Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Boden, Bau

Altlastenerlass - Erlass über die Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. Mai 2020
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 25 vom 15.06.2020 S. 986)
Gl.-Nr.: 6615.11



Archiv: 2001, 2010, 2015

1 Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Baugesetzbuch

1.1 Gegenstand des Erlasses

Die Überplanung oder Nutzung (z.B. durch Überbauung) von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind oder für die entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, stellt die Gemeinden bei der Bauleitplanung und die Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigung von Vorhaben vor Probleme.

Dieser Erlass aktualisiert den Altlastenerlass vom 11. Juni 2015 (Amtsblatt Schl.-H. 2015 S. 719) und befasst sich mit der Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Vorhaben. Er zeigt die Schnittstellen zwischen den Rechtsbereichen auf.

Er soll den für die Bauleitplanung verantwortlichen Gemeinden, den Bauaufsichtsbehörden sowie den Bodenschutzbehörden als Trägern öffentlicher Belange als Grundlage für die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung und der Zulassung von Vorhaben dienen und für Investoren und Grundstückseigentümer Planungs- und Investitionssicherheit schaffen.

1.2 Auswirkungen des Bodenschutzrechts auf die Bauleitplanung

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) enthält Grundsätze und Pflichten zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) enthält nähere Regelungen zum Vollzug des BBodSchG. Zuständig für dessen Vollzug sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Bodenschutzbehörden ( § 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden ( BodSchZustVO) vom 11. Juli 2007 - GVOBl. Schl.-H. S. 341 -).

Das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht einerseits und das Bodenschutzrecht andererseits überschneiden sich nicht. Denn § 3 Abs. 1 Nummer 9 BBodSchG verankert den Grundsatz der Subsidiarität. Das BBodSchG ist auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nur anzuwenden, soweit Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.

Das Bodenschutzrecht bezweckt die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden, die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen sowie die Sanierung von Boden und Altlasten. Das Bauplanungsrecht hat die städtebauliche Gesamtplanung zum Gegenstand, bei der alle Belange, also auch das Vorhandensein und die Auswirkungen von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, berücksichtigt werden müssen. Die Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der Bauleitplanung bleibt also eine Aufgabe des Bauplanungsrechts. Entsprechendes gilt für das Bauordnungsrecht.

Dennoch kann sich eine Entlastung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Verfahren ergeben durch:

Außerdem unterstützen die Gefahrenabwehrpflichten nach § 4 BBodSchG die Gemeinden mittelbar beim Einsatz der konsensualen Instrumente des Bauplanungsrechts (städtebaulicher Vertrag; Vorhaben- und Erschließungsplan).

Die gesetzliche Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden ist auf die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten (Abs. 3 und 5 BBodSchG; § 9 LBodSchG) beschränkt. Eine Gefahr im Sinne des BBodSchG, die die Zuständigkeit der Bodenschutzbehörden begründet, besteht nur, wenn angesichts der vorhandenen Situation eine schädliche Bodenveränderung droht. Gefahren, die sich erst einstellen, wenn das Grundstück nach Maßgabe einer Überplanung mit (empfindlicheren) Nutzungen oder nach §§ 34 bzw. 35 Baugesetzbuch ( BauGB) bebaut wird, begründen keine Zuständigkeit der Bodenschutzbehörde.

Es ist Aufgabe der planenden Gemeinde bzw. der Bauaufsichtsbehörde, durch

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion