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Regelwerk, Strahlenschutz

RöZuVO - Röntgen-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
über Zuständigkeiten nach § 19 des Atomgesetzes und nach der Röntgenverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 10. November 2015
(GBl. Nr. 20 vom 18.11.2015 S. 899; 23.02.2017 S. 99 17; 30.06.20202 S. 489aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Archiv 2003

Es wird verordnet auf Grund von

1. § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist, und

2. § 4 Absatz 6 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380) geändert worden ist, mit Zustimmung der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer und der Landestierärztekammer:

§ 1

Zuständig für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes und die Durchführung der Röntgenverordnung sind die in der Anlage aufgeführten Behörden und Stellen. Soweit in Spalte 4 der Anlage das Regierungspräsidium Freiburg zusätzlich neben den Regierungspräsidien aufgeführt wird, ist für die in § 1 Nummer 2 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung genannten besonderen Betriebsgelände und Anlagen ausschließlich das Regierungspräsidium Freiburg aufgrund des dort eingegliederten Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Röntgen-Zuständigkeitsverordnung vom 18. Februar 2003 (GBl. S. 172), die zuletzt durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84) geändert worden ist, außer Kraft.


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Anlage 17
(zu § 1)


Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde/ Zuständige Stelle
1 Atomgesetz
1.1 § 19 Aufsicht über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen (RöE) im Sinne der Röntgenverordnung

Aufsicht über sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit RöE und Störstrahlern im Sinne der Röntgenverordnung

Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2 Röntgenverordnung
2.1 § 3 Absatz 1
  • Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb einer RöE
  • Entscheidung über die Genehmigung für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.2a § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer RöE in der Humanmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

2.2b § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer RöE in der Zahnmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.2c § 3 Absatz 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des genehmigten Betriebs einer technischen oder tiermedizinischen RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.3 § 4 Absatz 1, 5 und 6
  • Entgegennahme der Anzeige für den Betrieb einer RöE
  • Entgegennahme der Anzeige für den wesentlich veränderten Betrieb einer RöE
  • Untersagung des angezeigten Betriebs einer RöE
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.4a § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer RöE in der Humanmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

2.4b § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des angezeigten Betriebs einer RöE in der Zahnmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.4c § 4 Absatz 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des an- gezeigten Betriebs einer technischen oder tiermedizinischen RöE Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.5 § 4a Bestimmung der Sachverständigen für die technische Prüfung von RöE und Störstrahlern und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für RöE Umweltministerium
2.6 § 5 Absatz 1
  • Entscheidung über die Genehmigung für den Betrieb eines Störstrahlers
  • Entscheidung über den wesentlich veränderten Betrieb eines Störstrahlers
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.7 § 5 Absatz 7 Anordnung der Prüfung der für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.8 § 6 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeigen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.9 § 7 Untersagung einer Tätigkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.10 § 13 Absatz 1 und 5
  • Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Strahlenschutzverantwortlichen
  • Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung der oder des Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden der oder des Strahlenschutzbeauftragten aus ihrer oder seiner Funktion
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.11 § 14 Absatz 1 und 2
  • Feststellung gegenüber der oder dem Strahlenschutzverantwortlichen, dass eine Person nicht als Strahlenschutz- beauftragte oder -beauftragter im Sinne der Röntgenverordnung anzusehen ist
  • Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung der oder des Strahlenschutzverantwortlichen über die Ablehnung des Vorschlags der oder des Strahlenschutzbeauftragten
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.12 § 15a Verpflichtung der oder des Strahlenschutzverantwortlichen zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.13 § 16 Absatz 3 Satz 6 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.14 § 16 Absatz 4 Satz 3 Entgegennahme der Aufzeichnungen nach § 16 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 4 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.15 § 16 Absatz 4 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.16 § 17 Absatz 2 Satz 4 Festlegung der Abweichung von der Frist nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.17 § 17 Absatz 3 Satz 3 Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 Ärztliche Stelle für humanmedizinische RöE

Zahnärztliche Stelle für zahnmedizinische RöE

2.18 § 17 Absatz 3 Satz 4 Festlegung der Abweichung von den Fristen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.19 § 17a Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 sowie Absatz 4 Satz 1
  • Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17
  • Festlegung der Durchführung der Prüfungen durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
  • Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 17a Absatz 1 Satz 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
Umweltministerium
2.20 § 17a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 17a Absatz 1 Satz 2 von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

Entgegennahme der Mitteilungen der beständigen und ungerechtfertigten Überschreitung der diagnostischen Referenzwerte und

