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Regelwerk, Bau und Planung

SächsÖbVIVO - Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 3. März 2009
(GVBl. Nr. vom 31.03.2009 S. 119; 03.07.2014 S. 332 14; 20.08.2019 S. 697 19; 12.04.2021 S. 517 21)



Überschrift geändert 21

Aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz - SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) wird verordnet:

§ 1 Bestellungsverfahren 14 14 19

(1) Der Antrag auf Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt.

(2) Die obere Vermessungsbehörde prüft jährlich zum 31. Dezember, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder mehrerer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure ( § 20 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorliegen. Der Prüfung, ob eine angemessene Versorgung mit Leistungen der Katastervermessung und Abmarkung gegeben ist, sind für jeden Amtsbezirk einer unteren Vermessungsbehörde insbesondere die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, der Fachkräfte, der Flurstücke, der gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zurückliegenden Kalenderjahr zugrunde zu legen.
Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich zugesichert, dass er in dem auf die Prüfung nach Satz 1 folgenden Jahr seine Entlassung aus dem Amt beantragen wird, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, welcher das 63. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich erklärt, mit einem Antragsteller die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 1 anzustreben, ist dieser Umstand ebenfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob im betreffenden Amtsbezirk innerhalb der nächsten zehn Jahre ein entsprechender Bedarf zu erwarten ist; für dessen Berechnung sind die Kriterien nach Satz 2 auf die voraussichtliche Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Amtsbezirk in zehn Jahren, unter der Annahme einer Beendigung der Tätigkeit mit Vollendung des 67. Lebensjahrs, anzuwenden.

(3) Der Nachweis der Leistungsfähigkeit des Antragstellers wird durch die Benennung von vier vom Antragsteller im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen, die einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, erbracht. Ein höherer Schwierigkeitsgrad ist insbesondere bei einer Grenzwiederherstellung aufgrund

  1. eines grafischen Katasternachweises,
  2. eines teils grafischen, teils zahlenmäßigen Katasternachweises mit Verknüpfungen oder
  3. eines Katasternachweises mit fehlerhaften Daten des Liegenschaftskatasters oder fehlerhaften Katastervermessungen und Abmarkungen

gegeben.

(4) Übersteigt die Anzahl der Anträge die Anzahl möglicher Bestellungen, führt die obere Vermessungsbehörde ein Auswahlverfahren durch. Dabei werden die bis zum Stichtag nach Absatz 2 Satz 1 gestellten Anträge einbezogen, soweit die Antragsteller die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllen. Die Auswahl unter mehreren Antragstellern richtet sich insbesondere nach Eignung, Leistungsfähigkeit und Berufserfahrung der Antragsteller.

§ 2 Bestellung 19

(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde durch die obere Vermessungsbehörde. Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.

(2) Der Bewerber hat zuvor den Amtseid zu leisten. § 63 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

§ 3 Geschäftsstelle 14

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat am Amtssitz eine Geschäftsstelle einzurichten und sein Amt von dort auszuüben. Es ist nicht zulässig, Zweigstellen einzurichten oder auswärtige Sprechtage abzuhalten.

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