umwelt-online: Archivdatei - VollzBekThrBO - VollzBekThürBO - Bekanntmachung des Ministeriums für Bau und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung 2004 - Thüringen (2)

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28 Trennwände ( § 28)

Schutzziel: ausreichend lange Widerstandsfähigkeit gegen Brandausbreitung

Trennwände GK 11 GK 21 GK 3 GK 4 GK 5
Zwischen Nutzungseinheiten Sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren2 F 30 FW der trag. u. aussteif. Bauteile d. Geschosses
F 30
FW der trag. u. aussteif. Bauteile d. Geschosses
F 30
FW der trag. u. aussteif. Bauteile d. Geschosses
F 60 - BA
FW der trag. u. aussteif. Bauteile d. Geschosses
F 90 - AB
Zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
Zwischen Aufenthaltsräumen und u. anders genutzten Räumen im Kellergeschoss FW der trag. u. aussteif. Bauteile d. Geschosses
F 30
FW der trag. u. aussteif. Bauteile d. Geschosses
F 30
FW der trag. u. aussteif. Bauteile d. Geschosses
F 90 - AB
FW der trag. u. aussteif. Bauteile d. Geschosses
F 90 - AB
FW der trag. u. aussteif. Bauteile d. Geschosses
F 90 - AB
In Dachräumen, Decke wenn Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt sind F 30 Decke
F 30
Decke
F 30
Decke
F 30
Decke
F 30
Abschluss von Öffnungen in Trennwänden schließend T30, dicht- u. selbstschließend T30, dicht- u. selbstschließend T30, dicht- u. selbstschließend T30, dicht- u. selbstschließend T30, dicht- u. selbstschließend
FW - Feuerwiderstandsfähigkeit
1) Wohngebäude dieser GK ohne Anforderungen
2) Wände notwendiger Flure siehe § 34 Abs. 4 ThürBO

28.5 Für die Abschlüsse von Öffnungen in Trennwänden, die feuerbeständig sein müssen, gilt hinsichtlich der Kombination von Brandschutztür und Brandschutzverglasung Folgendes:

29 Brandwände ( § 29)

Schutzziel: ausreichend lange Verhinderung der Brandausbreitung

Brandwände GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Brandwände         F 90 - a + M
an Stelle von Brandwänden zulässige Wände F 60 - BA F 60 - BA F 60 - BA F 60 - Ba + M  
F 90 - AB in Fällen des § 29 Abs. 2 Nr. 4 (Gebäudeabschlusswand bzw. innere Brandwand zwischen Wohnnutzung u. landwirt. Nutzung)
nicht
an Stelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswände zulässige Wände von innen nach außen: Feuerwiderstandsfähigkeit d. trag. und - aussteif. Teile d. Gebäudes, mind. F 30 von außen nach innen: F 90 - AB F 60 - BA+M zulässig
Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden1 T60, dicht- u. selbstschließend T60, dicht- u. selbstschließend T60, dicht- u. selbstschließend T60, dicht- u. selbstschließend T90, dicht- u. selbstschließend
Verglasungen in inneren Brandwänden X F 60 F 60 F 60 F 90
M - mechanische Beanspruchung
1) Öffnungen in äußeren Brandwänden unzulässig

29.6 Bei inneren Ecken mit F 90-A-Außenwänden ist das Mindestmaß von 5 m zwischen zwei Öffnungen zweier Brandabschnitte bei diagonaler Messung einzuhalten.

29.11 Die entsprechende Anwendung der Absätze 8 und 9 bedeutet eine Verringerung der Anforderungen gemäß der Anforderungen an Brandwandersatzwände.

30 Decken ( § 30)

Schutzziel: ausreichend lange Standsicherheit und Widerstandsfähigkeit gegen Brandausbreitung

Decken GK1 GK2 GK3 GK4 GK5
Decken ausgenommen in Keller- und Dachgeschossen   F 30 F 30 F 60 - BA F 90 - AB
In Dachgeschossen, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind   F 30 F 30 F 60 - BA F 90 - AB
Decken unter und über offenen Gängen, die als notwendige Flure dienen1   F 30 F 30 F 60 - BA F 90 - AB
Im Kellergeschoss F 30 F 30 F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
Decken unter und über Räumen mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr, außer bei Wohngebäuden der GK 1+2 F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
1) gilt nicht für Balkone

30.4 Mehr als zwei Geschosse dürfen innerhalb einer Nutzungseinheit nicht durch Deckenöffnungen miteinander in Verbindung stehen. Regelungen in Sonderbauvorschriften bleiben unberührt.

