereits an den Begriff der "Rechtsverletzung" angenähert hat. Es muß daher eine ggf. bevorstehende Rechtsverletzung geltend gemacht werden.

18.2 Wegfall der aufschiebenden Wirkung ( § 212a BauGB)

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung ( § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), so daß Nachbarwidersprüche und Nachbarklagen gegen erteilte Baugenehmigungen an sich die aufschiebende Wirkung auslösen würden. Mit Eintritt der aufschiebenden Wirkung dürfte von der Baugenehmigung daher kein Gebrauch (mehr) gemacht werden; Bauarbeiten dürften nicht aufgenommen bzw. nicht fortgeführt werden.

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch "in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen". Eine derartige Regelung enthält nunmehr § 212a Abs. 1 BauGB: "Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung".

§ 212a Abs. 2 sieht eine entsprechende Regelung für Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 BauGB sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 1 BauGB vor. Auch hier haben diese Rechtsbehelfe daher keine aufschiebende Wirkung.

In Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung können widerspruchsführende Dritte (im Regelfall Nachbarin oder Nachbar) bei der Baugenehmigungsbehörde oder der Widerspruchsbehörde die Aussetzung der Vollziehung beantragen ( § 80a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO). Unabhängig davon kann gem. § 80a Abs. 3 i.V.m. § . 80 Abs. 5 VwGO bei dem Gericht der Hauptsache die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Bei Rechtsbehelfen gegen einen Kostenerstattungsbetrag nach § 135 a Abs. 3 BauGB oder einen Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 1 BauGB kann die oder der Betroffene die Aussetzung der Vollziehung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 bzw. 5 VwGO erlangen.

Für bereits eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren gilt gemäß den Grundsätzen des intertemporalen Prozeßrechts ab dem 1. Januar 1998 grundsätzlich das neue ,Recht. Vor diesem Datum eingelegte Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) haben ihre aufschiebende Wirkung verloren. Weil damit hätte gerechnet werden müssen, daß während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens die Behörde die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnet, wird die Rechtsposition des Widerspruchsführers durch § 212 a Abs. 1 BauGB nicht in einer vertrauensschutzwürdigen Weise verschlechtert (vgl. OVG NW Beschl. vom 23.01.1998 - 7 B 2984/97 -). Die Beschwerde im gerichtlichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu verstehen.

19 Überleitungsrecht

19.1 Allgemeines

Durch zahlreiche Novellierungen des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuchs sind die bisher in den §§ 233 bis 245b BauGB zusammengefaßten Überleitungsvorschriften unübersichtlich, teilweise auch durch Zeitablauf überflüssig geworden. Sie werden daher durch allgemeine Überleitungsvorschriften in Form einer Generalklausel in § 233 BauGB abgelöst. Auf Überleitungsvorschriften zum Baugenehmigungsverfahren und zu den Rechtsbehelfen wird insgesamt verzichtet. Besondere Überleitungsvorschriften sind im Anschluß an § 233 BauGB geregelt; sie enthalten Abweichungen von dessen Grundregeln.

Dies betrifft im einzelnen folgende besondere

Überleitungsregelungen:

Diese besonderen Überleitungsvorschriften werden - mit Ausnahme der Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (vgl. Nr. 19.3) sowie für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (vgl. Nr. 19.4) - jeweils im Zusammenhang mit den einschlägigen Vorschriften erläutert und daher nachfolgend nicht behandelt.

19.2 Allgemeine Überleitungsvorschriften für das Baugesetzbuch

§ 233 BauGB regelt in allgemeiner, auch künftige Gesetzesänderungen erfassender Form die infolge des Übergangs auf das neue Recht auftretenden Fragen der Fortgeltung des bisherigen bzw. der Anwendbarkeit des neuen Rechts.

