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Regelwerk, Energienutzung

DVO-EnEV - Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
- Niedersachsen -

Vom 18. August 2008
(GVBl. Nr. 17 vom 26.08.2008 S. 269; 18.02.2010 S. 61 10; 24.01.2013 S. 20 13; 21.07.2015 S. 159 15; 02.03.2018 S. 40 18; 26.08.2021 S. 618 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21072




Zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) sowie des Artikels I § 5 des Fuenften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 1997 (Nds. GVBl. S. 489), wird verordnet:

§ 1 Nachweise nach der Energieeinsparverordnung 10 13 18

(1) Die Nachweise

  1. über den Jahres-Primärenergiebedarf, den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust und die Mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (§ 3 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 bis 3 der Energieeinsparverordnung - EnEV - vom 24. Juli 2007, BGBl. I S. 1519, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2009, BGBl. I S. 954, in der jeweils geltenden Fassung) und
  2. über den sommerlichen Wärmeschutz (§ 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 EnEV)

sind von einer oder einem Sachverständigen zu erstellen, die oder der die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 oder § 65 Abs. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erfüllt oder eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), hat.

(2) Zum Erstellen eines Nachweises nach Absatz 1 können weitere sachverständige Personen hinzugezogen werden. Der Nachweis ist insgesamt von der oder dem Sachverständigen nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

(3) Für ein Gebäude hat die oder der Sachverständige nach Absatz 1 eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob das Gebäude und dessen energietechnische Ausrüstungen dem Nachweis nach Absatz 1 entsprechend errichtet oder geändert worden sind. Die oder der Sachverständige hat sich während der Bauausführung durch stichprobenhafte Kontrollen davon zu überzeugen, ob das Gebäude entsprechend dem Nachweis ausgeführt wird. Für die Bescheinigung nach Satz 1 gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 und die Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 auf Verlangen vorzulegen.

§ 2 (gestrichen) 10

§ 3 Ausnahmen und Befreiungen 13

(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden und Samtgemeinden, denen nach § 63a NBauO in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 88 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen worden sind, sind zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 und für Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV.

(2) Wer

  1. eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 EnEV oder
  2. eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV

beantragt, hat das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen durch das Gutachten einer oder eines Sachverständigen nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Änderungen nach § 11 Abs. 1 EnEV kann der Nachweis abweichend von Absatz 2 durch eine Bestätigung des ausführenden Fachunternehmers erbracht werden.

§ 3a Stichprobenkontrollen von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und von Energieausweisen

(1) Für die Stichprobenkontrollen von Inspektionsberichten über Klimaanlagen und von Energieausweisen nach § 26d EnEV sind

  1. in Bezug auf Gebäude des Landes die Dienststellen des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen und
  2. in Bezug auf andere Gebäude die Landeshauptstadt Hannover im gesamten Landesgebiet

zuständig.

(2) Das für das Baurecht zuständige Ministerium übt hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 die Fachaufsicht über die Landeshauptstadt Hannover aus.

§ 4 Gebäude von Körperschaften öffentlichen Rechts

Die §§ 1 und 3 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Landkreise sowie der Gemeinden und Samtgemeinden, soweit diese für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S. 27), geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 192),
  2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 628).
ENDE

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