Regelwerk, EU chronologisch, EU 1992

RL 92/43/EWG
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 Begriffsbestimmungen 

Artikel 1
Artikel 2

Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten

Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11

Artenschutz

Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16

Information

Artikel 17

Forschung

Artikel 18

Verfahren zur Änderung der Anhänge

Artikel 19

Ausschuß

Artikel 20
Artikel 21

Ergänzende Bestimmungen

Artikel 22

Schlußbestimmungen

Artikel 23
Artikel 24

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Anhang I Natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen

1. Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation

2. Dünen an Meeresküsten und im Binnenland

3. Süsswasserlebensräume

4. Gemäßigte Heide- und Buschvegetation

5. Hartlaubgebüsche (Matorrals)

6. Natürliches und naturnahes Grasland

7. Hoch- und Nierdermoore

8. Felsige Lebensräume und Höhlen

9. Naturnahe und natürliche Wälder mit einheimischen Arten im Hochwaldstadium einschließlich Mittelwald mit typischem Unterholz, die einem der nachstehenden Kriterien entsprechen: selten oder Restbestände und/oder Vorkommen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse

Anhang II Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen 
a) Tiere
b) Pflanzen

Anhang III Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten 

Anhang IV Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse
a) Tiere
b) Pflanzen

Anhang V Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können 
a) Tiere
b) Pflanzen

Anhang VI