31 Dächer ( § 31)

Schutzziel ist die Verhinderung der Brandübertragung durch Flugfeuer und strahlende Wärme mittels harter Bedachung oder entsprechend großer Abstände zu anderen Gebäuden.

31.4.1 Gegen Lichtbänder aus brennbaren Baustoffen in Dächern mit harter Bedachung bestehen keine Bedenken, wenn sie

31.4.2 Gegen Lichtkuppeln aus brennbaren Baustoffen in Dächern mit harter Bedachung bestehen keine Bedenken, wenn

31.4.3 Werden solche Lichtkuppeln und Lichtbänder zusammen verwendet, dann dürfen diese Bedachungen insgesamt höchstens 30 vom Hundert der Dachflächen erreichen. Diese Teilflächen gelten nicht als weiche Bedachung.

31.4.4 Die DIN 4102-7 ist für die Beurteilung begrünter Dächer - Extensivbegrünungen, Intensivbegrünungen, Dachgärten - ungeeignet. Für die Beurteilung einer ausreichenden Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlender Wärme können jedoch die nachstehenden Ausführungen zu Grunde gelegt werden:

Dächer mit Intensivbegrünung und Dachgärten - das sind solche, die bewässert und gepflegt werden und die in der Regel eine dicke Substratschicht aufweisen - sind als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) zu bewerten.

Bei Dächern mit Extensivbegrünungen durch überwiegend niedrig wachsende Pflanzen, wie beispielsweise Gras, Sedum, Eriken, ist ein ausreichender Widerstand gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gegeben, wenn

31a Erster und zweiter Rettungsweg ( § 31a)

31a.2 Als zweite Rettungswege nicht zulässig sind Notrutschen, einklappbare Leitertreppen oder feste Leitern. Diese Sonderlösungen können nur in Einzelfällen, z.B. bei der Sanierung bestandsgeschützter Gebäude, als Abweichung nach § 63e zugelassen werden.

31a.3.1 Führt der zweite Rettungsweg über Feuerwehrrettungsgeräte, so müssen diese technisch geeignet und für die Evakuierung der Personenanzahl ausreichend vorhanden sein. Auf die Ausstattung der örtlichen Feuerwehren ist dabei abzustellen. Für Sonderbauten mit hoher Personenanzahl können gemäß § 52 unabhängig der Einstufung in die Gebäudeklasse besondere Anforderungen gestellt werden.

31a.3.2 Nach § 60 Abs. 3 kann auch bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, zur Abwehr erheblicher Gefahren ein zweiter baulicher Rettungsweg gefordert werden. Eine entsprechende Forderung kommt bei Wohngebäuden regelmäßig nicht in Betracht, soweit nicht wegen der Hilfsbedürftigkeit und der Anzahl der üblicherweise zu erwartenden Nutzer etwas anderes gilt.

32 Treppen ( § 32)

Treppen GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Tragende Teile     a oder
F 30-B
A F 30-A
Tragende Teile von Außentreppen     A A A

32.5 Der größte Verkehr ist im Evakuierungsfall zu erwarten, wenn Aufzüge bzw. ein zweiter Rettungsweg nicht nutzbar sind. Für die Ausbildung von Treppen in und an Gebäuden wird auf die als technische Baubestimmung eingeführte DIN 18 065 hingewiesen.

32.6 Auf Handläufe und Geländer kann bei Treppen bis zu fünf Stufen verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit, auch unter Berücksichtigung der Belange behinderter oder alter Menschen, Bedenken nicht bestehen. Zur Vermeidung der Leiterwirkung an einem Treppengeländer sind die Anforderungen der DIN 18 065 zu erfüllen.

33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge ( § 33)

Schutzziel: ausreichend lange Nutzung im Brandfall

Notwendige Treppenräume, Ausgänge GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Wände     F 30 F 60 - Ba + M F 90 - a + M
Oberer Abschluss, wenn er nicht Dach ist u. Treppenraumwände bis unter Dachhaut reichen     F 30 F 60 - BA F 90 - AB
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten, insbesondere Bekleidungen von Wänden und Decken aus brennbaren Stoffen     A A A
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile     B 1 B 1 B 1
Abschlüsse von Öffnungen zu Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche > 200 m2, ausgenommen Wohnungen     T 30 - RS T 30 - RS T 30 - RS
Zu notwendigen Fluren     RS RS RS
Zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten     mind. dicht u. selbstschließend mind. dicht u. selbstschließend mind. dicht u. selbstschließend
Arten notwendiger Treppenräume
Außen
liegend 33.31
Innen liegend 33.32 Sicherheits-
treppenraum 33.33
  GK 3 GK 4 GK 5 Hochhäuser Offener Gang Sicherheits-
schleuse
  33.321 33.322 33.323 33.324 33.331 33.332
   
