Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

VollzBekThürBO - Bekanntmachung des Ministeriums für Bau
und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung

- Thüringen -

Vom 13. Juli 2004
(StAnz. Nr. 32 vom 09.08.2004 S. 1971; 03.04.2014 S. 475 14aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

0 Vorbemerkung

Zum Vollzug der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) vom 10.02.2004 (GVBl. S. 76 ff.) ergehen die nachfolgenden Vollzugshinweise.

Die Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung (VV BauO) vom 22.10.1990 ist zum 31.12.2003 außer Kraft getreten. Die im Anhang der VV BauO enthaltenen Richtlinien können - soweit sie nicht mittlerweile als Verordnungen erlassen oder in die Liste der Technischen Baubestimmungen integriert wurden, als Hinweise zur Festlegung geeigneter Anforderungen an Sonderbauten im Rahmen des § 52 Abs. 1 herangezogen werden, soweit sie bauaufsichtliche Anforderungen enthalten.

Die Bekanntmachung soll den Bauaufsichtsbehörden und sonstigen am Bau Beteiligten die Anwendung der Thüringer Bauordnung erleichtern. Sie ist nicht bindend.

Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragrafen des Gesetzes. Die folgende Ziffer nach dem Punkt bezeichnet den Absatz; hat ein Paragraf nur einen Absatz, werden die Erläuterungen fortlaufend nummeriert. Bei ausgelassenen Hauptnummern wurden Paragrafen aufgehoben oder es besteht zu den betreffenden Paragrafen oder Absätzen kein Erläuterungsbedarf. Die Bezeichnung der Zeilen in den tabellarischen Übersichten erfolgt in numerischer Reihenfolge. Die Bekanntmachung kann nach dem folgenden Beispiel zitiert werden: Nummer 49.1 VollzBekThürBO.

1 Anwendungsbereich ( § 1)

1.1 Andere Anlagen i. S. d. Satz 2 können z.B. Werbeanlagen und Warenautomaten sein, für die § 13 Anforderungen enthält.

1.2 Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind z.B. Straßen und Wege, öffentliche Parkplätze, Flugplätze und Bahnanlagen, wenn sie grundsätzlich jedermann im Rahmen der Widmung offen stehen. Zu den Straßen gehören nach § 2 Thüringer Straßengesetz z.B. Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel, Böschungen und Stützmauern, zum Zubehör Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, zu den Nebenanlagen z.B. Gerätehöfe und Lagerplätze.

2 Begriffe ( § 2)

2.1.1 Aufschüttungen und Abgrabungen sind künstliche Veränderungen der vorhandenen Erdoberfläche. Dazu gehört auch die Auffüllung eines Grundstücks durch Bauschutt oder die Anlage einer Terrasse. Eine Baugrubenausschachtung stellt keine selbstständige Abgrabung dar, sondern ist Teil der Bauausführung.

2.1.3 Wochenendplätze sind als Einheit geplante und genehmigte Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer festzulegenden Grundfläche und Firsthöhe dienen. Die Gebäude dürfen nicht zum dauernden Aufenthalt genutzt werden. Dies gilt auch für nicht ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime. Spiel- und Sportflächen sind Flächen, die diesen Zwecken gewidmet oder dafür planerisch ausgewiesen sind.

2.1.7 Freizeit und Vergnügungsparks sind als Gesamtheit bauliche Anlagen, für die nach Anlage 1 Nr. 3.1 des Thüringer UVP-Gesetzes nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflicht zu entscheiden ist.

2.2 Gebäude sind, vereinfacht ausgedrückt, alle Anlagen, die ein Dach haben und von Menschen aufrecht betreten werden können sowie einen Schutzzweck erfüllen können. Daran fehlt es z.B. bei Windkraftanlagen oder unmittelbar auf Holzstapeln aufgelegten Dachplatten. Gebäude sind selbstständig benutzbar, wenn sie ihre Funktion unabhängig von anderen baulichen Anlagen erfüllen, insbesondere einen eigenen Eingang und - bei mehrgeschossigen Gebäuden - eine eigene notwendige Treppe haben.

2.3.1 Die Gliederung der Gebäude in Gebäudeklassen (GK) ist systematische Grundlage für das Brandschutzkonzept. Das Kriterium der Gebäudehöhe wird mit der Größe von brandschutzrelevanten Nutzungseinheiten (Zellenbauweise) kombiniert. Die 5 Gebäudeklassen umfassen die bisherigen Gebäude geringer und mittlerer Höhe sowie Hochhäuser. Hochhäuser sind außerdem Sonderbauten nach § 2 Abs. 4. Die Einstufung in Gebäudeklassen ist unabhängig von der Einstufung als Sonderbau nach Absatz 4. Damit gelten für Sonderbauten die an die Gebäudeklassen anknüpfenden Regelungen, soweit in den Sonderbauverordnungen keine abweichenden Anforderungen gestellt werden.

2.3.2 Die Einstufung ist teilweise von der Zahl und Größe der Nutzungseinheiten (Beispiele siehe Nr. 31 a) abhängig. Als "Nutzungseinheit` gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen). Der Begriff der Nutzungseinheit setzt aber nicht das Vorhandensein eines Aufenthaltsraums voraus (z.B. reine Lagergebäude).

Die Nutzungseinheit kann auch aus einem Raum bestehen, z.B. Ein-Zimmer-Appartement oder aus einem Raum bestehendes Büro (OVG Münster, 07.07.1997, BRS 59 Nr. 124).

Nutzungseinheiten sind brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen. Für sie wird jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (vgl. § 31a Abs. 1).

2.3.3 "Frei stehend" sind Gebäude, die nicht aneinandergebaut sind und die untereinander und zu den Nachbargrenzen Abstände einhalten. Aneinander gebaute Gebäude sind keine frei stehenden Gebäude, auch wenn sie auf einem Grundstück mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Dies folgt aus dem in Absatz 2 bestimmten Gebäudebegriff (s. Nr. 2.2). Der bauordnungsrechtliche Begriff "frei stehend" ist nicht mit dem bauplanungsrechtlichen Begriff "offene Bauweise" ( § 22 Abs. 2 BauNVO) identisch.

Bei Anbau von Garagen oder anderen selbstständigen Gebäuden, auch wenn sie nach § 6 Abs. 7 an der Nachbargrenze zulässig sind, entfällt die Eigenschaft frei stehend. Dies gilt jedoch nicht für in das Gebäude integrierte Garagen, die keine Grenzgaragen sind. Durch den nachträglichen Anbau einer Garage erhält ein bisher der Gebäudeklasse 1 zugeordnetes Gebäude die Eigenschaft der Gebäudeklasse 2. Handelt es sich bei dem Anbau um ein nach § 63 verfahrensfreies Gebäude, bestehen regelmäßig keine Bedenken, von den dann erhöhten Anforderungen (z.B. nach §§ 26a, 30, 32) Abweichungen zuzulassen.

2.3.4 Für die Einordnung nach der Höhe ist auf die (fertige) Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses abzustellen, in dem ein Aufenthaltsraum theoretisch möglich ist, unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein. Maßgebend ist, anders als bei den Abstandsflächen, die tatsächliche Geländeoberfläche an den (ggf. mehreren) zum Anleitern bestimmten Stellen.

2.3.5 Aufenthaltsräume sind möglich, wenn die Mindestvoraussetzungen für Aufenthaltsräume nach § 45 erfüllt sind oder ohne bauaufsichtliches Verfahren geschaffen werden können sowie dann, wenn Aufenthaltsräume durch eine Abweichung nach § 63e zugelassen werden. Sie sind jedenfalls dann möglich, wenn das zu betrachtende Geschoss nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 2 Satz 1 ein Vollgeschoss wäre.

Werden entgegen den Angaben in den Bauvorlagen in einem Geschoss Aufenthaltsräume eingebaut und ändert sich dadurch die Gebäudeklasse, kann dadurch das Gebäude materiell und formell rechtswidrig werden. Das gilt auch, wenn die erforderlichen Ausbaumaßnahmen nach § 63 verfahrensfrei sind.

2.3.6 Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche ist die DIN 277-1; 1987-06 maßgebend (vgl. Anlage 4 zur ThürPPVO). Berücksichtigt werden die Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes.

2.4 Für Sonderbauten können nach § 52 besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden. Auszugehen ist jedoch zunächst von den für die jeweilige Gebäudeklasse geltenden Regelungen und - soweit vorhanden - deren Modifikation durch Sonderbauverordnungen.

Entspricht nur ein Teil des Bauvorhabens einem Sonderbau, unterliegt das Gesamtvorhaben dem Genehmigungsverfahren nach § 63c.

2.4.1 Der Gliederung der Sonderbauten liegt folgende Systematik zu Grunde:

Nr. 1 - 3 = Anlagen mit besonderer Höhe oder Ausdehnung,
Nr. 4 - 8 = Gebäude für größere Personenzahlen,
Nr. 9 -12 = Gebäude mit hilfsbedürftigen Personen,
Nr. 13 - 17 = atypische Nutzungen mit besonderem Gefährdungspotenzial.

Die einzelnen Tatbestände stehen nicht in einem besonderen Spezialitätsverhältnis zueinander. Eine Versammlungsstätte für insgesamt maximal 200 Personen ist zwar nicht nach Nr. 7 ein Sonderbau, kann es aber nach Nr. 6 sein, wenn ein Raum für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt ist. Sind die Schwellenwerte bei baulichen Anlagen nach Nr. 1 bis 17 unterschritten, können solche baulichen Anlagen nicht auf Grund der Nr. 18 als Sonderbauten behandelt werden.

2.4.2 Weitere Hinweise:

Nr. 2: Bauliche Anlagen über 30 m sind z.B. Windkraftanlagen.
Nr. 3: Hintergrund des Flächenmaßes von 1.600 m2ist, dass ein Brandabschnitt nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 maximal diese Größe aufweisen kann; das bedeutet nicht, dass jedes Gebäude mit zwei Brandabschnitten als Sonderbau zu behandeln ist.
Nr. 4: Es gilt die Thüringer Verkaufsstättenverordnung.
Nr. 7: Bis zum In-Kraft-Treten einer Thüringer Versammlungsstättenverordnung kann die Muster-Versammlungsstättenverordnung sinngemäß herangezogen werden.
Nr. 8: Bis zum In-Kraft-Treten einer Thüringer Beherbergungsstättenverordnung kann die Muster-Beherbergungsstättenverordnung sinngemäß herangezogen werden.
Nr. 11: Zu beachten ist die Thüringer Schulbaurichtlinie. Nr. 15: Anforderungen enthält die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten - FlBauR - vom 20.12.1999 (ThürStAnz Nr. 4/2000 S. 190)
Nr. 17: Eine erhöhte Brandgefahr kann beispielsweise bei der Lagerung, Be- oder Verarbeitung brandfördernder, leicht entzündlicher oder hochentzündlicher Stoffe in nicht geringen Mengen vorliegen. In Betracht können kommen:
  1. größere Holzbearbeitungsbetriebe, Lackfabriken, Spritzlackierräume, Anlagen zur Lagerung oder zum Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten, gewerblich oder industriell genutzte bauliche Anlagen oder Räume mit hohen Brandbelastungen, wie zum Beispiel Lager von Sekundärstoffen aus Kunststoff und Ähnlichem,
  2. Anlagen zur Lagerung oder zum Abfüllen hochentzündlicher oder explosiver Flüssigkeiten oder Gase, Feuerwerks-, Munitions- und Sprengstofffabriken sowie Tankstellen. Dies sind zumeist bauliche Anlagen, die unter . die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen (vergleiche Anhang zur 4. BImSchV). Soweit die baulichen Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind sie in der bauaufsichtlichen Stellungnahme hinsichtlich Behandlung und Prüfung als Sonderbauten zu werten.

