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Regelwerk, EU 2017, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2287 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber zu verwendenden Formulare

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8190)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2017 S. 118)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 1, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 3 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden "Übereinkommen von Minamata") 2 sieht Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 vor, dass die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen in das Zollgebiet der Union für andere Zwecke als zur Beseitigung als Abfall nur dann zulässig ist, wenn der Einfuhrmitgliedstaat die schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr erteilt hat. Ist das Ausfuhrland keine Vertragspartei des Übereinkommens von Minamata, darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn das Ausfuhrland bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt.

(2) Die Formulare für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung und zur Bescheinigung, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt, sollten mit den Formularen im Beschluss UNEP/MC/COP.1/5 3 übereinstimmen, den die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata bei ihrer ersten Tagung angenommen hat, und erforderlichenfalls an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/852 angepasst werden.

(3) Zwecks Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/852 sollte die Anwendung des vorliegenden Beschlusses auf den 1. Januar 2018 verschoben werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/852 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Formular, das die Mitgliedstaaten bei der Erteilung oder Verweigerung ihrer schriftlichen Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 verwenden müssen, ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingestuft oder zu betrachten ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die schriftliche Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/852 in den unter Buchstabe b des Unterabsatzes genannten Bedingungen nur dann erteilen, wenn die dort verlangte Bescheinigung auf dem Formular in Anhang II dieses Beschlusses ausgestellt wurde. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Einfuhren von Quecksilber oder einem Quecksilbergemisch, das als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG eingestuft oder zu betrachten ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1.

2) Die Union ratifizierte das Übereinkommen von Minamata mit dem Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. Nr. L 142 vom 02.06.2017 S. 4).

3) Beschluss UNEP/MC/COP.1/5 mit dem Titel "Guidance in relation to mercury supply sources and trade (article 3), particularly in regard to identification of stocks and sources of supply (paragraph 5 (a)) and forms and guidance for obtaining consent to import mercury (paragraphs 6 and 8)" vom 24. September 2017.

4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

.

Formular für die Erteilung oder Verweigerung der schriftlichen Zustimmung - gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber- zur Einfuhr von Quecksilber oder bestimmten Quecksilbergemischen gemäss Anhang I der Verordnung Anhang I



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