  • Vorraum
  • Öffnungen T30 RS mit Freilauf-TS mit Rauchmeldern
  • Treppenraum mit Überdrucklüftungsanlage
  • Vorraum mit Lüftungsanlage
  • Treppenraum mit Überdrucklüftungsanlage
  • Vorraum mit Lüftungsanlage sowie Treppenraum mit verstärkter Lüftung
  • Treppenraum u. Vorraum mit gemeinsamer Überdrucklüftungsanlage
   

33.1 Der eigene, durchgehende Treppenraum

Nach Satz 1 muss jede notwendige Treppe in einem eigenen und somit geschlossenen Treppenraum liegen. Ausnahmen regelt § 33 Abs. 1 Satz 3 für Gebäude der GK 1 und 2, die Verbindung von höchstens zwei Geschossen derselben Nutzungseinheit sowie für Außentreppen. Die Voraussetzungen für Außentreppen sind in der Regel bei einer Erschließung von Wohnungen der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie von nicht mehr als vier Wohnungen in einem Gebäude der Gebäudeklasse 4 gegeben.

33.31 An der Außenwand angeordnete notwendige Treppenräume

Ein Treppenraum ist an der Außenwand angeordnet, wenn er zumindest in der Tiefe eines Treppenpodestes in allen Geschossen oberhalb des Erdgeschosses an der Außenwand gelegen ist und von hier ausreichend beleuchtet und belüftet werden kann (s. § 33 Abs. 8).

33.32 Innenliegende notwendige Treppenräume

Innenliegende Treppenräume sind dann zulässig, wenn die Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Der Bauherr hat den Nachweis zu erbringen, dass eine solche Gefahr nicht besteht. Eine Gefährdung besteht dann regelmäßig nicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.

33.321 Gebäude der Gebäudeklasse 3

Es bestehen keine besonderen Anforderungen. Die Forderungen des § 33 Abs. 8 Satz 3 an eine Rauchableitung sind zu erfüllen.

33.322 Gebäude der Gebäudeklasse 4

33.3221 Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum oder einen notwendigen Flur zugänglich sein. Der Vorraum soll mindestens 3 m2 Grundfläche bei 1 m Mindestbreite haben; er darf weitere Öffnungen nur zu Aufzügen und zu Sanitärräumen haben. Im Übrigen hat er die Anforderungen an notwendige Flure zu erfüllen. Die Tür zwischen dem Treppenraum und dem Vorraum bzw. dem notwendigen Flur muss mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T30, rauchdicht und selbstschließend sein; bei einem Abstand von mehr als 2,50 m zu den Türen zu den Nutzungseinheiten kann eine rauchdichte und selbstschließende Tür angeordnet werden.

Die aus den Nutzungseinheiten in den Vorraum oder den notwendigen Flur führenden Ausgänge müssen rauchdichte und selbstschließende Türen haben.

33.3222 Abweichend von Nr. 33.3221 ist in Gebäuden mit nicht mehr als 10 Wohnungen oder Nutzungseinheiten von nicht mehr als 200 m2 Nutzfläche der Vorraum oder der Flur nicht erforderlich, wenn die Öffnungen zum Treppenraum rauchdichte und selbstschließende Türen in der Feuerwiderstandsklasse T30 erhalten; die Türen müssen mit Freilauf-Türschließern mit integriertem Rauchmelder ausgestattet werden.

33.3223 Abweichend von Nr. 33.3221 ist ebenfalls der Vorraum oder der Flur nicht erforderlich, wenn der notwendige Treppenraum mit einer Überdrucklüftungsanlage ausgestattet wird, die im Brandfall selbsttätig aktiviert wird, und wenn die Nutzer des Gebäudes über eine Alarmierungsanlage gewarnt werden. Der Überdruck im notwendigen Treppenraum darf bei geschlossenen Türen 15 Pascal nicht unterschreiten und darf 50 Pascal nicht überschreiten. Der erforderliche Überdruck muss in einem Zeitraum von höchstens drei Minuten nach Inbetriebnahme der Anlage aufgebaut sein. Der in § 33 Abs. 8 zur Kaltentrauchung vorgeschriebene Rauchabzug darf zur Druckhaltung benutzt werden.