Entgegennahme der Mitteilungen der Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge von den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen

Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.21 § 17a Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme des Abdrucks der Anmeldung bei der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.22 § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6
  • Entgegennahme der Durchschrift des Prüfberichts einer oder eines Sachverständigen nach § 4a
  • Entgegennahme des angeforderten aktuellen Bestandsverzeichnisses
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.23a § 18 Absatz 2 Entgegennahme der angeforderten Arbeitsanweisungen für eine RöE in der Humanmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Ärztliche Stelle

2.23b § 18 Absatz 2 Entgegennahme der angeforderten Arbeitsanweisungen für eine RöE in der Zahnmedizin Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

Zahnärztliche Stelle

2.24 § 18 Absatz 4 Nummer 2 Feststellung, dass beim Betrieb einer RöE, die ein Medizinprodukt oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, kein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.25 § 18a Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
2.26a § 18a Absatz 1 Satz 3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde im Strahlenschutz für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Heilkunde: Landesärztekammer

für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer

für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer

für Personen nach § 41 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Regierungspräsidium Stuttgart

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

2.26b § 18a Absatz 1 Satz 5 Feststellung, dass für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird Regierungspräsidium Tübingen
2.27 § 18a Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
2.28 § 18a Absatz 2 Satz 2 Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Heilkunde: Landesärztekammer

für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer

für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer

für Personen nach § 41 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Regierungspräsidium Stuttgart

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

2.29 § 18a Absatz 2 Satz 3 Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.30a § 18a Absatz 2 Satz 4 Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz oder Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Heilkunde: Landesärztekammer

für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer

für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer

für Personen nach § 41 Absatz 1 in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Regierungspräsidium Stuttgart

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

2.30b § 18a Absatz 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde im Strahlenschutz bei begründeten Zweifeln Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.31a § 18a Absatz 3 Satz 1 Anerkennung der Eignung der Einweisung und praktischen Erfahrung für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
2.31b § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen für die erforderliche Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
2.31c § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 und 4 Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet; Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz auf andere geeignete Weise; Entzug der Bescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz; Nennung von Auflagen zur Fortgeltung der Bescheinigung über die Kenntnisse für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 in der Heilkunde: Landesärztekammer

für Personen nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Zahnheilkunde: Landeszahnärztekammer

für Personen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 in der Tierheilkunde: Landestierärztekammer

für alle sonstigen Fälle: Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg

2.31d § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Feststellung, dass für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird Regierungspräsidium Tübingen
2.31e § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Anforderung und Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.31f § 18a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 5 Veranlassung der Überprüfung der Kenntnisse im Strahlenschutz bei begründeten Zweifeln Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.31g § 18a Absatz 3 Satz 3 Entgegennahme des Antrags einer Kursveranstalterin oder eines Kursveranstalters und Feststellung, dass die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung dieses Kurses erworben werden Regierungspräsidium Tübingen
2.31h § 18a Absatz 4 Prüfung von Kursstätten und Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz Regierungspräsidium Tübingen
2.32 § 19 Absatz 4 Anordnung zur Einstufung weiterer Bereiche als Kontrollbereiche oder Überwachungsbereiche Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.33 § 20 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4
  • Gestattung des Betriebs einer RöE außerhalb eines Röntgenraumes
  • Festlegung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Störstrahler nur in allseitig umschlossenen Räumen
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.34 § 22 Absatz 1 Satz 2 Gestattung, dass anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt wird Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.35 § 25 Absatz 1 Satz 2 Zulassung für Röntgenreihenuntersuchungen Sozialministerium
2.36 § 28 Absatz 1 und 3
  • Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 4
  • Anordnung, dass Röntgenbilder unverzüglich bei einer von ihr benannten Stelle zu hinterlegen sind nach § 28 Absatz 3 Satz 4
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.37 § 28c Absatz 5
  • Entgegennahme der angeforderten Erklärungen nach § 28c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
  • Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen nach § 28c Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3
Regierungspräsidien
2.38 § 28e
  • Entgegennahme der Mitteilungen nach Absatz 1
  • Entgegennahme des Abschlussberichts nach Absatz 2
Regierungspräsidien
2.39 § 28f Anordnung, dass die Probandin oder der Proband von einer oder einem ermächtigten Ärztin oder Arzt untersucht wird Regierungspräsidien
2.40 § 31a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3
  • Zulassung von einer effektiven Dosis von 50 mSv für ein einzelnes Jahr im Einzelfall
  • Festlegung von abweichenden Körperdosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.41 § 31b Satz 2 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.42 § 31c Satz 2 Zulassung von Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.43 § 33 Absatz 1, 2 und 6
  • Nachträgliche Anordnungen erforderlicher Maßnahmen
  • Gestattungen von Ausnahmen der Dosisgrenzwertregelungen
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.44 § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2
  • Bestimmung einer Messstelle zur Durchführung von Messungen
  • Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung
  • Bestimmung der Stelle, bei der die Aufzeichnungen nach Beendigung des Betriebs der RöE oder des Störstrahlers zu hinterlegen sind
  • Entgegennahme der angeforderten Aufzeichnungen der Funktionsprüfung und Wartung
  • Bestimmung der Stellen, bei der die Aufzeichnungen der Funktionsprüfung und der Wartung zu hinterlegen sind
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.45 § 35 Absatz 1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur unverzüglichen Ermittlung der Körperdosis Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.46 § 35 Absatz 2 Satz 1 und 3
  • Registrierung von Strahlenpässen
  • Anerkennung von im Ausland ausgestellten Aufzeichnungen über Strahlenexpositionen
Regierungspräsidien
2.47 § 35 Absatz 4 Satz 2 Bestimmung von Messstellen zur Messung der Personendosis Umweltministerium
2.48a § 35 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters, dessen Messwert in der Einrichtung der zu überwachenden Person ausgewertet wird Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.48b § 35 Absatz 7, 8 und Absatz 9 Satz 4
  • Gestattung, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten einzureichen sind
  • Anordnung, dass die Dosimeter in kürzeren als einmonatigen Zeitabständen bei der Messstelle einzureichen sind
  • Entgegennahme der von der Messstelle angeforderten Mitteilung
  • Anordnung, dass zur Ermittlung der Körperdosis zusätzlich oder allein die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung gemessen wird
  • Festlegung einer Ersatzdosis
  • Anordnung, dass die Personendosis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen wird
  • Anordnung, dass bei Personen, die sich im Überwachungsbereich aufhalten, die Körperdosis ermittelt wird
  • Entgegennahme der verlangten Aufzeichnungen sowie Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.49 § 35 Absatz 9 Satz 7 Entgegennahme nicht mehr benötigter Aufzeichnungen in- folge der Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person Regierungspräsidium Stuttgart
2.50 § 35 Absatz 11 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2
  • Entgegennahme der Mitteilung von Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis
  • Entgegennahme der Ergebnisse der Prüfungen
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.51 § 35a Absatz 2 bis 4 und 7
  • Übermittlung der aufgezeichneten Feststellungen sowie Angaben über registrierte Strahlenpässe an das Strahlenschutzregister
  • Anordnung an eine Messstelle zur Übermittlung einer früher erhaltenen Körperdosis sowie Weiterleitung von angeforderten Aufzeichnungen an das Strahlenschutzregister
  • Entgegennahme von angeforderten Auskünften aus dem Strahlenschutzregister
  • Entscheidung über die Weitergabe von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister
  • Übermittlung der Daten an das Strahlenschutzregister zu dem vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegten Zeitpunkt
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.52 § 36 Absatz 4 Entgegennahme der verlangten Unterweisungen Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.53 § 37 Absatz 3 bis 5
  • Abkürzung der Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Anordnung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
  • Anordnung der Untersuchung von Personen nach § 31a Absatz 3
Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.54 § 38 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der verlangten ärztlichen Bescheinigung Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.55 § 38 Absatz 4 Ersetzung der ärztlichen Bescheinigung durch eine behördliche Entscheidung Regierungspräsidium Stuttgart
2.56 § 39
  • Entscheidung über die getroffene ärztliche Beurteilung
  • Einholung eines Gutachtens
Regierungspräsidium Stuttgart
2.57a § 40 Absatz 1 Entgegennahme der Mitteilung, dass bei der erhaltenen Strahlenexposition ein Grenzwert überschritten wurde Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.57b § 40 Absatz 2 Anordnung, dass Aufgaben nicht oder nur unter Beschränkung ausgeübt werden dürfen Regierungspräsidium Stuttgart
2.58 § 40 Absatz 5 Entscheidungen nach § 39 Regierungspräsidium Stuttgart
2.59 § 41 Absatz 1 und 4
  • Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
  • Benennung der Stelle, bei der die Gesundheitsakte auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben ist
Regierungspräsidium Stuttgart
2.60 § 42 Absatz 1 Entgegennahme von Meldungen über außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg
2.61 § 45 Absatz 2 Bekanntgabe der Entscheidung über den Genehmigungsantrag Regierungspräsidien/ Regierungspräsidium Freiburg


ENDE

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