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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

BauGebVO - Baugebührenverordnung
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Juni 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 21.07.2022 S. 704; 07.02.2023 S. 77 23)
Gl-.Nr. 2013-2-68



Archiv: 2009, 2018

Aufgrund des § 4 Nummer 1 Buchstabe b der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 148) und § 2 in Verbindung mit § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

§ 1 Gebührenfestsetzung

(1) Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht werden Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage 1 angefügten Tarif sowie nach der als Anlage 2 angefügten Richtwerttabelle erhoben. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Verwaltungskosten für die Ablehnung eines Antrages, für eine nicht beendete Amtshandlung bei Rücknahme des Antrages oder für die Entscheidung über einen Widerspruch richten sich vorbehaltlich der Tarifstelle 12 nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes.

(2) Die Verwaltungsgebühren sind auf volle Euro abzurunden.

(3) Auslagen sind mit Ausnahme der Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen mit der Verwaltungsgebühr abgegolten; dies gilt auch im Widerspruchsverfahren.

§ 2 Anrechenbare Bauwerte

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Richtwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen Richtwerte jährlich mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet, zu vervielfältigen; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Die fortgeschriebenen Richtwerte gelten jeweils ab dem 1. September jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen Richtwerte bekannt.

(2) Für Anlagen, die nicht den in der Anlage 2 aufgeführten Gebäudearten zuzuordnen sind und für Umbauten in oder an Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte nach einer auf realistischen Lohn- und Stoffkosten basierenden nachprüfbaren Berechnung zu ermitteln. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer nicht einzubeziehen. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als anrechenbare Bauwerte gelten die Kosten für

  1. Erdarbeiten ohne Herrichtung des Grundstücks, ohne Mutterbodenauftrag und außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten, Betonwerksteinarbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten sowie Stahlbauarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  5. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,
  6. Abdichtung gegen drückendes und nichtdrückendes Wasser,
  7. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten ohne Mehrkosten für Sonderausführungen (zum Beispiel Kupferdächer),
  8. Klempnerarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  9. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragenden Konstruktionen,
  10. Baugrubenverkleidungs-, Ramm- und Einpressarbeiten,
  11. besondere Gründungsarbeiten (zum Beispiel Pfahlgründungen), Kosten der Baustelleneinrichtung ohne Kosten für Winterschutzbauvorrichtungen.

Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden, außer in Massivbauweise, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 betragen die anrechenbaren Bauwerte

  1. für Windenergieanlagen 275 Euro je kW Nennleistung,
  2. für Funkmasten 1.100 Euro je Höhenmeter,
  3. für Solar-Freiflächenanlagen bis zu 100.000 m2 Aufstellfläche 20 Euro je m2 Aufstellfläche, bei größeren Anlagen für die ersten 100.000 m2 Aufstellfläche 20 Euro je m2 Aufstellfläche, für die 100.000 m2 übersteigende Aufstellfläche 15 Euro je m2 Aufstellfläche; im Falle von Agri-Solaranlagen erhöhen sich die anrechenbaren Bauwerte um 30 %.

Die anrechenbaren Bauwerte nach Satz 1 sind mit der

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