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Regelwerk, EU 2022, Biotechnologie / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/736 der Kommission vom 11. Mai 2022 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3009)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 136 vom 13.05.2022 S. 108)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Entscheidungen 2007/305/EG 2, 2007/306/EG 3 und 2007/307/EG 4 der Kommission wurden die Regeln für die Rücknahme des folgenden genetisch veränderten Materials (im Folgenden das "genetisch veränderte Material") vom Markt festgelegt: Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie daraus gewonnene Erzeugnisse. Diese Entscheidungen wurden angenommen, nachdem der Zulassungsinhaber, das Unternehmen Bayer CropScience AG, der Kommission mitgeteilt hatte, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung dieses genetisch veränderten Materials gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu stellen.

(2) In den drei genannten Entscheidungen wurde ein erster Übergangszeitraum von fünf Jahren festgelegt, während dessen Lebensmittel und Futtermittel, die das genetisch veränderte Material enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen wurden, auf den Markt gebracht werden dürfen, sofern das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch unvermeidbar ist und sein Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt. Mit dem Übergangszeitraum sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass geringfügige Spuren dieses genetisch veränderten Materials in der Lebensmittel- und Futtermittelkette noch einige Zeit nach der Einstellung des Verkaufs von Saatgut aus den genetisch veränderten Organismen durch die Bayer CropScience AG vorhanden sein können, auch wenn alles unternommen wurde, um das Vorhandensein des genetisch veränderten Materials zu verhindern.

(3) Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG enthielten außerdem eine Reihe von Maßnahmen, die die Bayer CropScience AG zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme des genetisch veränderten Materials vom Markt durchführen musste, und es wurden Berichtspflichten für den Adressaten festgelegt.

(4) Trotz der von der Bayer CropScience AG gemäß den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG getroffenen Maßnahmen, um das Vorhandensein der genetisch veränderten Organismen zu verhindern, wurden geringfügige Spuren davon in Rapserzeugnissen festgestellt. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission 5 wurden alle drei Entscheidungen dahin gehend geändert, dass der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 verlängert und die Toleranzgrenze für das Vorhandensein des genetisch veränderten Materials in Lebensmitteln und Futtermitteln auf 0,1 % Massenanteil gesenkt wurde. Die drei Entscheidungen wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2268 der Kommission 6 weiter geändert, um den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern, und anschließend durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1562 der Kommission 7, um den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

(5) Darüber hinaus wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1117 der Kommission 8 die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Adressaten der Entscheidungen von Bayer CropScience AG in BASF SE geändert.

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(Stand: 13.05.2022)

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