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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung

Vom 17. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 156 vom 23.06.2023 EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIPs

Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1
Änderung der Ladesäulenverordnung

Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. an dem jeweiligen Ladepunkt die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss. "2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe

a) die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und

b) einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet."

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt."

2. § 8 Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ladepunkte müssen hinsichtlich der dort genannten Anforderungen nicht nachgerüstet werden.

"(3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind
  1. § 3 Absatz 4 nicht anzuwenden,
  2. § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

3. Folgender § 9 wird angefügt:

" § 9 Anwendungsbestimmungen

Bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 sind § 4 und § 8 Absatz 3 und 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung

Artikel 2 und 3 Absatz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788)

Artikel 2
Weitere Änderung der Ladesäulenverordnung

Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. an dem jeweiligen Ladepunkt die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht, wobei in der Menüführung mindestens die Sprachen Deutsch und Englisch zu berücksichtigen sind und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden muss. "2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe
  1. die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und
  2. einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet."

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

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(Stand: 18.09.2023)

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