19.2.1 Eingeleitete Verfahren ( § 233 Abs. 1 BauGB)

§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB sieht als allgemeinen Grundsatz vor, daß Verfahren - z.B. Flächennutzungsplanverfahren oder städtebauliche Satzungsverfahren -, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung (und damit vor dem 1. Januar 1998) förmlich eingeleitet worden sind, nach dem bis zu dieser Gesetzesänderung geltenden Recht fortgeführt und abgeschlossen werden. Ist daher vor dem 1. Januar 1998 auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (i.V.m. einer Satzung nach Nr. 1 oder 2) Bau GB a. F. ein Satzungsverfahren für eine Abrundungssatzung förmlich eingeleitet oder begonnen worden, kann dieses Satzungsverfahren nach dieser nach dem 31. Dezember 1997 an sich nicht mehr geltenden Vorschrift weitergeführt und abgeschlossen werden. Die auf der Grundlage des alten Rechts zeitlich erst nach dem 1. Januar 1998 in Kraft getretene Satzung wird daher auf der Grundlage von § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB a. F. wirksam (vgl. Nr. 19.2.3). Zum Beispiel kann auch eine Gemeinde aus den neuen Ländern ein vor Außerkrafttreten von § 246a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 BauGB durch einen Aufstellungsbeschluß eingeleitetes Teil-Flächennutzungsplan- bzw. vorzeitiges Bebauungsplanverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abschließen. Die Gemeinde kann damit ihren Teil-Flächennutzungsplan oder einen vorzeitigen Bebauungsplan auch über den 31. Dezember 1997 hinaus fertigstellen und in Kraft setzen, wenn sie zumindest vor diesem Stichtag mit dem Bauleitplanverfahren begonnen hat.

Um andererseits aber bei erst kurz vor dem Stichtag begonnenen Verfahren, für die die Anwendung des neuen Rechts Vorteile bietet, ein Wahlrecht zwischen der Fortführung nach dem alten Recht und der Anwendung des neuen Rechts zu geben, sieht § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, daß die noch nicht begonnenen Verfahrensschritte nach den Vorschriften des ab dem 1. Januar 1998 geltenden Rechts durchgeführt werden können. Dann kommt insoweit nicht mehr das bisherige, sondern das neue Recht zur Anwendung. Daher kann ein nach § 7 BauGB-MaßnG begonnenes Satzungsverfahren über einen Vorhaben- und Erschließungsplan ab dem Stichtag als vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren nach dem neuen § 12 BauGB fortgeführt werden.

19.2.2 Erstreckung der Planerhaltung auf alte Pläne und Satzungen ( § 233 Abs. 2 BauGB)

§ 233 Abs. 2 BauGB erstreckt die unter dem neu benannten Abschnitt der Planerhaltung zusammengefaßten Vorschriften zur Unbeachtlichkeit bzw. zur Heilung von Fehlern bei Flächennutzungsplänen und städtebaulichen Satzungen in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung auch auf solche Flächennutzungspläne und Satzungen, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes und damit vor dem 31. Dezember 1997 in Kraft getreten. sind. Damit soll - wie nach dem bisherigen § 244 BauGB - sichergestellt werden, daß auch ältere planungsrechtliche Grundlagen, die an Fehlern leiden, nicht nach den zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Planerhaltungsvorschriften des Bundesbaugesetzes oder Baugesetzbuches beurteilt werden, sondern jeweils nach der neuesten Gesetzesfassung. Gerade auch Flächennutzungspläne oder Satzungen, die noch auf der Grundlage des alten Bundesbaugesetzes in Kraft getreten sind, sollen daher in den Genuß der aktuellen Planerhaltungsvorschriften des ab dem 1. Januar 1998 geltenden Baugesetzbuchs kommen.

19.2.3 Fortgeltung alter Pläne, Satzungen und Entscheidungen ( § 233 Abs. 3 BauGB)

§ 233 Abs. 3 BauGB ordnet an, daß auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fortgelten. Diese Regelung deckt mehrere Fallgestaltungen ab:

19.3 Überleitungsvorschrift für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen ( § 235 BauGB)

Gemäß § 235 BauGB gilt - in Abweichung von der allgemeinen Überleitungsregelung des § 233 Abs. 1 BauGB -, daß ab dem Inkrafttreten am 1. Januar 1998 für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen die neuen Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden.

Dies bezieht sich auch auf solche Maßnahmen, für die bereits vor dem 1. Januar 1998 der Beginn von vorbereitenden Untersuchungen bzw. Voruntersuchungen beschlossen worden ist, die also schon einen qualifizierten Vorbereitungsstand erreicht haben. Rechtsvorgänge und Verfahrensschritte, die nach früherem Recht wie dem Städtebauförderungsgesetz, nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch oder früheren Fassungen des Baugesetzbuches vorgenommen und abgeschlossen worden sind, haben weiter rechtlich Bestand und müssen nicht wiederholt werden.