Fahrschächte von Aufzügen, die vom notwendigen Treppenraum zugänglich sind, müssen bei der Überdruckbemessung berücksichtigt werden.

Die Öffnungen zwischen den Nutzungseinheiten und dem Treppenraum müssen selbstschließende Türen in der Feuerwiderstandsklasse T30 erhalten; die Türen müssen mit Freilauf-Türschließern ausgestattet werden.

33.3224 Der Treppenraum nach Nr. 33.3223 muss mit einer Ersatzstromversorgungsanlage (Ersatzstromanlage) für alle Sicherheitseinrichtungen des Treppenraums ausgestattet sein, die sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltet. Die Ersatzstromanlage ist für eine Betriebsdauer von mindestens 60 Minuten auszulegen; bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 10 Wohnungen genügt eine Betriebsdauer von mindestens 30 Minuten. Als Ersatzstromanlagen können Batterieanlagen oder Notstromdieselanlagen vorgesehen werden.

Anstelle einer Ersatzstromanlage können auch zwei voneinander unabhängige Netzeinspeisungen (siehe DIN VDE 0108 Teil 1 - Ausgabe Oktober 1989 - Abschnitt 6.4.6 - Besonders gesichertes Netz) oder eine Lösung, die als gleichwertig durch einen Sachverständigen nach BauPrüfVO bescheinigt wird, angeordnet werden.

Die Beleuchtungsstärke in den Achsen der Rettungswege muss mindestens 1 Lux betragen.

33.323 Gebäude der Gebäudeklasse 5

33.3231 Der Treppenraum darf aus den Geschossen nur über einen Vorraum zugänglich sein. Der Vorraum soll mindestens 3 m2 Grundfläche bei 1 m Mindestbreite haben; er darf weitere Öffnungen nur zu Aufzügen und zu Sanitärräumen haben. Die Wände des Vorraums sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A), die Lüftungsschächte sind in der Feuerwiderstandsklasse L 90 herzustellen.

Türen zwischen Treppenraum und Vorraum sowie zwischen Vorraum und Geschoss müssen mindestens die Feuerwiderstandsklasse T 30 aufweisen und rauchdicht sein; diese Türen müssen zueinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. Die Tür zwischen notwendigem Treppenraum und dem Vorraum kann eine rauchdichte und selbstschließende Tür sein.

Die Vorräume sind mit einer Lüftungsanlage mit Ventilatoren so zu be- und entlüften, dass in sämtlichen zu den notwendigen Treppenräumen gehörenden Vorräumen ein mindestens 30facher stündlicher Außenluftwechsel gewährleistet ist. Die Lüftungsanlage muss über Rauchmelder, die in dem Raum vor dem Vorraum anzubringen sind, automatisch in Betrieb gesetzt werden können.

Die Lüftungsanlage kann auch für einen mindestens 30fachen stündlichen Außenluftwechsel in mindestens drei zu einem Treppenraum gehörenden, unmittelbar übereinander liegenden Vorräumen bemessen werden, wenn die für die Be- und Entlüftung erforderlichen beiden Öffnungen in jedem Vorraum mit dichtschließenden Klappen versehen sind, die bei Rauchentwicklung durch Auslösen der

Rauchmelder bei gleichzeitiger Inbetriebsetzung der Lüftungsanlage nur in dem jeweiligen Geschoss automatisch geöffnet werden.

Die Lüftungsanlage einschließlich der Ansaugleitung vom Freien ist so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer und Rauch durch sie nicht in den Treppenraum übertragen werden können. Sofern die Lüftungsanlage mit nur einem Ventilator betrieben wird, muss dieser die Zuluft fördern.

Die Treppenläufe dürfen im Treppenraum nicht durch Wände oder Schächte voneinander abgetrennt sein. Die Treppenräume dürfen nicht in Rauchabschnitte unterteilt werden.

33.3232 Abweichend von Nr. 33.3231 ist der Vorraum nicht erforderlich, wenn der Treppenraum mit einer Überdrucklüftungsanlage entsprechend 33.3223 und 33.3224 ausgestattet wird. Die Öffnungen zwischen den Nutzungseinheiten und dem Treppenraum müssen selbstschließende Türen in der Feuerwiderstandsklasse T30 erhalten; die Türen müssen mit Freilauf-Türschließern ausgestattet sein.

33.324 Hochhäuser als Sonderbauten

33.3241 Es gelten die Anforderungen der Nr. 33.3231.

Zusätzlich ist der notwendige Treppenraum mit einer Lüftungsanlage zu versehen, die im Brandfall den notwendigen Treppenraum mit einem Luftvolumenstrom von mindestens 20 000 m3/h von unten nach oben, in Kellergeschossen von oben nach unten durchspült. Der erforderliche Luftvolumenstrom muss durch mindestens zwei gleich starke Ventilatoren gefördert werden. Der im notwendigen Treppenraum durch diesen Luftvolumenstrom entstehende maximale Überdruck darf 50 Pascal nicht überschreiten. Die verstärkte Lüftung muss in jedem Geschoss durch Rauchschalter selbsttätig in Betrieb gesetzt werden; sie muss im Erdgeschoss auch von Hand eingeschaltet werden können.

Die Rauchabzüge sind entsprechend zu bemessen; ihre Größe muss jedoch mindestens § 33 Abs. 8 Satz 3 entsprechen.

33.3242 Die Lüftung nach Nr. 33.3241 ist nicht erforderlich, wenn der Treppenraum und der Vorraum eine gemeinsame Überdrucklüftungsanlage erhalten, bei der der Überdruck im Treppenraum durch (ggf. druckregelnde) Überströmöffnungen in den Vorraum und von dort ggf. in das anschließende Geschoss oder in einem Aufzugschacht abgebaut wird (Druckgefälle).

Der Überdruck im notwendigen Treppenraum darf bei geschlossenen Türen 15 Pascal nicht unterschreiten und 50 Pascal nicht überschreiten. Der erforderliche Überdruck muss in einem Zeitraum von höchstens 3 Minuten nach Inbetriebnahme der Anlage aufgebaut sein. Der in § 33 Abs. 8 zur Kaltentrauchung vorgeschriebene Rauchabzug darf zur Druckhaltung benutzt werden.

Die Überströmöffnung zwischen Treppenraum und Vorraum braucht keiner Feuerwiderstandsdauer zu entsprechen.

Sofern eine Überströmöffnung zwischen Vorraum und dem anschließenden Geschoss angeordnet wird, ist diese in der Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten für den Brandfall zu schließen (z.B. K 30 oder K 30 - DIN 18 017).

33.3243 Bei Treppenräumen nach Nrn. 33.3241 und 33.3242 ist eine Ersatzstromversorgung entsprechend 33.3224 vorzusehen, die jedoch für eine Betriebsdauer von mindestens 90 Minuten auszulegen ist.

33.33 Sicherheitstreppenräume

Nach § 31a Abs. 2 ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren (notwendigen) Treppenraum möglich ist, in den Feuer und

Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Dass Feuer und Rauch nicht in den Sicherheitstreppenraum eindringen können, wird sichergestellt durch die Zugänglichkeit des Treppenraumes

33.331 Sicherheitstreppenräume mit offenem Gang

33.3311 Der Sicherheitstreppenraum muss in jedem Geschoss über einen unmittelbar davor liegenden offenen Gang erreichbar sein. Dieser Gang ist so im Windstrom anzuordnen, dass Rauch jederzeit ungehindert - und ohne in den Sicherheitstreppenraum zu gelangen - ins Freie entweichen kann; er darf daher nicht in Gebäudenischen oder -winkeln angeordnet sein. Ein Laubengang gilt nur in dem Bereich als offener Gang zum Sicherheitstreppenraum, in dem er die Anforderungen der nachfolgenden Nrn. 33.3313 und 33.3314 erfüllt. Der Sicherheitstreppenraum und der offene Gang müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 oberhalb der Geländeoberfläche eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.

33.3312 Die Wände des Sicherheitstreppenraumes dürfen Öffnungen nur zu den offenen Gängen und ins Freie haben; alle anderen Öffnungen (z.B. zu weiterführenden Treppen, zu Kellergeschossen oder zu Aufzugs-, Installations- und Abfallschächten) sind unzulässig. Die Türen müssen dicht- und selbstschließend sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die an den offenen Gängen angeordneten und zur Beleuchtung des Treppenraumes erforderlichen Öffnungen müssen eine Verglasung mindestens der Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102-5, Fensterflügel eine Verglasung in der technischen Ausführung einer G 30-Verglasung erhalten. Dies gilt auch für die Verglasung der Türen. Die erforderlichen Fenster dürfen nicht geöffnet werden können; ist eine Reinigung dadurch nicht möglich, so sind mit Steckschlüsseln zu öffnende Fenster zulässig. Leitungen, die nicht der Brandbekämpfung oder dem Betrieb des Sicherheitstreppenraumes dienen, sowie Schächte dürfen in ihm nicht vorhanden sein.