Bei einzelnen Nutzungen, für die es Sonderbauverordnungen gibt, liegt die "Einstiegsschwelle" des § 2 Abs. 4 teilweise niedriger als bei den Sonderbauverordnungen. Die Sonderbauverordnungen können als Orientierungshilfe für Entscheidungen nach § 52 herangezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorhaben eben nicht unter die Sonderbauverordnung fallen und damit die Anforderungen der Sonderbauverordnung regelmäßig ganz oder teilweise bis auf die allgemeinen Anforderungen der ThürBO abgemindert werden können.

2.6 Ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn ein Raum entweder wie bei einem Wartezimmer durch einen wechselnden Personenkreis über einen insgesamt längeren Zeitraum oder durch einen gleich bleibenden Personenkreis über einen längeren Zeitraum genutzt wird (z.B. Wohn- und Pausenräume). Aufenthaltsräume sind beispielsweise Wohn- und Schlafräume, Wohndielen, Wohn- und Kochküchen, Versammlungsräume, Arbeitsräume, Gasträume, Unterrichtsräume, Krankenräume, Warteräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume und Werkstätten.

Keine Aufenthaltsräume sind beispielsweise Flure, Treppenräume, Wasch- und Toilettenräume, Nebenräume, wie Speisekammern und andere Vorrats- und Abstellräume, Trockenräume, Wasch- und Futterküchen; ferner Garagen, Heizräume, Maschinenräume sowie Räume, die zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt sind, auch wenn in ihnen die mit der Lagerung und Aufbewahrung notwendig verbundenen Arbeiten verrichtet werden.

2.7 Geschosse, die nicht die Kriterien des Absatz 7 Satz 1 erfüllen, sind unterirdische bzw. Kellergeschosse (vgl. Absatz 3 Satz 3). Ebenso wie Installationsgeschosse gelten Ebenen mit einer lichten Raumhöhe von bis zu 1,50 m nicht als Geschosse.

3 Allgemeine Anforderungen ( § 3)

3.1.1 Der Nachweis für die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen sowie der Gleichwertigkeit i. S. d. Absatz 3 Satz 3 obliegt in Zweifelsfällen dem Bauherrn oder dem von ihm beauftragten Entwurfsverfasser oder Fachplaner.

3.1.2 Instandhalten bedeutet, die baurechtlich relevanten Eigenschaften baulicher Anlagen sowie die Gebrauchstauglichkeit für die Dauer der Nutzung zu sichern. Qualitative Änderungen oder der Austausch wesentlicher Teile einer Anlage fallen nicht darunter.

3.1.3 Dass die "natürlichen Lebensgrundlagen" genannt werden, erfordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung in bauaufsichtlichen Verfahren. Vor Erteilung einer Baugenehmigung ist lediglich zu prüfen, ob das Vorhaben den nach §§ 63b, 63c zu prüfenden Bestimmungen entspricht. Darunter fallen nur die Anforderungen, die aufgrund spezieller Regelungen gestellt werden. Allgemeine Optimierungsgebote bestehen nicht. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich insbesondere nach dem UVPG und dem ThürUVPG.

3.3 Verbindlich sind nur die als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. Bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe können ergänzend auch nicht eingeführte aber allgemein anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden. Werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten. Die technischen Regeln für Bauprodukte, die nach § 20 Abs. 2 auch als Technische Baubestimmungen gelten, werden vom Deutschen Institut für Bautechnik in dessen Mitteilungen veröffentlicht (Bekanntmachung der Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C).

4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden (Zu § 4)

4.1.1 Die Anforderung gilt nur für Gebäude. Grundstück ist i. d. R. das Buchgrundstück. Andere Anlagen können auch auf gefangenen Grundstücken errichtet werden oder auf Grundstücken, die zwar eine Zufahrt haben, die aber nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist.

4.1.2 Als öffentlich-rechtliche Sicherung einer Zufahrt ist nur eine Baulast nach § 80 möglich. Die Zulassung einer Abweichung vom Erfordernis einer gesicherten Zufahrt kommt nur in Betracht, wenn die Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes keine Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit hat, dass das Grundstück von Fahrzeugen angefahren werden muss, die im öffentlichen Interesse im Einsatz sind (z.B. Krankenwagen, Feuerwehr oder Müllabfuhr). Das kann z.B. bei der Errichtung von Kleingaragen als Bestandteil eines bereits bewohnten Grundstücks der Fall sein. Die Anforderung dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht der Erreichbarkeit des Grundstücks für Nutzer oder Besucher.

4.1.3 Bei Wohnwegen mit begrenzter Länge (bis ca. 80 m) kann wie bisher durch Zulassung einer Abweichung auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Die Abweichung kommt bei den Gebäudeklassen 4 und 5 regelmäßig nicht in Betracht.

5 Zugänge und Zufahrten an den Grundstücken ( § 5)

Detaillierte Anforderungen sind in der als Technische Baubestimmung eingeführten Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (siehe Nr. 7.4 der Bekanntmachung über die Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen, ThürStAnz Nr. 45/2003 S. 2235) enthalten.

Aufstell- und Bewegungsflächen sind durch Hinweisschilder DIN 4066 - D 1 - 210 x 594 mit der Aufschrift "Fläche für die Feuerwehr" zu kennzeichnen. Feuerwehrzufahrten sind durch Hinweisschilder nach DIN 4066 - D 1 - 210 x 594 mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht ein Halteverbot bei amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Aus diesem Grund ist die amtliche Kennzeichnung durch das Eintragen des Gemeindenamens rechts unten auf dem Schild vorzunehmen. Die Kennzeichnung der Zufahrt steht an der Nahtstelle zwischen öffentlicher oder "tatsächlich öffentlicher" Verkehrsfläche und anderen Flächen. Das Hinweisschild D 1 nach DIN 4066 3.6 mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" kann in einigen Fällen zur Kennzeichnung und Sicherstellung der Zufahrtsmöglichkeiten nicht ausreichend sein und muss unter Umständen zur Ergänzung mit dem Halteverbotsschild 283 nach StVO gekennzeichnet werden.

6 Abstandsflächen, Abstände ( § 6)

6.1.1 Die Regelung gilt für Abstandsflächen von Gebäuden und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung. Für das Nachbargrundstück können Wirkungen wie von Gebäuden besonders in Bezug auf Belichtung oder Belüftung vorliegen. Sie können z.B. ausgehen von Anlagen, die höher als 2 m sind, wie Werbeanlagen, Behälter, Masten, aber auch von Terrassen, deren Fußboden höher als 1 m liegt oder Hundezwingern. Keine gebäudegleichen Wirkungen gehen in der Regel von Masten mit einem Basisdurchmesser bis 1 m, Hausschornsteinen, offenen Pergolen, Freisitzen und Schwimmbecken mit geringer Beckenrandhöhe aus.

6.1.2 Bezogen auf die Zulässigkeit einer Grenzbebauung (= Abstandsfläche "Null") ist jede bauplanungsrechtlich zulässige Bebauung auch abstandsflächenrechtlich zulässig. Festsetzungen über die Bauweise ( § 22 BauNVO) oder von Baulinien ( § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) können eine Grenzbebauung erfordern. Das Gleiche gilt, wenn auf Grund des Einfügungsgebotes des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder künftiger Festsetzungen des B-Planes nach § 33 BauGB eine Grenzbebauung erfolgen muss.

6.1.3 Im Außenbereich sind grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten, da ein Vorrang des Bauplanungsrechts nur dann bestehen kann, wenn bauplanungsrechtliche Vorschriften (wie Festsetzungen eines Bebauungsplans oder eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigende faktische Bauweise) überhaupt Voraussetzungen für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Baukörpers an der Grundstücksgrenze benennen. Dies ist im Außenbereich nicht der Fall (OVG Sachsen, 17.07.2003, 1 B 438/01, BauR 2003, 1867).

6.1.4 Darf nach Bauplanungsrecht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, steht es dem Bauherrn frei, ob er davon Gebrauch macht oder sich für ein frei stehendes Gebäude entscheidet. Dies ist bei uneinheitlicher Bauweise, die weder offen noch geschlossen ist, ebenso der Fall wie bei in Bebauungsplänen festgesetzten Baugrenzen, die weder allein noch zusammen mit anderen Festsetzungen (z.B. über die Bauweise) eine Grenzbebauung ausschließen. Keine i. S. d. Absatz 1 zulässige Bebauung ist dagegen eine Bebauung, die nur grenznah erfolgt. Absatz 1 lässt grundsätzlich nur die Alternativen "volle Abstandsfläche" oder "Abstandsfläche Null" zu. Wenn aber sogar eine Grenzbebauung zulässig wäre, werden jedenfalls Nachbarinteressen der Zulassung einer Abweichung nicht entgegenstehen, die eine Bebauung mit verringerter Abstandsfläche ermöglicht.

6.2 Die Regelung, dass Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, erstreckt sich auf Brandwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 sowie Dächer nach § 31 Abs. 2. Die Möglichkeit der Übernahme von erforderlichen Abständen gilt auch für diese Brandschutzabstände. Die öffentlich-rechtliche Sicherung der Nichtüberbauung kann nur durch Baulast erfolgen. Stimmt der betroffene Grundstückseigentümer zu, besteht ein Anspruch auf Eintragung einer Baulast.

6.4 Das Maß H ergibt sich aus der Wandhöhe und gegebenenfalls hinzuzurechnender Anteile der Dachhöhe über der Geländeoberfläche. Bezugspunkt ist der Schnittpunkt der Außenfläche der fertigen Wand (inkl. Wärmedämmung und Außenputz) mit der Dachhautoberkante bzw. der obere Attikaabschluss. Bei Gebäuden ohne Wand (Carports, Arkaden) ist eine fiktive Wand zu bilden. Da keine Mitteilung der Wandhöhe erforderlich ist, ergeben sich bei geneigtem Gelände sowie bei Giebelflächen von Steildächern unregelmäßige Polygone (keine Rechtecke) als gespiegeltes Abbild. Dachaufbauten wie Dachgauben oder Zwerchgiebel können gedanklich wie Gebäude betrachtet werden, für die die jeweiligen Abstandsflächen getrennt ermittelt werden. Die Abstandsflächen des Hauptgebäudes und des "Gaubengebäudes" werden übereinander projiziert.

Geländeoberfläche ist die natürliche oder die durch Bebauungsplan oder die Baugenehmigungsbehörde festgelegte Geländeoberfläche. Veränderungen der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit der Baumaßnahme sowie Geländeveränderungen mit dem erkennbaren Ziel einer Verkürzung der Abstandsflächentiefe sind nicht zu berücksichtigen.

6.5.1 Durch die Festlegung einer Regelabstandsfläche von 0,4 H entfällt das Schmalseitenprivileg. Die Qualitätsstandards der DIN 5034 - Tageslicht dürfen aus bauordnungsrechtlicher Sicht unterschritten werden.

6.5.2 Als Sondergebiete, die mit Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind, kommen insbesondere Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsflächen oder Windfarmen in Frage. Die Sonderregelung gilt für festgesetzte wie für faktische Baugebiete.

6.5.3 Die Sonderregelung für Wohngebäude der GK 1 und 2 macht eine genaue Darstellung der sich aus Absatz 4 ergebenden Abstandsflächen entbehrlich. Sie gilt unabhängig davon, ob sich bei exakter Ermittlung geringere oder tiefere Abstandsflächen ergeben würden.

6.6.1 Vortretende Bauteile haben Gestaltungs- oder Gliederungsfunktion. In Abhängigkeit von Gebäudehöhe und lokaler Bautradition können Dachüberstände von über 0,7 m auch andere funktionelle Eigenschaften haben und sind dann abstandsflächenrechtlich wie Vorbauten nach Nr. 2 zu behandeln.

6.6.2 Vorbauten sind untergeordnete Bauteile wie Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, Erker oder Balkone.

Erker sind Vorsprünge vor der Außenwand, wobei der Vorsprung nicht schon am Boden oder unmittelbar über dem Boden beginnen darf (vgl. Hess. VGH, 12.10.1995, NVwZRR 1996, 307). In funktioneller Hinsicht kann der Erker dem Ausblick, der Verbesserung der Belichtung oder der Gliederung der Fassade dienen. Vorbauten, die vorrangig dazu dienen, die Wohnfläche zu vergrößern, sind keine Erker. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Raum, dem der Erker zuzuordnen ist, erst mit der Fläche des Erkers seine ihm zugedachte Funktion erfüllen kann (z.B. als Teil einer Küche) oder der Erker selbst funktionelle Räume aufnimmt, z.B. Bad oder WC (OVG NW, 29.11.1985, BRS 44 Nr. 101). Eine nennenswerte Vergrößerung der Wohnfläche liegt aber auch schon bei einer Flächenzunahme des jeweiligen Geschosses von mehr als 5 % vor (OVG NW, 26.03.1993, BauR 1993, 581).

Vor die Außenwand von Gebäuden vortretende Aufzugsschächte und Treppenräume sind keine untergeordneten Vorbauten (vgl. zum Aufzugsschacht OVG Berlin, Urt. v. 22.05.1992, BRS 54 Nr. 97). Nachträglich vor der Außenwand angebrachte Abgasanlagen sind i. d. R. untergeordnete Bauteile.

Absatz 6 Nr. 2 c regelt nicht den seitlichen Grenzabstand von Balkonen bei Gebäuden, die auf der Grenze stehen. Bei deckungsgleichem Anbau ist ein Abstand bereits nach Absatz 1 nicht erforderlich. Bei nicht deckungsgleichem Anbau ist keine seitliche Abstandsfläche erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erfüllt sind, also der nicht deckungsgleiche Anbau bauplanungsrechtlich zulässig ist. Für die Brandschutzabstände seitlicher Wände von Vorbauten wird auf § 29 Abs. 10 verwiesen.

6.7 Die Anordnung untergeordneter baulicher Anlagen ist nicht nur als Anbau oder Grenzbebauung, sondern auch in Zwischenbereichen möglich. Die Regelung stellt auf die Grundstücksgrenze ab und schließt damit auch die Grenze zur Straße ein. Bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe ist nach dem Ziel der Regelung (Abwägung der Interessen von Bauherr und Nachbar) nur die grenznahe Wand zu betrachten. Die mittlere Wandhöhe ergibt sich z.B. bei giebelständigen Gebäuden (symmetrischer Giebel, ebenes Gelände) aus dem Mittelwert der Höhen der Eckpunkte und des Firsts und darf 3 m nicht überschreiten. Bei besonderen Geländeverhältnissen oder Gebäudegestaltungen muss eine sinnvolle Aufteilung in Teilabschnitte erfolgen. Die Höhe des Daches ist nicht hinzuzurechnen. Bei der Beschränkung der Länge auf 9 m je Grundstücksgrenze und der mittleren Wandhöhe von 3 m ist auf das Baugrundstück und nicht auf die angrenzenden Grundstücke abzustellen.

Um angrenzende Grundstücke nicht zu stark zu belasten, wird die Gesamtlänge der nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 zulässigen baulichen Anlagen ohne eigene Abstandsflächen auf 15 m beschränkt. Bei Übernahme von Abstandsflächenbaulasten durch benachbarte Grundstückseigentümer kann sich diese Länge entsprechend vergrößern.

Stützmauern sind außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m abstandsflächenrechtlich zulässig. Ob sie im Einzelfall errichtet werden können, richtet sich ebenso wie bei den Anlagen nach Nr. 1 und 2 insbesondere nach dem Bauplanungsrecht oder den Festsetzungen einer örtlichen Bauvorschrift.

8 Teilung von Grundstücken ( § 8)

8.1 Die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung entfällt, es dürfen jedoch keine bauordnungswidrigen Verhältnisse entstehen. Dies ist besonders im Hinblick auf die Lage an öffentlichen Verkehrsflächen ( § 4), die Abstandsflächen ( § 6), die Zuordnung von Nebenanlagen wie Stellplätzen ( § 49) und Brandschutzbestimmungen von Bedeutung.

8.3 Ein Zeugnis über die baurechtliche Unbedenklichkeit ist auf Antrag eines Beteiligten von der Bauaufsichtsbehörde auszustellen. Beteiligte sind Eigentümer und Erwerber, nicht aber z.B. Notare oder Vermessungsstellen.

9 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze ( § 9)

9.1 Bei der Frage, ob eine Versiegelung für eine andere zulässige Nutzung erforderlich ist, sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass die Nutzungsvorstellungen des Bauherrn unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung nachvollziehbar sind.

9.2 Für die Beurteilung, ob ein Spielplatz ausreichend groß ist, kann die DIN 18 034 - Spielplätze und Freiflächen zum Spielen; Grundlagen und Hinweise für die Objektplanung - Orientierungshilfe sein. Sie ist nicht als Technische Baubestimmung eingeführt und damit nicht i. S. d. § 3 Abs. 3 verbindlich.

I. S. des Satzes 2 ist ein Kinderspielplatz nach der Art der Wohnung nicht erforderlich, wenn nach Größe oder Zweckbestimmung der Wohnungen im Allgemeinen nicht zu erwarten ist, dass sie mit Kindern bewohnt werden. In Betracht kommen insbesondere Altenwohnungen und Kleinappartements. "Art der Wohnung" bezieht sich nicht nur auf die Gegebenheiten innerhalb der Umfassungswände, sondern erstreckt sich auch auf die Zuordnung von Terrassen- und Gartenflächen zu den einzelnen Wohnungen. Sind den Wohnungen Flächen dieser Art in einem Umfang zugeordnet, wie sie normalerweise einem Einfamilienhaus auf einem Grundstück zugehören, kann davon ausgegangen werden, dass diese Flächen den Kindern Aufenthalt und Spielen im Freien hinreichend bieten. Es bedarf in diesem Fall, wie bei einem Einfamilienhaus, keines besonderen Spielplatzes (OVG Bremen, 14.12.1980, ZfBR 1980, 156).

12 Gestaltung ( § 12)

In den Grundsatz der Baufreiheit darf nur unter besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden. Eine Überschreitung der Grenze zur Verunstaltung setzt die Verletzung des ästhetischen Empfindens eines gebildeten Durchschnittsmenschen voraus. Gegen eine Verunstaltung durch den Verfall eines Gebäudes kann auch bei fehlender Gefahr für Leib und Leben (vgl. § 60 Abs. 2) vorgegangen werden.

13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten ( § 13)

13.2 Ziel ist der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor massiver Werbung. Das Verunstaltungsgebot des § 12) erstreckt sich daher auch auf Werbeanlagen, die selbst keine baulichen Anlagen sind, wie z.B. die Bemalung von baulichen Anlagen. Eine störende Häufung liegt außerhalb von Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bei drei oder mehr Werbeanlagen an einem Gebäude regelmäßig vor.

13.3 Werbeanlagen sind regelmäßig Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB und nach den Zulässigkeitsbestimmungen der §§ 30 bis 35 BauGB zu bewerten. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind sie in der Regel unzulässig. Das gilt auch für im Außenbereich ortsfest aufgestellte Fahrzeuge und Wagen. Ob eine Einrichtung ortsfest ist, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise, wobei Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 zu berücksichtigen sind. Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, Anlagen den Anforderungen des Bauordnungsrechts zu unterwerfen, die unter solchen Umständen an einem Platz aufgestellt und benutzt werden, dass sie in eine erkennbar verfestigte Beziehung zu ihrem Standort treten und deswegen wie Werbeanlagen wirken. Lassen objektive Umstände den Schluss darauf zu, dass die Anlage in eine verfestigte Beziehung zu ihrem Standort getreten ist und deswegen wie eine Werbeanlage wirkt, kommt es nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde Feststellungen zur - bisherigen - Aufstelldauer getroffen hat und ob sich die Dauer der Aufstellung feststellen lässt (ThürOVG, 10. November 1999, 1 KO 519/98, ThürVBl. 2000, 107).

13.4 Werbeanlagen an Haltestellen des Personennahverkehrs sind Anlagen, die in die Haltestelleneinrichtungen integriert sind; lediglich eine räumliche Nähe ist nicht ausreichend. Eine Beeinträchtigung des Gebiets oder des Orts- und Landschaftsbildes wird regelmäßig nicht stattfinden. Satz 3 stellt von Satz 1 und 2 eine Ausnahmeregelung dar; daher darf bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung der Eigenart des Gebiets nicht ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gewerblicher Anlagen abgestellt werden.

