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Regelwerk

ThürAbmG - Thüringer Abmarkungsgesetz
Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke

- Thüringen -

Vom 7. August 1991
(GVBl. 1991 S. 285; ... 25.11.2004 S. 853; 22; 22.03.2005 S. 115; 16.12.2008 S. 574 Außerkrafttreten)



Zur Nachfolgeregelung

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Wirkung der Abmarkung

(1) Zweck der Abmarkung ist, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu bezeichnen.

(2) Zur Abmarkung nach dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren zählen insbesondere das Anbringen von Grenzzeichen, das Verbringen von Grenzzeichen in die richtige Lage, das Erneuern sowie das Entfernen von Grenzzeichen.

(3) Das Ergebnis der Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(4) Stimmt eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften abgemarkte Grundstücksgrenze mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters überein, so wird, abgesehen von dem Fall des § 7 Abs. 2, vermutet, daß die abgemarkte Grenze die richtige ist. Die Vermutung der Richtigkeit gilt auch für eine Grundstücksgrenze, die festgestellt (§ 2 Abs. 1), aber aus den in § 6 Nr. 4 und 5 genannten Gründen nicht abgemarkt worden ist.

§ 2 Grundlage und Voraussetzung für die Abmarkung

(1) Der Abmarkung hat die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze durch die zur Durchführung von Katastervermessungen zuständige oder befugte Stelle voranzugehen. Maßgebend hierfür ist:

  1. der Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster oder in einem für begrenzte Zeit an die Stelle des Liegenschaftskatasters tretenden Plan, unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 3 sowie nach § 7 Abs. 2 oder
  2. der durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegte Grenzverlauf.

(2) Wird eine abzumarkende Grundstücksgrenze bestritten, so kann die Abmarkung gleichwohl vollzogen werden, wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zuläßt.

(3) Ist eine einwandfreie Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze auf der Grundlage des Katasternachweises nicht möglich, so ist grundsätzlich diejenige Grundstücksgrenze abzumarken, auf die sich die beteiligten Grundstückseigentümer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist zu erkennen, daß die Grundstücksgrenze, auf die sich die Eigentümer geeinigt haben, von der rechtmäßigen abweicht, so unterbleibt die Abmarkung.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Die Abmarkung wird von den zur Ausführung von Katastervermessungen befugten Stellen vollzogen. Daneben sind die Feldgeschworenen nach Maßgabe von § 12 zum Vollzug der Abmarkung befugt.

(2) Die neben der oberen Katasterbehörde zum Vollzug der Abmarkung Befugten sind verpflichtet, der oberen Katasterbehörde die für den Nachweis des Ergebnisses der Abmarkung im Liegenschaftskataster notwendigen Unterlagen (§ 16) in angemessener Frist zu übergeben.

§ 4 Beteiligte

Beteiligt an der Abmarkung sind die Eigentümer derjenigen Grundstücke, deren Grenzverlauf durch die Abmarkung unmittelbar berührt ist.

Zweiter Teil
Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

§ 5 Abmarkungspflicht

(1) Grundstücksgrenzen sind - unbeschadet der Ausnahmen nach § 6 - abzumarken, wenn:

  1. die Grenzen nicht ausreichend oder nicht richtig durch Grenzzeichen, die zweifelsfrei als solche erkannt werden können, abgemarkt sind und
  2. zur Abmarkung ein Anlaß gegeben ist.

(2) Anlaß für eine Abmarkung ist stets gegeben, wenn:

  1. Grundstücksgrenzen bei einer Katasterneuvermessung ermittelt oder festgestellt werden;
  2. Grundstücksgrenzen auf Antrag ermittelt oder festgestellt werden;
  3. Grundstücksgrenzen durch Änderung oder Neubildung von Grundstücken entstehen, oder vorgesehene Änderungen oder Neubildungen, für die die Abmarkung bereits vorgenommen worden ist (§ 7 Abs. 2), nicht zum rechtlichen Vollzug gelangen;
  4. Grundstücksgrenzen durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt werden;
  5. es das Interesse des öffentlichen Wohls gebietet, verlorengegangene Grenzzeichen wieder herzustellen oder sonstige Mängel in der Abmarkung zu beheben, insbesondere wenn ein Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellt.

Wird ein Grundstück geteilt, so sind außer den neu gebildeten Grundstücksgrenzen (Absatz 2 Nr. 3) auch diejenigen Punkte der unverändert bleibenden Grenzen abzumarken, deren Ermittlung im Zuge der Grundstücksteilung erforderlich wurde.

