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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 209/2014 der Kommission vom 5. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 hinsichtlich der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 66 vom 06.03.2014 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 4 sowie Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die von den Lebensmittelunternehmern einzuhalten sind. Die genannte Verordnung sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis herstellen, welche(s) für den menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind, die einschlägigen Bestimmungen ihres Anhangs III befolgen.

(2) Des Weiteren müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, sicherstellen, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn das Versanddrittland in einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten Liste aufgeführt ist, und dass die Erzeugnisse unter anderem die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Einfuhrbedingungen erfüllen, die gemäß dem Unionsrecht zur Regelung der Einfuhrkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt wurden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 4 enthält die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch und Milcherzeugnissen in die Union. Darüber hinaus enthält sie die Liste der Drittländer, aus denen das Verbringen solcher Sendungen in die Union zulässig ist.

(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wurden verschiedene Einfuhrbedingungen festgelegt, die vom Tiergesundheitsstatus des ausführenden Drittlandes hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche (MKS) und der Rinderpest abhängen. Die Drittländer, die vor der Einfuhr mindestens 12 Monate lang frei von MKS (ohne Impfung) und Rinderpest waren, sind in Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt, und die Einfuhr von Rohmilch und aus solcher Rohmilch gewonnenen Milcherzeugnissen aus diesen Drittländern ist zulässig, ohne dass zuvor eine Spezialbehandlung erfolgen muss.

(5) Die Kommission hat mehrere Anfragen von einigen Mitgliedstaaten und Handelspartnern dahingehend erhalten, dass Veterinärbedingungen für die Einfuhr von Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt werden sollten.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 gilt nicht für Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis. Kolostrum birgt jedoch hinsichtlich MKS dieselben Tiergesundheitsrisiken wie Rohmilch. Folglich kann Kolostrum aus Ländern, die bereits für die Einfuhr von Rohmilch zugelassen und in Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 genannt sind, sicher eingeführt werden.

(7) Eine Reihe von Handelserzeugnissen wird aus pasteurisiertem oder sterilisiertem Kolostrum hergestellt. Da jedoch die Wirkungen der Pasteurisierung und Sterilisierung bei Kolostrum, das einen hohen Zellengehalt aufweist, nicht validiert sind, sollten pasteurisiertes oder sterilisiertes Kolostrum und pasteurisierte oder sterilisierte Erzeugnisse auf Kolostrumbasis nur aus solchen Drittländern eingeführt werden, die frei von MKS (ohne Impfung) und in Spalte A der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind.

(8) Die Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates 5 enthalten die Vorschriften und Bedingungen für die Kontrollen von Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union eingeführt werden, doch - entweder im Wege einer unmittelbaren Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union - für ein Drittland bestimmt sind.

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