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Regelwerk, EU 1994, Abfall - EU Bund

Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

(ABl. Nr. L 356 vom 31.12.1994 S. 14;
Entsch. 2000/532/EG - ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 31.12.2001 gem. Artikel 5 der Entsch. 2000/53 2/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG der Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle,

insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG ist anhand der Anhänge I und II ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle zu erstellen, die eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Eigenschaften aufweisen.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, wonach in Ausnahmefällen nach einem ausreichenden Nachweis von seiten des Besitzers festgelegt werden kann, daß bestimmte Abfälle, die in dem Verzeichnis enthalten sind, keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweisen.

Das Verzeichnis ist regelmäßig zu überprüfen und, wenn nötig, nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle zu überarbeiten

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Hiermit wird das dieser Entscheidung beigefügte Verzeichnis gefährlicher Abfälle festgelegt.

Von diesen Abfällen wird angenommen, daß sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften und, was die in jenem Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8 angeht, eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Gefährliche Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG Anhang

Einleitung

  1. Die genaue Kennung der in dem Verzeichnis aufgeführten verschiedenen Abfallarten erfolgt durch den 6stelligen Zahlencode für die Abfälle und die entsprechenden 2stelligen und 4stelligen Kapitelüberschriften.
  2. Die Aufnahme eines Stoffes oder Gegenstands in das Verzeichnis bedeutet nicht, daß es sich dabei stets um Abfall handelt. Die Nennung ist nur dann relevant, wenn der betreffende Stoff oder Gegenstand der Definition des Begriffs "Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG" entspricht, es sei denn, daß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie Anwendung findet.
  3. Für die in dem Verzeichnis aufgeführten Abfälle gelten die Bestimmungen der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, es sei denn, daß Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie Anwendung findet.
  4. Außer den nachstehend aufgeführten Abfällen sind nach Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG als gefährliche Abfälle auch sämtliche sonstigen Abfälle zu betrachten, die nach Auffassung eines Mitgliedstaats eine der in Anhang III der Richtlinie aufgezählten Eigenschaften aufweisen. Alle derartigen Fälle werden der Kommission mitgeteilt und nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG im Hinblick auf eine Anpassung des Verzeichnisses geprüft.

   

Verzeichnis gefährlicher Abfälle
ab 1.1.2002 s. Anhang der Entscheidung 2000/532/EG

weiter .

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