Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung

Vom 24. Januar 2013
(Nds.GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2013 S. 20)


Aufgrund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643), sowie des Artikels I § 5 des Fuenften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 18. August 2008 (Nds. GVBl. S. 269), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 61), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 oder § 69a Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)" durch die Verweisung " § 53 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 4, 6, 7 oder 8 oder § 65 Abs. 4 oder 5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)" ersetzt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde
  1. die Nachweise nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, soweit sie nicht mit dem Bauantrag einzureichen sind, und
  2. die Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1, soweit sie nicht nach § 79 Abs. 4 Satz 1 NBauO vor Ingebrauchnahme des Gebäudes einzureichen ist,

auf Verlangen vorzulegen.

"(4) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 und die Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 auf Verlangen vorzulegen."

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden und Samtgemeinden, denen nach § 63a NBauO Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind, sind zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 und für Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV. "(1) Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden und Samtgemeinden, denen nach § 63 a NBauO in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 88 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen worden sind, sind zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 und für Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion