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Regelwerk

RPW 2013 - Richtlinie für Planungswettbewerbe

Vom 31. Januar 2013
(BAnz AT 22.02.2013 B4 *)



eingeführt in
By: AllMBl S. 404
NRW: MBl.NRW Nr. 17 vom 05.06.2014 S. 311; gültig bis 30.12.2027 gemäß MBl.NRW Nr. 5 vom 25.02.2022 S. 100

Präambel

Die Bedeutung des öffentlichen Raums und die Qualität der gebauten Umwelt für unsere Gesellschaft sind unumstritten. Bei großen Bauaufgaben ist es selbstverständlich, dass eben diese Qualität am ehesten mithilfe des Ideen-Wettstreits um die beste Lösung für städtebauliche, architektonische, baulich-konstruktive oder künstlerische Aufgaben erreicht und erhalten werden kann. Aber auch bei kleineren Baumaßnahmen und beim Bauen im Bestand hat sich diese Form der Vergabe von Planungsleistungen bewährt.

Alle Regeln für derartige Wettbewerbe in Deutschland beruhen auf bereits 1867 definierten elementaren Grundsätzen und Prinzipien. Diese Grundsätze haben bis heute ihre Gültigkeit:

Auf diesen Grundsätzen basierend finden Auftraggeber und Auftragnehmer in einem klar strukturierten, transparenten Verfahren auf faire und partnerschaftliche Weise zueinander. Wettbewerbe fordern im wetteifernden Vergleich die schöpferischen Kräfte heraus und fördern innovative und nachhaltige Lösungen für eine zukunftsgerechte Umweltgestaltung. Bei der Bestimmung der Ziele des Wettbewerbs können die Bürgerinnen und Bürger beteiligt werden. Wettbewerbe sind ein hervorragendes Instrument der öffentlichen Vermittlung von Architektur und Baukultur.

§ 1 Grundsätze

(1) Definition

Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilungen erfolgt.

Wettbewerbe können sich insbesondere auf folgende Aufgabenfelder erstrecken und sollen in geeigneten Fällen inter-disziplinär angelegt sein:

Diese Richtlinie kann auch für Wettbewerbe im Bereich Kunst und Design Anwendung finden.

Wettbewerbe können sich sowohl auf Neuplanungen als auch auf Planungen im Bestand beziehen.

(2) Ziele des Wettbewerbs

Wettbewerbe zielen darauf, alternative Ideen und optimierte Konzepte für die Lösung von Planungsaufgaben und den geeigneten Auftragnehmer für die weitere Planung zu finden. Sie können auch auf die Lösung konzeptioneller Aufgaben ausgerichtet sein.

Der offene Wettbewerb bietet die größtmögliche Lösungsvielfalt für eine Planungsaufgabe. Wettbewerbe fördern das nachhaltige Planen und Bauen und dienen insbesondere dazu, die ästhetische, technische, funktionale, ökologische, ökonomische und soziale Qualität der gebauten Umwelt zu fördern.

(3) Gleichbehandlung

Die Bewerber werden beim Zugang zum Wettbewerb und im Verfahren gleich behandelt. Für alle Teilnehmer gelten die gleichen Bedingungen und Fristen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt.

(4) Anonymität

Die Wettbewerbsbeiträge bleiben bis zur Entscheidung des Preisgerichts anonym, bei mehrphasigen Wettbewerben bis zum Abschluss des gesamten Verfahrens.

(5) Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger

Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sollen durch geeignete Zugangsbedingungen angemessen beteiligt werden.

§ 2 Wettbewerbsbeteiligte

(1) Auslober

Auslober sind öffentliche oder private Auftraggeber, die zur Lösung einer Aufgabe einen Wettbewerb ausschreiben. Der Auslober definiert die Aufgabe, lobt den Wettbewerb aus, bestimmt die Verfahrensart und beruft das Preisgericht.

(2) Teilnehmer

Teilnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die den Anforderungen an die Teilnahme genügen.

(3) Preisgericht

Das Preisgericht ist unabhängiger Berater des Auslobers. Es wirkt bei der Vorbereitung und Auslobung des Wettbewerbs, z.B. in Form einer Preisrichtervorbesprechung, mit. Das Preisgericht entscheidet über die Wettbewerbsarbeiten und soll an der Vermittlung der Ergebnisse beteiligt werden.

(4) Architekten- und Ingenieurkammern

Architekten- und Ingenieurkammern wirken vor, während und nach einem Wettbewerb an den Beratungen mit; sie registrieren den Wettbewerb und sind entsprechend zu beteiligen. Mit der Registrierung wird bestätigt, dass die Teilnahme- und Wettbewerbsbedingungen dieser Richtlinie entsprechen.

Der Auslober kann in Ausnahmefällen aus sachlich zwingenden Gründen im Einvernehmen mit der zuständigen Architekten- oder Ingenieurkammer von einzelnen Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Die Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer berichten dem BMVBS jährlich über Zahl und Inhalte der getroffenen Abweichungen.

(5) Weitere Beteiligte

Wettbewerbsbetreuer nehmen die Interessen des Auslobers wahr. Sie wirken bei der Erstellung der Auslobung, bei der Organisation und Durchführung des Verfahrens mit und übernehmen in der Regel die Vorprüfung. Sie haben die fachliche Qualifikation der Teilnehmer. Fachkundige Auslober können die Wettbewerbsbetreuung auch selbst erbringen.

Sachverständige sind anerkannte Fachleute ihres Fachgebietes. Der Auslober kann sie zur Beratung bei der Vorbereitung des Wettbewerbs, bei der Vorprüfung und im Preisgericht hinzuziehen.

§ 3 Wettbewerbsverfahren

(1) Realisierungs- und Ideenwettbewerb

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