14 Baustelle ( § 14)

14.2 Ziel der Regelungen ist der Schutz der Allgemeinheit. Wenn die Baustelle unmittelbar an öffentlich zugängliche Flächen angrenzt, ist regelmäßig eine Abgrenzung durch einen Bauzaun erforderlich.

14.3 Nur für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 63 besteht keine Pflicht zur Aufstellung einer Bautafel. Größe und Art des Baustellenschildes sind freigestellt, eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Schilder, auf denen für die Vermietung, Verpachtung oder den Verkauf der baulichen Anlage geworben wird, sind keine Baustellenschilder, sondern genehmigungspflichtige Werbeanlagen.

15 Standsicherheit ( § 15)

15.1 Beim Standsicherheitsnachweis sind nicht nur die Standsicherheit des Gebäudes, sondern auch die Tragfähigkeit und Setzungsempfindlichkeit des Baugrundes sowie die Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen. Die Standsicherheit ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen, in der Bauphase ist dazu ggf. eine provisorische Absicherung erforderlich.

17 Brandschutz ( § 17)

17.1 § 17 ist die Grundnorm des baulichen Brandschutzes. Gegenstand der Regelung ist die Schutzzielformulierung für das "Anordnen, Errichten, Ändern und Instandhalten" einer baulicher Anlage. Konkrete Anforderungen sind in den §§ 26 bis 31 angeführt. Bei Standardbauvorhaben reichen im Allgemeinen bauliche Mittel. Anlagentechnischer Brandschutz sowie Betriebsvorschriften werden in der Regel erst für die Kompensation besonderer Risiken bei Sonderbauten oder die Zulassung von Abweichungen erforderlich. Eine allgemeine Nachrüstpflicht für Altbauten (siehe § 84) besteht nicht.

17.2 Die Möglichkeit wirksamer Löscharbeiten schließt auch die ausreichende Löschwasserversorgung ein. Die Richtwerte für die ausreichende Bemessung sind im DVGW-Arbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" dargestellt. Die der Löschwasserversorgung dienenden technischen Einrichtungen können (Trink- und Brauchwasser-) Versorgungsleitungen mit Hydranten sowie die von diesen Versorgungsleitungen unabhängigen Löschwasservorräte wie Löschwasserbrunnen, Löschwasserteiche und Löschwasser-Sauganschlüsse an offenen Gewässern sein. Im unbeplanten Innenbereich reicht für Gebäude, die sich i. S. d. § 34 BauGB einfügen, im Allgemeinen die Löschwasserversorgung aus, die vorhanden ist. .

18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz ( § 18)

Die Regelung hat keine eigenständige materielle Bedeutung, da bereits auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen Forderungen zu erfüllen sind ( EnEV, immissionsschutzrechtliche Regelungen).

19 Verkehrssicherheit ( § 19)

19.1 Die Forderung betreffen nicht nur den Fahrzeugverkehr, sondern auch die Gebäudenutzung selbst. In Verbindung mit den Schutzzielen des § 3 können sich daraus Anforderungen an Bodenbeläge, Umwehrungen, Absturzsicherungen für Kaminkehrer oder die Fluchtwegesicherung ergeben.

19.2 Die Anforderungen betreffen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen, wie sie durch hervortretende Bauteile, verbaute Sichtdreiecke, Einfriedungen oder die Anordnung von Ausfahrten entstehen können.

20 Bauprodukte ( § 20)

Für Bauprodukte gilt die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9. Die Bestimmungen für Bauprodukte richten sich an die Hersteller, sind jedoch auch bei den bautechnischen Nachweisen, der Bauausführung und der Bauüberwachung zu beachten.

Die Bauregellisten werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nach dem DIBt-Abkommen (Staatsvertrag der Länder) in Abstimmung mit der ARGEBAU erstellt und in den DIBt-Mitteilungen jährlich veröffentlicht ( Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C - Ausgabe 2003/1 - in: DIBt Mitteilungen Sonderheft Nr. 28 v. 09.10.2003, Verlag Ernst & Sohn, Berlin 2002).

Das System der Nachweise der Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten ist ausführlich in den Vorbemerkungen der vom DIBt veröffentlichten Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C dargestellt.

20.5 Auf die Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten ( ThürHAVO) vom 15. September 1999 (GVBl. S. 569) wird hingewiesen.

20.6 Auf die Thüringer Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten ( ThürÜTVO) vom 24. September 1999 (GVBl. S. 574) wird hingewiesen.

22 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall ( § 22)

Die Zulassung im Einzelfall wird grundsätzlich von der obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt. Das gilt ab 1. Mai 2004 auch bei Bauprodukten, die in Baudenkmalen eingesetzt werden sollen. Auf die "Allgemeinen Hinweise über vorzulegende Unterlagen und Nachweise zum Antrag auf Zustimmung im Einzelfall" (abrufbar auf der Internetseite der obersten Bauaufsichtsbehörde) wird hingewiesen.

23 Bauarten ( § 23)

Für Bauarten gilt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 10. Die Bestimmungen für Bauarten entsprechen in ihren Grundzügen denen für Bauprodukte. Für Bauarten ist zwar ein Übereinstimmungsnachweis nach § 24 Abs. 1 und 2 erforderlich, nicht jedoch ein Übereinstimmungszeichen nach § 24 Abs. 4 bis 6.

24 Übereinstimmungsnachweis ( § 24)

Für die Führung des Übereinstimmungsnachweises und die Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungskennzeichen ist die Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung - ThürÜZVO vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 281) zu beachten.

24a Übereinstimmungserklärung des Herstellers ( § 24a)

Die Vorschrift regelt die Selbstüberwachung durch eine werkseigene Produktionskontrolle. Für welche Bauprodukte eine Übereinstimmungserklärung der Hersteller vorgeschrieben und ausreichend ist, ergibt sich aus der Bauregelliste A.

24b Übereinstimmungszertifikat ( § 24b)

Für welche Bauprodukte eine Zertifizierung notwendig ist, ergibt sich aus der Bauregelliste A.

25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen ( § 25)

Auf die Thüringer Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht ( ThürPÜZAVO) vom 7. Februar 1997 (GVBl. S. 85) wird hingewiesen

26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen ( § 26)

Ausgehend von der Schutzzielformulierung des § 17 werden die allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten beschrieben und das System der Begriffe und deren Zuordnung zueinander bestimmt.

Die technische Umsetzung der Anforderungen erfordert die Zuordnung der bauordnungsrechtlichen Begriffe zu Klassen von Baustoffen und Bauteilen, die sich auf Grund von Brandversuchen nach technischen Regeln (DIN 4102, DIN EN 13 501) ergeben. Diese Zuordnung ist in der Bauregelliste a unter Anlage 01 veröffentlicht.

Bis zum Erscheinen der europäischen Prüfnorm für brandschutztechnisch wirksame Bekleidungen DIN EN 14 135 und der Einführung der Richtlinie für brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise als technische Baubestimmung bedarf die Verwendung von Bauteilen, deren Baustoffe die Anforderungen nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 erfüllen müssen, der Zustimmung im Einzelfall.

Die Anforderungen beziehen sich, soweit nicht anders bestimmt ist, auf die Beurteilung der Baustoffe und Bauteile im eingebauten Zustand. Bauteile, die auf Grund ihrer Materialeigenschaft oder Bemessung die erforderliche Feuerwiderstandsdauer nicht aufweisen, müssen diese durch zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Beschichtungen oder Bekleidungen erreichen. Soweit Bekleidungen und somit die Oberfläche von Bauteilen nichtbrennbar oder schwer entflammbar sein müssen, ist deren Oberflächenbehandlung grundsätzlich in die Beurteilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischen Putz.

26.1 Baustoffe

Bauaufsichtliche Baustoffklasse
Benennung nach DIN 4102
nicht brennbar A, a 1, a 2
brennbar B
schwer entflammbar B 1
normal entflammbar B 2
leicht entflammbar B3 (Verwendung verboten)

26.2.1 Bauteile nach dem Feuerwiderstand (vgl. auch Anlage 0.1.1 zur BRL a Teil 1 -2003/1).

Bauaufsichtliche Benennung Feuerwiderstandsklasse
feuerbeständig F 90
hochfeuerhemmend F 60
feuerhemmend F 30

26.2.2 Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe

1. Bauteile aus nichtbrennbaren Stoffen A, a 1, a 2
2. Bauteile in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Stoffen AB-Bauweise
3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Stoffen bestehen
und die allseitig eine Brandschutzbekleidung und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren
Baustoffen haben
BA-Bauweise
4. Bauteile aus brennbaren Stoffen B, B 1, B 2

Zulässige Kombinationen von Feuerwiderstandsfähigkeit und Baustoffverwendung

  Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile
feuerbeständig u. aus
nichtbrennbaren
Baustoffen
feuer-
beständig
hochfeuer-
hemmend
feuer-
hemmend
alle Bestandteile sind nicht brennbar X X X X
tragende u. aussteifende Teile sind nicht brennbar (Satz 3 Nr. 1)   X X X
tragende u. aussteifende Teile N sind brennbar und haben eine Brandschutzbekleidung (Satz 3 Nr. 2)     X X
alle Bestandteile sind brennbar       X

26a Tragende Wände, Stützen ( § 26a)

Schutzziel: ausreichend lange Standsicherheit

Tragende Wände und Stützen GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
In Geschossen, ausgenommen Keller- und Dachgeschosse *   F 30 F 30 F 60 - BA F 90 - AB
In Dachgeschossen, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind *   F 30 F 30 F 60 - BA F 90 - AB
In Kellergeschossen F 30 F 30 F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB
*) Gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

Bei Balkonen werden nur dann Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt, wenn sie Bestandteil von Rettungswegen sind. Balkone dürfen nicht zur Brandausbreitung beitragen.

27 Außenwände ( § 27)

Schutzziel: ausreichend lange Begrenzung der Brandausbreitung

Außenwände GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragen der Außenwände       a oder W 30 - B (1) a oder W 30 - B (1)
Oberflächen von Außenwänden und Außenwandbekleidungen, einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen       B 1 (2) B 1 (2)
Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinausgeführt werden       B 1 B 1
(1) Brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig.
(2) Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen (B 1) sind zulässig, wenn eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist ( § 27 Abs. 1).

27.3 Die Regelung betrifft nur Balkonbekleidungen, die über die normale Umwehrungshöhe hinausgeführt werden. An Balkonkonstruktionen sind keine Brandschutzanforderungen zu stellen, soweit die Balkone keine Rettungswege sind.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion