Regelwerk, EU 2008

RL 2008/106/EG
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Artikel 1 Definitionen

Artikel 2 Anwendungsbereich

Artikel 3 Ausbildung und Erteilung von Befähigungszeugnissen

Artikel 4 - gestrichen -

Artikel 5 Befähigungszeugnisse, Fachkundenachweise und Vermerke

Artikel 5a Unterrichtung der Kommission

Artikel 5b Gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute

Artikel 6 Ausbildungsanforderungen

Artikel 7 Grundsätze für küstennahe Reisen

Artikel 8 Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

Artikel 9 Strafen oder Disziplinarmaßnahmen

Artikel 10 Qualitätsnormen

Artikel 11 Seediensttauglichkeit

Artikel 12 Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen

Artikel 13 Verwendung von Simulatoren

Artikel 14 Verantwortlichkeit der Unternehmen

Artikel 15 Diensttüchtigkeit

Artikel 16 Ausnahmegenehmigung

Artikel 17 Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich Ausbildung und Bewertung

Artikel 18 Verständigung an Bord

Artikel 19 Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen

Artikel 20 Nichterfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens

Artikel 21 Erneute Prüfung

Artikel 22 Hafenstaatkontrolle

Artikel 23 Vorgehen bei der Hafenstaatkontrolle

Artikel 24 Festhalten des Schiffes

Artikel 25 Regelmäßige Überwachung der Einhaltung

Artikel 25a Angaben für statistische Zwecke

Artikel 26 Bewertungsbericht

Artikel 27 Änderung

Artikel 27a Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 28 Ausschussverfahren

Artikel 29 Sanktionen

Artikel 30 Übergangsbestimmungen

Artikel 31 Information der Kommission

Artikel 32 Aufhebung

Artikel 33 - gestrichen -

Artikel 34 Adressaten

Anhang I Ausbildungsanforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechend Artikel 3

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II
Kapitän und Decksbereich

Regel II/1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Regel II/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Regel II/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500

Regel II/4
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen

Regel II/5
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute als Vollmatrosen im Decksbereich

Kapitel III
Maschinenbereich

Regel III/1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Technische Wachoffiziere in besetzten Maschinenräumen oder an Technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen

Regel III/2
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt

Regel III/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3 000 Kilowatt

Regel III/4
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen

Regel III/5
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen als Vollmatrose im Technischen Dienst Dienst tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen

Regel III/6
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik

Regel III/7
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsbetriebstechniker

Kapitel IV
Funkverkehr und Funkpersonal

Erläuterung

Regel IV/1
Anwendung

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