33.3313 Der offene Gang muss mindestens so breit wie die Lauf-breite der Treppe des Sicherheitstreppenraumes, mindestens doppelt so lang wie breit und mindestens auf einer Längsseite offen sein. Der ungehinderte Rauchabzug ist nicht durch Bauteile zu behindern.

33.3314 Die Wände, welche die offenen Gänge begrenzen, sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen. Sie dürfen außer den für die Rettungswege erforderlichen Türen und den für die Beleuchtung des Sicherheitstreppenraumes und der Innenflure erforderlichen Fenstern keine Öffnungen haben. Die Türen des Sicherheitstreppenraumes müssen bei dreiseitig offenen Gängen mindestens 1,50 m, bei weniger als dreiseitig offenen Gängen mindestens 3 m von den Türen der Innenflure bzw. den Einmündungen der Rettungswege in die offenen Gänge entfernt sein. Der seitliche Abstand zwischen Fenstern oder Fenstertüren anderer Räume und den Türen des Sicherheitstreppenraumes oder den Türen bzw. Einmündung nach Satz 3 muss mindestens 1,50 m betragen. Die Kragplatten und die Brüstungen der offenen Gänge sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen; Öffnungen, mit Ausnahme von Entwässerungsöffnungen, sind nicht zulässig.

33.332 Sicherheitstreppenräume mit Sicherheitsschleuse

33.3321 Der Treppenraum darf in jedem Geschoss nur über eine Sicherheitsschleuse erreichbar sein. Die Sicherheitsschleuse muss Wände und Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A), selbstschließende Türen der Feuerwiderstandsklasse T30 sowie einen nichtbrennbaren Fußbodenbelag erhalten. Sie muss mindestens 1,50 m breit sein; die Türen müssen mindestens 3 m voneinander entfernt sein. Die Tür zwischen Treppenraum und Sicherheitsschleuse kann eine rauchdichte und selbstschließende Tür sein.

33.3322 Der Treppenraum mit den zugehörigen Sicherheitsschleusen muss eine eigene Lüftungsanlage haben. Der Treppenraum muss mit seinen Zugängen und der Lüftungsanlage so beschaffen sein, dass Feuer und Rauch nicht in ihn eindringen können. Diesen Nachweis hat der Bauherr im Rahmen des Brandschutzkonzeptes ( § 52 Satz 3 Nr. 19 und § 63d Abs. 3 Satz 2) zu erbringen.

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Lüftungsanlage nach folgendem System eingerichtet und bemessen wird: Die Lüftungsanlage des notwendigen Treppenraumes ist so einzurichten oder durch eine zweite Lüftungsanlage für alle Schleusen so zu ergänzen, dass im Brandfall in dem vom Brand betroffenen Geschoss bei geöffneten Schleusentüren und beim ungünstigsten Druck im Treppenraum von der Schleuse in den der Schleuse vorgelagerten Raum ein Luftvolumenstrom VL = k x b x h1,5 in m3/s strömt.

Darin sind b und h die Breite und Höhe der Tür in Meter, k ist ein Faktor, der von der Temperatur abhängig ist, die im Brandfall in dem der Schleuse vorgelagerten Raum auftreten kann. Ist der Schleuse ein notwendiger Flur vorgelagert, so ist k mit 1,5, in allen anderen Fällen ist k mit 1,8 anzusetzen.

Die für diesen Volumenstrom erforderliche Druckdifferenz richtet sich nach der Art, wie die Rauchgase aus den möglichen Brandräumen ins Freie abgeführt werden. Werden die Rauchgase durch z.B. waagerechte Kanäle aus den Brandräumen gedrückt, so muss der Druck in der Schleuse entsprechend dem Strömungswiderstand der Kanäle erhöht werden. Sind z.B. Schächte angeordnet oder Abzugventilatoren, die in den Brandräumen einen Unterdruck erzeugen, so kann bei fensterlosen Räumen der Druck in der Schleuse um den Betrag des erzeugten Unterdrucks im Brandraum verringert werden. Bei Räumen mit Fenstern ist die Lüftungsanlage für einen Druck in der Schleuse von mindestens 10 Pascal auszulegen. Sind die Lüftungsverhältnisse der möglichen Brandräume unterschiedlich, so ist der ungünstigste Fall der Bemessung zugrunde zu legen. Auf keine Tür des Treppenraumes oder der Sicherheitsschleuse darf ein höherer Druck als 50 Pascal wirken. Dies muss durch selbsttätig wirkende Vorrichtungen (z.B. durch Druckentlastungsklappen zum Freien oder zum Vorraum oder Flur mit Abluftöffnungen zum Freien, Regelung des Zuluftstromes) sichergestellt sein.

