Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5171)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 18.11.2006 S. 53;
Entsch. 2008/156/EG - ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2008 S. 65;
Beschl. 2009/951/EU - ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 70;
Beschl. 2010/602/EU - ABl. Nr. L 264 vom 07.10.2010 S. 17;
Beschl. 2010/725/EU - ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2010 S. 45;
Beschl. 2011/131/EU - ABl. Nr. L 53 vom 26.02.2011 S. 73;
Beschl. 2012/203/EU - ABl. Nr. L 109 vom 21.04.2012 S. 24;
Beschl. 2012/650/EU - ABl. Nr. L 288 vom 19.10.2012 S. 13;
Beschl. 2012/692/EU - ABl. Nr. L 308 vom 08.11.2012 S. 25;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74;
Beschl. 2013/415/EU - ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2013 S. 7 Gültig;
Beschl. 2014/472/EU - ABl. Nr. L 212 vom 18.07.2014 S. 19;
Beschl. (EU) 2017/1089 - ABl. Nr. L 156 vom 20.06.2017 S. 34;
Beschl. (EU) 2018/1583 - ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 71 Gültig;
Beschl. (EU) 2018/1668 - ABl. Nr. L 278 vom 08.11.2018 S. 26;
Beschl. (EU) 2019/603 - ABl. L 103 vom 12.04.2019 S. 44 Gültig;
Beschl. (EU) 2019/1770 - ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 107 Gültig;
VO (EU) 2019/626 - ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 31 Inkrafttreten Gültig Übergangsbestimmungenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 23 VO (EU) 2019/626 - Übergangsbestimmungen  Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 97/20/EG und 97/296/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sind die besonderen Bedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken sowie von Fischereierzeugnissen aus Drittländern festgelegt.

(2) Mit der Entscheidung 97/20/EG der Kommission 2 wird die Liste der Drittländer erstellt, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeressschnecken erfüllen, und mit der Entscheidung 97/296/EG der Kommission 3wird die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen.

(3) Es sollten Listen mit denjenigen Drittländern und Gebieten erstellt werden, die die Kriterien von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und daher garantieren können, dass Muscheln, Manteltiere, Stachelhäuter und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, die Hygienebedingungen zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen. Dennoch sollten Einfuhren von Adduktormuskeln von Kammmuscheln, die nicht in Aquakultur gehalten werden, sofern Eingeweide und Keimdrüsen vollständig entfernt wurden, auch aus Drittländern zulässig sein, die nicht in einer solchen Liste ausgeführt sind.

(4) Die zuständigen Behörden Australiens, Neuseelands und Uruguays haben ausreichende Garantien dafür gegeben, dass die für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken geltenden Bedingungen den in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten gleichwertig sind.

(5) Die zuständigen Behörden Armeniens, Belarus und der Ukraine haben ausreichende Garantien gegeben, dass die für Fischereierzeugnisse geltenden Bedingungen den in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten gleichwertig sind.

(6) Die Entscheidungen 97/20/EG und 97/296/EG sollten daher aufgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt werden.

(7) Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Futtermittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Einfuhren von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken

(1) Die Liste der Drittländer, aus denen Muscheln, Manteltiere, Stachelhäuter und Meeresschnecken gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingeführt werden dürfen, ist in Anhang I der vorliegenden Entscheidung festgelegt.

(2) Unbeschadet von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt Absatz 1 nicht für die Adduktormuskeln von Kammmuscheln, die nicht in Aquakultur gehalten werden, sofern Eingeweide und Keimdrüsen vollständig entfernt wurden; diese dürfen auch aus Drittländern eingeführt werden, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind.

Artikel 2 Einfuhren von Fischereierzeugnissen

Die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 eingeführt werden dürfen, ist in Anhang II der vorliegenden Entscheidung festgelegt.

Artikel 3 Aufhebung

Die Entscheidungen 97/20/EG und 97/296/EG werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 83).

2) ABl. L 6 vom 10.01.1997 S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/469/EG (ABl. L 163 vom 21.06.2002 S. 16).

3) ABl. L 122 vom 14.05.1997 S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/200/EG (ABl. L 71 vom 10.03.2006 S. 50).

.

Liste der Drittländer, aus denen Einfuhren von lebenden, gekühlten, tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig sind 1 Anhang I 12 18 18a 19 19a Gültig


ISO-Code Länder Bemerkungen
AU AUSTRALIEN  
CA KANADA
CL CHILE
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/603
GB VEREINIGTES KÖNIGREICH GROžBRITANNIEN UND NORDIRLAND
GG GUERNSEY )
GL GRÖNLAND
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/603
JE JERSEY )
HR KROATIEN Gilt nur, bis dieser Bewerberstaat Mitgliedstaat der EU ist.
JM JAMAIKA Nur Meeresschnecken.
JP JAPAN Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
KR SÜDKOREA Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
MA MAROKKO Verarbeitete Muscheln der Spezies Acanthocardia tuberculatum müssen Folgendes mitführen: a) eine zusätzliche Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Teil B der Anlage V des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 27) und b) die Ergebnisse der Analyse, mit der nachgewiesen wird, dass die Muscheln kein mit der Bioassay-Methode nachweisbares PSP (Paralytic Shellfish Poison) enthalten.
NZ NEUSEELAND  
PE PERU Nur ausgenommene Pectinidae (Kammmuscheln) aus Aquakultur
TH THAILAND Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.
TN TUNESIEN  
TR TÜRKEI  
US VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA Bundesstaaten Massachusetts und Washington
UY URUGUAY  
VN VIETNAM Nur tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

1) Einschließlich der Erzeugnisse, die unter den Begriff "Fischereierzeugnisse" in Anhang I Ziffer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55) fallen.

