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Artikel 8 Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen gefährdeter Personengruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befaßten relevanten Stellen zum Beispiel durch Rundfunk, Presse, Anzeigetafeln oder Computernetzdienste routinemäßig aktuelle Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft zur Verfügung gestellt werden.
Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxiden und Partikeln in der Luft werden mindestens auf täglicher Basis aktualisiert und bei stündlich gemittelten Werten für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid werden die Informationen, soweit dies praktisch möglich ist, auf stündlicher Basis aktualisiert. Informationen über die Konzentrationen von Blei in der Luft werden auf Dreimonatsgrundlage aktualisiert.
Im Rahmen dieser Information sind mindestens alle Überschreitungen der Konzentrationen bei den Grenzwerten und Alarmschwellen anzugeben, die sich über die in den Anhängen 1 bis IV angegebenen Mittelungszeiträume ergeben haben. Ferner ist für eine Kurzbewertung in bezug auf Grenzwerte und Alarmschwellen sowie für angemessene Unterrichtung über gesundheitliche Auswirkungen zu sorgen.
(2) Werden Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG, einschließlich Plänen oder Programmen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so macht der Mitgliedstaat sie auch den in Absatz 1 genannten Organisationen zugänglich.
(3) Bei Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anhang I Abschnitt II und Anhang II Abschnitt II müssen die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie 96/62/ EG bekanntzugebenden Mindestangaben auf jeden Fall die in Anhang I Abschnitt III und Anhang II Abschnitt III genannten Informationen enthalten.
(4) Die der Öffentlichkeit und den relevanten Organisationen nach den Absätzen 1 und 3 zur Verfügung gestellten Informationen müssen klar, verständlich und zugänglich sein.
Artikel 9 Aufhebung von Bestimmungen und Übergangsregelung
(Absätze 3 und 4 gültig bis 31. Dezember 2009 gemäß Art. 31 der RL 2008/50/EG )
(1) Die "Richtlinie 80/779/ EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwefelstaub" wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 15 und Artikel 16 sowie die Anhänge I, III b und IV, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden.
( 2 ) Die "Richtlinie 82/884/ EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft" wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 7, Artikel 12 und Artikel 13, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben werden.
( 3 ) Die "Richtlinie 85/203/ EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid" wird mit Wirkung vom 19. Juli 2001 aufgehoben, ausgenommen Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 erster Gedankenstrich, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 9, Artikel 15, Artikel 16 und Anhang 1, die mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben werden.
( 4 ) Ab 19. Juli 2001 verwenden die Mitgliedstaaten Meßstationen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luftqualität gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie, um die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Blei in der Luft zu beurteilen und Daten zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte, die in der Richtlinie 80/779/ EWG, der Richtlinie 82/884/ EWG und der Richtlinie 85/203/ EWG festgelegt sind, zu erfassen, bis die in diesen Richtlinien festgelegten Grenzwerte nicht mehr anwendbar sind.
( 5 ) Ab 19. Juli 2001 können die Mitgliedstaaten Meßstationen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luftqualität gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie in bezug auf PM10 -Konzentrationen verwenden, um die Konzentrationen von Schwebestaub zu erfassen und die Einhaltung der Grenzwerte für Schwebestaub insgesamt, die in Anhang IV der Richtlinie 80/779/ EWG festgelegt sind, nachzuweisen, wobei jedoch für die Zwecke des betreffenden Nachweises die so erfaßten Daten mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren sind.
( 6 ) In dem auf das Ende jedes Jahres folgenden Neunmonatszeitraum unterrichten die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 96/62/ EG die Kommission bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die einschlägigen Grenzwerte nicht mehr anwendbar sind, über alle Überschreitungen der in den Richtlinien 80/779/ EWG, 82/884/ EWG und 85/203/ EWG festgelegten Grenzwerte und übermitteln ihr gleichzeitig die aufgezeichneten Werte, die Gründe für alle Fälle von Überschreitungen und die zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen.
(7) In den Gebieten, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, einen vorhersehbaren Anstieg der Verschmutzung durch Schwefeldioxid, Stickstoffoxide oder Schwebstaub zu begrenzen oder zu verhüten, können sie weiterhin die in Anhang II der Richtlinie 80/779/EWG und Anhang II der Richtlinie 85/203 /EWG festgelegten Leitwerte für den Schutz von Ökosystemen anwenden.
Artikel 10 Bericht und Revision
(Stand: 19.12.2008)
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