33.3323 Die Lüftungsanlage muss sich in jedem Geschoss durch Rauchmelder selbsttätig in Betrieb setzen können. Sie muss im Erdgeschoss auch von Hand eingeschaltet werden können. Die Rauchabzugsklappen in den Schächten oder Kanälen müssen im Brandgeschoss vom Rauchschalter geöffnet werden können. Die Schachtwände sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen. Die Klappen müssen im geschlossenen Zustand die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse K 90 (nach DIN 4102-6) sinngemäß erfüllen.

33.3324 Anstelle der Lüftungsanlage nach Nr. 33.3322 ist für den Treppenraum und für die Sicherheitsschleuse eine Lüftungsanlage nach Nr. 33.3242 zulässig.

Die Ersatzstromanlage ist für eine Betriebsdauer von mindestens 90 Minuten auszulegen.

33.3325 Aufzüge dürfen von Treppenräumen und von Sicherheitsschleusen nicht zugänglich sein.

33.34 Die Wirksamkeit und die Betriebssicherheit von Lüftungsanlagen für innen liegende Treppenräume und für Sicherheitstreppenräume sind vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils mindestens alle drei Jahre durch einen anerkannten Sachverständigen nach ThürPPVO zu prüfen. Dies ist als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 52 Satz 3 Nr. 23 ThürBO.

33.6 Als dichtschließend gelten Abschlüsse mit stumpf eingeschlagenem oder gefälztem, vollwandigem Blatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Abschlüssen sind zulässig.

Als rauchdicht bzw. Rauchschutzabschlüsse (RS) gelten Abschlüsse, wenn sie der Norm DIN 18 095 entsprechen.

33.8 Die verlangten Rauchabzüge müssen im Erdgeschoss eine gleich große Zuluftöffnung haben; falls der notwendige Treppenraum einen direkten Ausgang ins Freie hat, kann die Zuluftöffnung die Haustür sein, wenn diese die entsprechende Größe und eine Feststellvorrichtung hat.

34 Notwendige Flure, offene Gänge ( § 34)

Vorhandene Flure, die Teil des Rettungsweges ( § 31a) sind, sind notwendige Flure und haben die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Ggf. vorgesehene, aber nicht als Rettungsweg benötigte (nicht notwendige) Flure müssen die Anforderungen des § 34 nicht erfüllen. Auch in anderen Gebäuden können notwendige Flure entfallen, wenn die Verbindung der Treppenräume zu den Nutzungseinheiten ohne Flure erfolgt (siehe dazu 33).

Schutzziel: ausreichend lange Nutzung im Brandfall

Notwendige Flure, offene Gänge GK1 GK2 GK3* GK4* GK5*
Wände notwendiger Flure X X F 30 F 30 F 30
Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind     F 30 F 30 F 30
Wände in Kellergeschossen ausgenommen Wohngebäude der GK 1 und 2     F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
Türen in Wänden notwendiger Flure     dichtschließend dichtschließend dichtschließend
Türen zur Teilung notwendiger Flure in Rauchabschnitte von max. 30 m Länge     RS, nicht abschließbar RS, nicht abschließbar RS, nicht abschließbar
Öffnungen in Wänden notwendiger Flure zu Lagerbereichen im Kellergeschoss     T30, dicht u. selbst schließend T30, dicht u. selbst schließend T30, dicht u. selbst schließend
Bekleidungen, Putz, Unterdecken, Dämmstoffe sowie Oberflächen von Wänden und Decken     A A A
*) Gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten und Wohnungen bis 200 m2 sowie Büroeinheiten bis 400 m .

34.4 An feststehende Verglasungen wie Lichtöffnungen in Innenwänden notwendiger Flure sind Anforderungen wie an Flurwände zu stellen. Dabei sind in der Regel feuerhemmende Verglasungen (F 30) zu verwenden. Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G 30 nach DIN 4102 Teil 5 in Trennwänden von notwendigen Fluren sind zulässig, wenn sie mit der Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sind.

35 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte ( § 35)

35.4 Durch diese Regelung werden an Eingangstüren von über Aufzüge erreichbaren Wohnungen Anforderungen gestellt, die eine Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer ermöglichen.

35.5 Gegen Türöffnungen, die im Lichten 0,80 m x 1,80 m groß sind, bestehen keine Bedenken, wenn diese zu Rettungsbalkonen führen.

36 Umwehrungen ( § 36)

Die Regelung ergänzt und konkretisiert die Bestimmungen des § 19 zur Verkehrssicherheit baulicher Anlagen. Auf die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18 065 "Gebäudetreppen" ist hinzuweisen. Entsprechend sind in Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, Umwehrungen so zu gestalten, dass ein Überklettern durch Kleinkinder erschwert wird.

37 Aufzüge ( § 37)

Der Regelungsbereich beschränkt sich auf den baulichen Teil von Aufzügen im Inneren von Gebäuden. Außen liegende Aufzüge gehören nicht zum Regelungsbereich. Anforderungen an den maschinentechnischen Teil sind in der ThürBO nicht geregelt. Es gilt die Aufzugsverordnung ( 12. GPSGV).

Die Thüringer Verordnung über die erweiterte Anwendung der Dampfkesselverordnung, der Druckbehälterverordnung und der Aufzugsverordnung regelt in § 3 die Anwendung der Aufzugsverordnung auch für Anlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen.

Schutzziel: ausreichend lange Verhinderung einer Brandausbreitung in andere Geschosse

Aufzüge GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Fahrschachtwände als Raumabschluss     F 301 F 60 - Ba1 F 90 - A
Fahrschachttüren     ausreichend lange Verhinderung einer Brandausbreitung in andere Geschosse
1) ggf. schachtseitige Bekleidung aus A-Baustoffen

38 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle ( § 38)

Leitungsdurchführungen stellen in raumabschließenden Bauteilen, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, eine Schwachstelle dar. Die als Technische Baubestimmung eingeführte Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen in Gebäuden ( MLAR) ist anzuwenden.

39 Lüftungsanlagen ( § 39)

Lüftungsanlagen GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe     A
B1
A
B1
A
B1
1) wenn kein Beitrag zur Brandentstehung und -weiterleitung

Eine Überbrückung durch Lüftungsleitungen stellt für raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, eine Schwachstelle dar. Die technischen Anforderungen enthält die als technische Baubestimmung eingeführte Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen ( M-LüAR).

Auf die Schallschutzanforderungen der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4109 wird hingewiesen.

40 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung ( § 40)

Feuerstätten sind Anlagen oder Einrichtungen nach § 2 Abs. 8. Bauliche Vorkehrungen zum Gesundheits- und Brandschutz von Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie zur Brennstofflagerung werden hinsichtlich der Aufstellung und Ableitung der Verbrennungsgase definiert.

Die Anforderungen des § 40 werden durch die Thüringer Feuerungsverordnung - ThürFeuVO (GVBl. 1996 S. 105) konkretisiert. Die Bestimmungen des Immissionsschutzrechts, insbesondere der 1. BImSchV, bleiben unberührt.

Wegen der zu beachtenden Technischen Baubestimmungen wird auf Abschnitt 14 der Bauregelliste a Teil 1 hingewiesen.

Zur Verfahrensfreiheit vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 2, zur Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister vgl. § 79 Abs. 2.

41 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler ( § 41)

Der bauordnungsrechtliche Regelungsgehalt zur Wasserversorgung ist stark eingeschränkt worden, da er sich aus dem Bauplanungsrecht ergibt; die Wasserversorgung ist Bestandteil der erforderlichen Erschließung.

41.1 Auf die Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen (Nr. 6.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen) wird hingewiesen.

41.2 Die Pflicht zum Einbau von Wasserzählern gilt auch, wenn in bisher anders genutzten Gebäuden Wohnungen neu eingerichtet werden oder wenn größere Wohnungen in kleinere geteilt werden. Die Wasserzähler müssen nicht in der Wohnung installiert sein.

Die Einschränkung bei Nutzungsänderungen in Satz 3 trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand ist z.B. anzunehmen, wenn die Nutzungsänderung nicht mit baulichen Änderungen der Wasserversorgungsanlagen verbunden ist und nur wegen der getrennten Erfassung des Wasserverbrauchs die Leitungsanlagen geändert werden müssten.

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