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Regelwerk; EU Bund; Gefahrgut

Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
- Bayern -

Vom 5. März 2010
(AllMBl. Nr. 3 vom 30.03.2010 S. 98 Außerkrafttretenaufgehoben)



gültig bis zum 31.12.2017 siehe


Zur aktuellen Fassung


Archiv:nach GGVSE

Az.: VII/8-7313b/106/1

Auf Grund von § 35 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2009 (BGBl I S. 1389) wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern folgende Allgemeinverfügung bekanntgegeben:

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinverfügung bestimmt den Fahrweg innerhalb des Freistaates Bayern für die Beförderung

2. Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nr. 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nr. 2.4.

Straßen des Negativnetzes nach Nr. 2.3 sind als Fahrweg grundsätzlich ausgeschlossen.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen Autobahnen ( § 35 Abs. 2 GGVSEB) sowie

innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, nach folgender absteigender Rangfolge,

zusätzlich innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311 StVO)

soweit diese Straßen nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 StVO gekennzeichneten Straßen.

2.4 Sonstige geeignete Straßen

Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.

Ist der Beförderer bzw. der Fahrzeugführer über die Eignung einer Straße im Zweifel, müssen rechtzeitig vor Antritt der Fahrt die zuständige Straßenverkehrsbehörde und der zuständige Straßenbaulastträger befragt werden.

Hinweis:

Eine schriftliche Bestätigung der befragten Behörden dient ggf. der Rechtssicherheit.

3. Benutzung des Fahrwegs

3.1 Autobahnen

Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GGVSEB sind grundsätzlich die Autobahnen zu benutzen.

3.2 Außerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg auf der jeweils ranghöchsten verfügbaren Straße zu benutzen ist.

3.3 Innerhalb geschlossener Ortschaften

Für die Fahrt innerhalb geschlossener Ortschaften sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes zu benutzen. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

3.4 Außerhalb des Positivnetzes

Soweit das Ziel auf Straßen des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen nach Nr. 2.4.

Sofern die Benutzung von Straßen des Negativnetzes unumgänglich ist, wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde benötigt.

3.5 Umwegregelung für die Benutzung sonstiger geeigneter Straßen

Beträgt der Fahrweg über die Straßen des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.

3.6 Übergangsregelung an den Bundes- oder Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Bundes- oder Landesgrenze das Positivnetz, gegebenenfalls auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, anzufahren.

3.7 Benutzung von Autohöfen

Für die Fahrt von der Autobahn zu einem Autohof (Zeichen 448.1 StVO) und zurück ist abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 1 GGVSEB eine Fahrwegbestimmung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht erforderlich.

4. Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des Fahrwegs

Der Beförderer oder eine von diesem beauftragte Person hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung z.B. durch farbliche Kennzeichnung in geeigneten Straßenkarten oder durch eine schriftliche Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung zu beschreiben.

4.2 Übergabe- und Mitführungspflicht

Der Beförderer oder eine von diesem beauftragte Person hat dem Fahrzeugführer vor der ersten Beförderung die Fahrwegbeschreibung und eine Kopie dieser Allgemeinverfügung zu übergeben und ihn in den Gebrauch dieser Unterlagen einzuweisen.

Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung und diese Allgemeinverfügung während der Beförderung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.4 Abweichungen aus betrieblichen Gründen

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vor der Weiterfahrt vom Beförderer oder einer von diesem beauftragten Person ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln.

Der Fahrzeugführer hat den geänderten Fahrweg unverzüglich in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.

5. Bekanntgabe, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung im Allgemeinen Ministerialblatt als bekanntgegeben. Sie ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

Mit Ablauf des 30. April 2010 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 13. September 2000 (AllMBl S. 611), geändert durch Bekanntmachung vom 11. Oktober 2005 (AllMBl S. 429), außer Kraft.

6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,

Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,

Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,

Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,

Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28,

Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise:

Zeichen nach der StVo

Zeichen 261 Zeichen 269 Zeichen 306
Verbot für kenn-
zeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit
gefährlichen Gütern
Verbot für Fahrzeuge
mit wassergefährdender
Ladung
Vorfahrtsstraße
Zeichen 310 Zeichen 311 Zeichen 448.1
Ortstafel Vorderseite Ortstafel Rückseite Autohof

Verstöße des Beförderders und des Fahrzeugführers gegen Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit geändet werden.

ENDE

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