.

Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig sind, ausgenommen diejenigen, die durch Anhang I dieser Entscheidung abgedeckt sind Anhang II 08 12 13 18 19 19a Gültig

(Länder und Gebiete gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004)

ISO-Code Länder Bemerkungen
AE VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE  
AG ANTIGUa UND BARBUDA Nur lebender Hummer
AL ALBANIEN  
AM ARMENIEN Nur lebende Krebstiere aus Wildfang, wärmebehandelte, nicht in Aquakultur gehaltene und tiefgefrorene, nicht in Aquakultur gehaltene Krebstiere
AO ANGOLA  
AR ARGENTINIEN
AU AUSTRALIEN
AZ ASERBEIDSCHAN Nur Kaviar
BA BOSNIEN UND HERZEGOWINA  
BD BANGLADESCH  
BJ BENIN  
BN BRUNEI Nur Aquakulturerzeugnisse
BR BRASILIEN
BQ BONAIRE, ST. EU-STATIUS, SABA
BS BAHAMAS  
BY BELARUS  
BZ BELIZE  
CA KANADA  
CG DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO Nur Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, (gegebenenfalls) ausgenommen, tiefgefroren und in ihrer Endverpackung abgepackt wurden
CH SCHWEIZ  
CI ELFENBEINKÜSTE
CL CHILE  
CN CHINA  
CO KOLUMBIEN  
CR COSTa RICA  
CU KUBA  
CV KAP VERDE  
CW CURAÇAO
DZ ALGERIEN  
EC ECUADOR  
EG ÄGYPTEN  
ER ERITREA
FJ FIDSCHI
FK FALKLANDINSELN  
GA GABUN  
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/603
GB VEREINIGTES KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND )
GD GRENADA  
GE GEORGIEN
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/603
GG GUERNSEY )
GH GHANA  
GL GRÖNLAND  
GM GAMBIA  
GN GUINEA Nur Fische, die keiner anderen Zubereitung oder Verarbeitung als Köpfen, Ausnehmen, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden. Die eingeschränkte Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß der Entscheidung 94/360/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 25.06.1994 S. 41) ist nicht anzuwenden.
GT GUATEMALA  
GY GUYANA  
HK HONGKONG  
HN HONDURAS  
ID INDONESIEN  
IL ISRAEL
IN INDIEN  
IR IRAN  
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/603
JE JERSEY )
JM JAMAIKA  
JP JAPAN  
KE KENIA  
KI REPUBLIK KIRIBATI
KR SÜDKOREA  
KZ KASACHSTAN  
LK SRI LANKA  
MA MAROKKO  
MD REPUBLIK MOLDAU Nur Kaviar
ME MONTENEGRO  
MG MADAGASKAR  
MK EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN *
MM MYANMAR
MR MAURETANIEN  
MU MAURITIUS  
MV MALEDIVEN  
MX MEXIKO  
MY MALAYSIA  
MZ MOSAMBIK  
NA NAMIBIA  
NC NEUKALEDONIEN  
NG NIGERIA  
NI NICARAGUA  
NZ NEUSEELAND  
OM OMAN  
PA PANAMA  
PE PERU  
PF FRANZÖSISCH-POLYNESIEN  
PG PAPUA-NEUGUINEA  
PH PHILIPPINEN  
PM ST. PIERRE UND MIQUELON  
PK PAKISTAN  
RS SERBIEN
Ausschließlich des Kosovo gemäß der Definition der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999
RU RUSSLAND  
SA SAUDIARABIEN  
SB SALOMONEN
SC SEYCHELLEN  
SG SINGAPUR  
SH ST. HELENA
Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension
TRISTAN Da CUNHa Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension Nur Hummer (frisch oder tiefgefroren)
SN SENEGAL  
SR SURINAM  
SV EL SALVADOR  
SX ST. MARTIN
TG TOGO
TH THAILAND  
TN TUNESIEN  
TR TÜRKEI  
TW TAIWAN  
TZ TANSANIA  
UA UKRAINE  
UG UGANDA  
US VEREINIGTE STAATEN  
UY URUGUAY  
VE VENEZUELA  
VN VIETNAM  
YE JEMEN  
ZA SÜDAFRIKA  
ZW SIMBABWE  
*) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Ab schluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.



ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion