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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung

Vom 2. November 2021
(BGBl. I Nr. 77 vom 10.11.2021 S. 4788; 17.06.2023 Nr. 156 23)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Ladesäulenverordnung

Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Bezeichnung wird das Wort "Elektromobile" durch die Wörter "elektrisch betriebene Fahrzeuge" ersetzt.

2. In § 1 wird das Wort "Elektromobile" durch die Wörter "elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "Im Sinne dieser Verordnung" das Wort "ist" eingefügt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. ist ein Elektromobil ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil a der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 172) geändert worden ist; Fahrzeuge der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil a der Richtlinie 2007/46/EG sind umfasst, soweit sie im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen; "1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;"

c) Die Nummern 2 bis 5

2. ist ein reines Batterieelektrofahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, bei dem
  1. alle Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
  2. alle Energiespeicher ausschließlich elektrisch wieder aufladbare Energiespeicher sind;

3. ist ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten verfügt von

  1. Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
  2. Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar;

4. sind Energiewandler die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden;

5.sind Energiespeicher die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden;

werden aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

alt neu
6. ist ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann; "2. ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum
  1. Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder
  2. Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;"

e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 3 und das Wort "ist" wird gestrichen und das Wort "Elektromobil" wird durch die Wörter "elektrisch betriebenes Fahrzeug" ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 4 und das Wort "ist" wird gestrichen und das Wort "Elektromobil" wird durch die Wörter "elektrisch betriebenes Fahrzeug" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

alt neu
9. ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann;

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