(4) Schief stehende Grenzsteine können von den zur Abmarkung Befugten auch dann aufgerichtet werden, wenn für die Grundstücksgrenze kein unmittelbarer Anlaß zur Abmarkung gemäß Absatz 2 gegeben ist.

§ 6 Ausnahmen von der Abmarkungspflicht

Eine Pflicht zur Abmarkung besteht nicht, wenn:

  1. die Grundstücksgrenze wegen unterschiedlicher Baulast innerhalb einer Straße verläuft;
  2. die Grundstücksgrenze lediglich einzelne Abschnitte von Straßen oder Wegen oder einzelne Gewässer gegeneinander abgrenzt;
  3. die Grundstücksgrenze in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verläuft;
  4. die Grundstücksgrenze in anderer Weise, insbesondere durch Mauern, hinreichend und dauerhaft gekennzeichnet ist;
  5. das Grenzzeichen seinen Zweck auf Dauer nicht erfüllen könnte, oder durch das Anbringen des Grenzzeichens ein unzumutbarer Schaden verursacht würde oder das Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellen würde, oder das Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würde, oder der Nutzen des Grenzzeichens in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem Aufwand für seine Anbringung stünde.

§ 7 Vorgezogene und zurückgestellte Abmarkung

(1) Die Abmarkung soll bei Entstehen der Abmarkungspflicht vorgenommen werden, soweit nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 oder 3 gegeben sind.

(2) Neu zu bildende Grundstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor die Grundstücksgrenzen rechtlich bestehen (vorgezogene Abmarkung). Für die vorgezogene Abmarkung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Unterbleibt nach einer vorgezogenen Abmarkung die vorgesehene rechtliche Regelung, so sind diejenigen Grenzzeichen zu entfernen, die der Bezeichnung der neuen Grundstücksgrenzen dienen sollten. Bei den Grenzen, die durch diese rechtliche Regelung wegfallen sollten und früher abgemarkt waren, ist die Abmarkung wieder herzustellen oder zu ergänzen.

(3) Besteht für die Grenzen von Grundstücken, auf denen größere Erdarbeiten in Aussicht genommen sind, eine Abmarkungspflicht und erscheint der Beginn der Arbeiten innerhalb eines Jahres gesichert, so kann die Abmarkung zurückgestellt werden, bis die Arbeiten abgeschlossen sind.

§ 8 Entfernen von Grenzzeichen

Ein Grenzzeichen, das nicht oder nicht mehr dem in § 1 Abs. 1 vorgegebenen Zweck dient, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes entfernt werden. Ein Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer ist hierzu nicht erforderlich. Den Belangen des Denkmalschutzes ist Rechnung zu tragen.

§ 9 Schutz der Grenzzeichen

Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben dafür zu sorgen, daß die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben.

§ 10 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gebäuden müssen dulden, daß die Personen, die mit den Abmarkungen zum Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, die Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit kann auf Grund des Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Artikel 13 des Grundgesetzes).

(2) Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. Zeigt sich erst beim Abmarkungstermin die Notwendigkeit für das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, so kann von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nur schwer erreichbar sind und ihre Belange durch das Betreten des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(3) Die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, in den Grenzen der Grundstücke auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.

(4) Für Vermögensnachteile, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch eine Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes entstehen, haftet die Stelle, die die Abmarkung vollzogen hat. Bei der Tätigkeit von Feldgeschworenen haftet die Stelle, unter deren Leitung sie ihr öffentliches Amt ausüben. Bei einer Tätigkeit, die der Feldgeschworene gemäß § 12 selbständig ausführt, haftet die Gemeinde.

Dritter Teil
Feldgeschworene

§ 11 Rechtsstellung der Feldgeschworenen

(1) Das Amt des Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt.

(2) Die Rechtsaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde. Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen ist Aufgabe der oberen Katasterbehörde.

(3) Das für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Feldgeschworenenordnung zu erlassen, in der das Nähere zur Bestellung, zu den Tätigkeiten und zu den Pflichten der Feldgeschworenen geregelt wird. Dabei sind bewährte überlieferte Einrichtungen zu erhalten.

§ 12 Aufgaben der Feldgeschworenen

(1) Aufgabe der Feldgeschworenen ist, bei der Abmarkung der Grundstücke unbeschadet der Regelung nach den Absätzen 2 und 3 mitzuwirken. Darüber hinaus sollen die Feldgeschworenen auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand, insbesondere an den Gemeindegrenzen, überwachen. Auf Anordnung des Bürgermeisters nehmen die Feldgeschworenen Grenzbegehungen vor. Bei der Überwachung der Grenzzeichen oder bei Grenzbegehungen festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Grundstücke sind den Grundstückseigentümern, Mängel an den Gemeindegrenzzeichen dem Bürgermeister mitzuteilen.

(2) Das Auswechseln von Grenzzeichen, das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen sowie das Sichern gefährdeter Grenzzeichen kann von den Feldgeschworenen selbständig ausgeführt werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind.

(3) Durch gemeindliche Satzung kann bestimmt werden, daß bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen das Setzen und Entfernen von Grenzzeichen den Feldgeschworenen vorbehalten ist. Das gleiche gilt, wenn ein beteiligter Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin einen entsprechenden Antrag stellt.

(4) Sind zu dem Abmarkungstermin Feldgeschworene nicht erschienen oder sind die Feldgeschworenen nicht in der Lage, die Abmarkungsarbeiten allein auszuführen, so können andere Kräfte zugezogen und diesen gegebenenfalls auch die nach Absatz 3 den Feldgeschworenen vorbehaltenen Arbeiten übertragen werden.

Vierter Teil
Verfahrensvorschriften

§ 13 Einleitung der Abmarkung

(1) Besteht eine Abmarkungspflicht nach § 5, so wird die Abmarkung von Amts wegen vollzogen.

(2) Die Abmarkung der Grundstücksgrenzen kann ferner auf Antrag eines beteiligten Grundstückseigentümers vorgenommen werden. Den Antrag kann mit dessen Einverständnis auch ein Dritter stellen.

§ 14 Abmarkungstermin

(1) Die Abmarkung findet in einem Termin statt; dieser wird von der zur Abmarkung befugten Stelle, im Falle von § 12 Abs. 2 von den Feldgeschworenen anberaumt.

(2) Der Abmarkungstermin ist den beteiligten Grundstückseigentümern (§ 4) sowie den Antragstellern (§ 13 Abs. 2) und den Erbbauberechtigten anzukündigen. Diese Personen können zum Abmarkungstermin weitere Personen zuziehen. Die Ankündigung ist nicht erforderlich, wenn gelegentlich eines von der zur Abmarkung befugten Stelle anberaumten Abmarkungstermins schief stehende Grenzzeichen aufgerichtet oder Grenzzeichen, die eine Gefahrenquelle darstellen, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden.

(3) Ist ein beteiligter Grundstückseigentümer zum Abmarkungstermin nicht erschienen, so kann auch in seiner Abwesenheit abgemarkt werden, falls seine Anwesenheit nicht wegen einer Unsicherheit über den Verlauf der vorhandenen oder der neu zu bildenden Grundstücksgrenze unerläßlich erscheint.

(4) Außer den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen sind auch die Feldgeschworenen von dem Abmarkungstermin zu benachrichtigen.

(5) Diese Vorschriften sind auf die neuen Grenzen bei Umlegungen nach dem Baugesetzbuch und auf Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz nicht anzuwenden.

§ 15 Grenzzeichen

(1) Als Grenzzeichen sind dauerhafte Marken zu verwenden. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie als Grenzzeichen zweifelsfrei erkennbar sind.

(2) Nach Möglichkeit sind die Grenzzeichen unmittelbar in den Grenzpunkten anzubringen. Zwischen zwei Grenzzeichen soll in der Regel eine geradlinige Grenzstrecke sein.

(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, daß das für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen erforderliche Material bereitgehalten und gegen Bezahlung abgegeben wird.

§ 16 Abmarkungsprotokoll und technische Dokumentation

(1) Über die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze (§ 2 Abs. 1) und über die Abmarkung ist ein Protokoll, aber nicht in elektronischer Form, zu fertigen. Mit der Unterzeichnung des Protokolls erkennen die Grundstückseigentümer die ihnen vorgewiesenen Grenzen und die Abmarkung an.

(2) Den beteiligten Grundstückseigentümern, die bei dem Abmarkungstermin nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben oder beim Abmarkungstermin die Anerkennung der Abmarkung verweigert haben, ist ein Abmarkungsbescheid zu erteilen. Ein Bescheid wird nicht erteilt, wenn die Abmarkung lediglich in einem Aufrichten schiefstehender Grenzzeichen bestanden hat.

(3) Wurde der Antrag auf Abmarkung von einer anderen Person als dem Grundstückseigentümer gestellt, so ist auch der Antragsteller von der vollzogenen Abmarkung zu benachrichtigen, wenn er beim Abmarkungstermin nicht anwesend war; dasselbe gilt für Personen, zu deren Gunsten ein Erbbaurecht an dem abgemarkten Grundstück besteht.

(4) Die Grenzzeichen sind so durch Messungszahlen zu dokumentieren, daß ihre Lage jederzeit überprüft und bei Verlust mit hinreichender Genauigkeit wieder bestimmt werden kann.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind auf Umlegungen nach dem Baugesetzbuch und auf Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz nicht anzuwenden.

Fuenfter Teil
Kosten der Abmarkung

§ 17 Kostenpflicht und Kostenschuldner

(1) Die Katasterbehörden und die zu Katastervermessungen befugten Stellen erheben für Tätigkeiten zum Vollzug der Abmarkung Kosten (Gebühren und Auslagen).

(2) Die Kosten nach Absatz 1 schuldet:

  1. im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde; sie ist berechtigt, von den beteiligten Grundstückseigentümern Ersatz zu verlangen;
  2. im Falle des § 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, des § 5 Abs. 3 sowie des § 13 Abs. 2,
  3. im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 4, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat;
  4. im Falle des § 5 Abs. 2 Nr. 5 die Eigentümer der beteiligten Grundstücke.

(3) Die Kosten werden nach Maßgabe einer Kostenordnung erhoben, die das für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Ministerium erläßt.

(4) Kosten, die durch das Fernbleiben eines beteiligten Grundstückseigentümers oder des Antragstellers vom Abmarkungstermin, durch unbegründete Einwendungen oder durch Entfernen, Verändern oder Beschädigen von Grenzzeichen verursacht worden sind, können demjenigen auferlegt werden, der diese Kosten verursacht hat.

§ 18 Feldgeschworenengebühren

(1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung. Die Gebührenordnung ist vom Kreistag, für die kreisfreien Städte vom Stadtrat zu erlassen.

(2) Schuldner der Gebühren ist, wer die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlaßt hat. § 17 Abs. 2 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Bei Tätigkeiten der Feldgeschworenen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 schuldet die Gemeinde die Gebühren.

(3) Die Gebühren werden auf Antrag der Feldgeschworenen von der Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten von der Kreisverwaltungsbehörde eingezogen. Die Vollstreckung erfolgt nach den für die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften.

§ 19 Aufwendungen für Grenzzeichen und Hilfskräfte

Wer die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlaßt hat, hat in Abstimmung mit den Feldgeschworenen auch Material und Werkzeug für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen bereitzustellen sowie Hilfskräfte für das Anbringen von Grenzzeichen beizubringen und zu entlohnen. § 17 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Sechster Teil
Rechtsweg, Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Rechtsweg

(1) Bei Streitigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes entscheiden die Verwaltungsgerichte.

(2) Über den Entschädigungsanspruch nach § 10 Abs. 4 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch und über die Aufteilung der Kosten nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze bleibt unberührt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt:

  1. eine Abmarkung vornimmt;
  2. Grenzzeichen und andere Merkmale, die zur Bezeichnung der Grundstücksgrenzen von den hierzu befugten Behörden oder Stellen angebracht worden sind, wegnimmt, verrückt, vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht.

Siebter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 22 Privatrechtlicher Abmarkungsanspruch

Abmarkungen in Erfüllung eines Mitwirkungsanspruchs gemäß § 919 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nach den Vorschriften des Abmarkungsgesetzes auszuführen.

§ 23 Hoheitsgrenzen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz der Grenzzeichen (§ 9), über die Duldungspflichten (§ 10) sowie über die Ordnungswidrigkeiten (§ 21) sind auch auf die Grenzzeichen anzuwenden, die zur Kennzeichnung der Staats-, Landes- und Gemeindegrenzen von den hierfür zuständigen Stellen angebracht werden.

(2) Besondere Vorschriften über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen, die zugleich Staats- oder Landesgrenze sind, bleiben unberührt.

§ 24 Vollzugsvorschriften

Das für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung die Rechtsverhältnisse der Feldgeschworenen sowie das von den Feldgeschworenen bei der Abmarkung anzuwendende Verfahren näher zu regeln.

§ 25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

ENDE

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