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Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren
- Sachsen -
Vom 30. August 2004
(SächsABl. Nr. 7 vom 20.09.2004 S. 518; 26.05.2011 S. 870; 15.11.2012 S. 1411; 17.11.2014 S. 1473; 29.04.2016 S. 468 16aufgehoben)
Die nachfolgenden Vordrucke werden zur Verwendung im bauaufsichtlichen Verfahren bekannt gemacht:
Anlage 1 | Bauantrag nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 2 | Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 3 | Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 4 | Bauantrag für Werbeanlagen nach § 68 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 5 | Antrag auf Vorbescheid nach § 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 6 | Antrag auf Zustimmung nach § 77 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 7 | Antrag auf Abweichung nach § 67 Abs. 1 SächsBO, auf Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB und auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB |
Anlage 8 | Schriftlicher Teil des Lageplans nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) |
Anlage 9 | Baubeschreibung |
Anlage 10 | Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) Neufassung 17.11.2014 S. 1473 |
Anlage 11 | Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB), § 69 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 12 | Bestätigung der Gemeinde über die gesicherte Erschließung und die ausreichende Löschwasserversorgung für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 13 | Baubeginnsanzeige nach § 72 Abs. 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Anlage 14 | Anzeige der Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Drucktechnische Ausführung und Verwendung der Vordrucke:
Inhalt und graphische Anordnung der bekannt gemachten Vordrucke sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung Bisher gültige Vordrucke dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 verwendet werden. Zur Verwendung empfohlen wird der Vordruck: |
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Anlage 15 | Bestätigung des Eingangsdatums in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung (SächsBO) |
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2004 an die Stelle der Bekanntmachung vom 28. Juni 2002 (SächsABl. S. 794).
ENDE |
(Stand: 04.07.2022)
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