Weitergehende Überleitungsvorschriften sind in § 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 BauGB geregelt.

19.3.1 Entwicklungsmaßnahmen vor Juli 1987

§ 235 Abs. 1 Satz 2,1. Halbsatz BauGB legt wie bisher § 245 a Abs. 2 BauGB fest, daß bei städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, die vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden sind, die §§ 165 bis 171 BauGB in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. § 235 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB greift die bisherige Überleitungsregelung des § 245 Abs. 9 BauGB auf. Erfaßt werden die Fälle, in denen der räumliche Geltungsbereich einer vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme geändert werden soll. Eine solche Änderung ist auch weiterhin auf der Rechtsgrundlage des § 53 des Städtebauförderungsgesetzes zu vollziehen.

19.3.2 Sanierungsmaßnahmen vor Januar 1998

§ 235 Abs. 2 BauGB betrifft städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren, die vor dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden sind und bei denen nur die Genehmigungspflicht für Rechtsvorgänge nach § 144 Abs. 2 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen wurde. In diesen Fällen bedarf eine Teilung auch künftig der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

Die Gemeinde hat daher dem Grundbuchamt unverzüglich nachträglich Sanierungssatzungen mitzuteilen,

da bei diesen Sanierungssatzungen bisher noch kein Grundbuchvermerk eingetragen ist. Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 144 BauGB im Sanierungsrecht verwiesen (vgl. Nr. 13.4.1).

19.3.3 Vorbereitende Untersuchungen für Sanierungsmaßnahmen vor Mai 1993

§ 235 Abs. 3 BauGB entspricht dem bisherigen § 245a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dieser Absatz hat ausschließlich Bedeutung für Sanierungsmaßnahmen in den alten Ländern und betrifft die am 1. Mai 1993 in Kraft getretene Neuregelung des § 141 Abs. 4 BauGB und die dort geregelte Zurückstellungsmöglichkeit für Baugesuche und Anträge auf Erteilung von Teilungsgenehmigungen ab dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen. Nach § 235 Abs. 3 BauGB kommt § 141 Abs. 4 BauGB in der ab dem 1. Mai 1993 geltenden Fassung dann nicht zur Anwendung, wenn der Beschluß über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen bereits vor dem Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 1. Mai 1993 bekanntgemacht worden ist.

19.4 Überleitungsvorschrift für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch ( § 243 BauGB)

§ 243 Abs. 1 BauGB löst die infolge der Aufhebung des BauGB-MaßnG durch Artikel 11 Abs. 2 des BauROG nicht mehr geltenden Überleitungsvorschriften der §§ 11 und 13 bis 19 BauGB-MaßnG ab (Hinweis: Anstelle von § 12 BauGB-MaßnG gilt § 234 BauGB unmittelbar). Die Überleitungsvorschrift für das BauGB-MaßnG verweist auf die Grundregel des § 233 BauGB, die damit entsprechend auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des BauGB-MaßnG eingeleitet, in Kraft getreten oder wirksam geworden sind, anzuwenden ist. Damit gelten die Ausführungen zu Nr. 19.2 entsprechend.

19.5 Überleitungsrecht für Rechtsbehelfe

Eine gesonderte Überleitungsvorschrift für Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage, Normenkontrolle, usw.) im Bereich des Bauplanungsrechts ist bewußt nicht getroffen worden.

Soweit durch § 212 a BauGB sich diesbezüglich die Rechtslage verändert hat, gelten die Rechtsgrundsätze des intertemporalen Prozeßrechts. Dies bedeutet, daß ein nach bisherigem Recht eingelegter Rechtsbehelf zulässig bleibt und ggf. (z.B. Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80a Abs. 1 VwGO zu verstehen ist (vgl. Nr. 18.2.).

20 Aufhebung von Vorschriften

Der RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 6.7.1987 (MBl. NW. S. 1276/SMBl. 2310), der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen und d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 24.4.1991 (MBl. NW. S. 1002/SMBl. 2311) und der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen, d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr und d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 28.10.1994 (MBl. NW. S. 1426/SMBl. 2311) werden aufgehoben.

21 Geltungsdauer

Gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden gilt dieser RdErl. bis zum 31.12.2003 (vgl. Nr. 1.4 RdErl. des Innenministeriums v. 18.4.1994 - MBl. NW. S. 558/SMBl. 1141).

ENDE

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