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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 180 vom 08.07.2011 S. 39)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter aus Japan stammender Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschritten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 2.

(3) Am 14. Juni 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass in Blättern von grünem Tee mit Ursprung in der Präfektur Shizuoka ein hoher Gehalt an radioaktivem Caesium festgestellt worden ist. Dies wurde am 15. Juni 2011 durch fünf andere Nachweise eines hohen Gehalts an radioaktivem Caesium in Blättern von grünem Tee aus dieser Präfektur bestätigt. Shizuoka gehörte bisher nicht zu den Präfekturen der betroffenen Zone, wo sämtliche Lebens- und Futtermittel, die aus einer dieser Präfekturen stammen, vor der Ausfuhr in die Union kontrolliert werden müssen. Angesichts der jüngsten Feststellungen sollte Shizuoka in die betroffene Zone aufgenommen werden.

(4) Eine bedeutende Zahl von Proben, die die japanischen Behörden aus Lebensmitteln gezogen haben, welche in den Präfekturen Niigata und Yamagata erzeugt wurden, zeigt, dass die Lebens- und Futtermittelerzeugung in diesen Präfekturen nur in sehr begrenztem Maße durch den Unfall im Kernkraftwerk Fukushima betroffen ist, da keine der Proben vorschriftswidrige Werte radioaktiver Belastung aufwies, fast alle Proben nicht nachweisbare radioaktive Belastung aufwiesen und nur in wenigen Proben geringe Mengen radioaktiver Belastung nachgewiesen wurden. Folglich sollten diese Präfekturen aus der Zone gestrichen werden, wo sämtliche Lebens- und Futtermittel, die aus einer dieser Präfekturen stammen, vor der Ausfuhr in die Union kontrolliert werden müssen.

(5) Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 entsprechend geändert werden; der Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Verordnung sollte jedoch unverändert bleiben.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 wird wie folgt geändert:

( 1) In Artikel 2 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

"3. Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die Japan ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlässt, wird von einer Erklärung begleitet, mit der bescheinigt wird,

  1. dass das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde, oder
  2. dass das Erzeugnis aus einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka stammt und versendet wurde, oder
  3. dass das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka versendet wurde, aber nicht aus einer dieser Präfekturen stammt und während der Beförderung keiner radioaktiven Strahlung ausgesetzt war, oder
  4. dass das Erzeugnis, falls es aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizoka stammt, keine Gehalte an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 aufweist, welche die Höchstwerte überschreiten, die in Anhang II dieser Verordnung festgelegt sind. Diese Bestimmung gilt auch für Erzeugnisse, die in den Küstengewässern der genannten Präfekturen gefangen oder geerntet wurden, ungeachtet dessen, wo diese Erzeugnisse angelandet werden.

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