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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 6. Juni 2014
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 04.07.2014 S. 332)



Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 29 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, b, c, f, h und j des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist,
  2. § 29 Abs. 2 SächsVermKatG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - SächsÖbVVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
SächsÖbVVO - Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen
 "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - SächsÖbVIVO)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Vorgezogener Nachweis der Leistungsfähigkeit".

b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe zu § 17 eingefügt:

" § 17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, welcher das 63. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich erklärt, mit einem Antragsteller die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 1 anzustreben, ist dieser Umstand ebenfalls zu berücksichtigen."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hat auf der Grundlage von acht vom Antragsteller im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen nicht nur geringen Umfangs, von denen mindestens vier einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen müssen, zu erfolgen.  "Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hat auf der Grundlage von vier vom Antragsteller im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen nicht nur geringen Umfangs, die einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen müssen, zu erfolgen."

4. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.  "Für die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend; abweichend hiervon sind die Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung mit Leistungen der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt."

5. In § 5 Abs. 6 wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.

6. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2.
  1. die Laufbahnbefähigung für den höheren, gehobenen oder mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben,
  2. ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben, das den Zugang zum Vorbereitungsdienst für den höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst eröffnet, und über mindestens ein Jahr Berufserfahrung verfügen oder
  3. eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin erfolgreich abgeschlossen haben und über mindestens eineinhalb Jahre Berufserfahrung verfügen.
 "2.
  1. eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker/ Vermessungstechnikerin oder ein für die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens geeignetes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und
  2. den entsprechenden Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder über mindestens ein halbes Jahr Berufserfahrung verfügen."

7. In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 11

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