Regelwerk |
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Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung
(ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 23;
87/101/EWG - ABl. Nr. L 42 vom 12.02.1987 S. 43;
91/692/EWG - ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48;
RL 2000/76/EG - ABl. Nr. L 332 vom::28.12.2000 S. 91)
Art. 8 Absatz 1 und der Anhang der RL sind gültig bis 28. Dezember 2005 gemäß Art. 18 RL 2000/76/EG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Altölbeseitigung, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.
Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.
Eines der wesentlichen Ziele jeder Regelung für die Altölbeseitigung muß der Schutz der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen des Ableitens, des Lagerns oder der Behandlung dieser Öle sein.
Die Wiederverwendung von Altölen kann zu einer Politik der Versorgung mit Brennstoffen beitragen.
Das Aktionsprograrnm der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz 3 hebt die Bedeutung der Beseitigung von Altölen ohne Beeinträchtigung der Umwelt hervor.
Der Anfall von Altölen, insbesondere an Emulsionen, hat sich in der Gemeinschaft erhöht.
Ein wirksames und zusammenhängendes System der Behandlung dieser Die, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt, sollte für alle diese Erzeugnisse gelten, auch für solche, die nur teilweise aus Ölen bestehen, und deren unschädliche Behandlung zu wirtschaftlich zufriedenstellenden Bedingungen vorsehen.
Ein solches System sollte die Behandlung, Ableitung, Lagerung und Sammlung von Altölen regeln sowie einen Genehmigungsmechanismus der Altölbeseitigungsunternehmen, eine obligatorische Sammlung und/oder Beseitigung dieser Öle für gewisse Fälle und geeignete Kontrollverfahren vorsehen.
In den Fällen, in denen bestimmte Unternehmen zur Sammlung und/oder Beseitigung von Altölen verpflichtet sind, sollte der Teil der damit zusammenhängenden und nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten durch Zuschüsse ausgeglichen werden können. Die Mittel für diese Zuschüsse können unter anderem durch eine Abgabe auf neue und aufbereitete Öle aufgebracht werden.
-hat folgende Richtlinie erlassen:
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 78/319/EWG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß bei der Sammlung und Beseitigung von Altölen keine vermeidbare Beeinträchtigung der Menschen, der Gewässer, der Luft oder des Bodens eintritt.
(1) Sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird,
(2) Erfolgt aufgrund der in Absatz 1 genannten Sachzwänge keine Aufbereitung des Altöls, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jegliches Verbrennen von Altölen nach umweltfreundlichen Verfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erfolgen kann, soweit dieses Verbrennen technisch, wirtschaftlich und organisatorisch durchführbar ist.
(3) Erfolgt aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sachzwänge weder die Aufbereitung noch das Verbrennen von Altölen, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um ihre schadlose Vernichtung oder kontrollierte Lagerung oder Ablagerung zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit folgendes verboten wird:
(Stand: 17.04.2013)
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