Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Verfahren zur Fahrwegbestimmung nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE
Umweg-Verfahren zur Fahrwegstimmung nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE

- Bayern -

Vom 13. September 2000
(AllMBl. Bay Nr. 18 vom 25.09.2000 S. 611; 11.10.2005 S. 429 05)



zur aktuellen Fassung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Nr. 7313 -VII/A3c -24714

Auf der Grundlage des § 7 der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern folgende Allgemeinverfügung bekannt gegeben:

I Verfahren zur Fahrwegbestimmung nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße - GGVSE

1 Bezeichnung der Güter 05

Entzündbare verflüssigte Gase der Klasse 2, die in der Anlage 1, Nr. 2, Ziffer 2.1 Tabelle 2.1 genannt sind. Entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage 1, Nr. 4 Tabelle 4 GGVSE genannt sind (s. § 7 Abs. 1 Satz 2 GGVSE).

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines

Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nr. 2.2 zählenden Straßen, und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nr. 2.4.

Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nr. 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmezulassung vorliegt.

2.2 Positivnetz

Zum Positivnetz zählen Autobahnen (s. § 7 Abs. 2 GGVS) sowie

soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.

2.3 Negativnetz

Das Negativnetz besteht aus den mit den Zeichen 261 oder 269 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen der StVO gekennzeichneten Straßen.

2.4 Sonstige geeignete Straßen (Prinzip des kürzesten Weges) 05

Soweit das Ziel auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, führt der Fahrweg über den kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen.

Anmerkung zur Ferienreiseverordnung:

Benzintransporte sind nach Möglichkeit während der Woche durchzuführen. Soweit Transporte an Sams tagen während der Zeit vom 1. Juli bis, 31. August jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erforderlich sind, ist für das Befahren bestimmter Autobahnen und Bundesstraßen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot des § 1 der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S.774), zuletzt geändert durch die Fuenfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 12. Juni 2002 (BGBl I S. 1841), erforderlich. Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden (z.B. Gemeinden, Landratsämter, kreisfreie Gemeinden, Große Kreisstädte, die Regierungen, das Bayerische Staatsministerium des Innern).

Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist jeweils ein "dringender Fall" ( § 4 Abs. 1 Ferienreiseverordnung). Dieser liegt z.B. dann vor, wenn an Samstagen während des o. g. Zeitraumes ein Engpaß in der Versorgung bestimmter Autobahntankstellen zu erwarten ist. Der Bedarf ist im Rahmen der Antragstellung zu begründen.

3 Benutzung des Fahrweges

3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen

Grundsätzlich sind die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) benutzungspflichtigen Autobahnen zu befahren.

3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlußstelle die Straßen des Positivnetzes in folgender Rangfolge zu benutzen:

Dabei gilt der Grundsatz; daß auf dem kürzesten Weg die ranghöchste Straße anzufahren und dann zu benutzen ist.

Für die Fahrt zu einer Entladestelle müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ab der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlußstelle die Straßen des Positivnetzes in der oben beschriebenen Rangfolge benutzt werden. Dabei gilt der Grundsatz, daß die jeweils ranghöchste Straße so weit wie möglich bis zur Entladestelle zu befahren ist.

Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen befahren werden können, sind diese zu benutzen.

3.3 Fahrweg innerhalb geschlossener Ortschaften

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Vorfahrtstraßen (Zeichen 306 StVO) zu benutzen. Soweit die Be-/Entladestellen nicht an diesen Straßen liegen, sind die Ziele von den Vorfahrtstraßen aus auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen anzufahren. Für die Weiterfahrt gilt entsprechendes.

Der Durchgangsverkehr muß auf der ranghöchsten Straße des innerörtlichen Positivnetzes fahren,

3.4 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen

Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser kürzeste Weg gewählt werden.

Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.

4 Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des außerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den außerörtlichen Fahrweg im Sinne dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben.

Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen

Muß der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich, spätestens nach Erreichen eines geeigneten Halte- beziehungsweise Parkplatzes, den von der Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.

Abweichung aus betrieblichen Gründen

Muß der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg abweichen, ist ihm vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Der Fahrzeugführer hat dies in die ursprüngliche Fahrwegbeschreibung einzutragen.

4.2 Beschreibung des innerörtlichen Fahrweges

Der Beförderer hat auf Anforderung des Fahrers diesem das innerörtliche Positivnetz als Straßenkarte oder durch eine Auflistung der Straßen zur Verfügung zu stellen. Ansonsten gilt der innerörtliche Fahrweg als beschrieben, wenn sich das Fahrzeug auf dem Fahrweg des nach Nrn. 2 und 3 beschriebenen Netzes befindet.

4.3 Mitführungspflicht

Die Fahrwegbeschreibung ist dem Fahrzeugführer vor Antritt der Fahrt auszuhändigen. Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrzeugführer in den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung und dieser Allgemeinverfügung vor der ersten Beförderung einzuweisen.

4.4 Aufbewahrungspflicht

Die Unterlagen nach den Nrn. 4.1 bis 4.3 sind vom Beförderer ein halbes Jahr aufzubewahren.

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus dem Ausland ist ab Grenzübergang oder aus einem anderen Bundesland ab Landesgrenze, das Positivnetz, gegebenenfalls auf dem kürzesten Weg auf sonstigen geeigneten Straßen (Nr. 2.4) anzufahren.

6 In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

   

II Umweg-Verfahren zur Fahrwegbestimmung nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße - GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE)

Die Richtlinien - RS 002 - (Anm.: jetzt RSE)  werden für die Beförderung von entzündbaren, flüssigen Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GGVS und von Gasen nach Anlage 1 Tabelle 2.1 GGVS wie folgt für Bayern ergänzt:

Die Unzumutbarkeit zur Benutzung der Autobahn nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) liegt vor, wenn das Risiko des Fahrtweges auf geeigneten Straßen geringer zu bewerten ist, als der Umweg über die Autobahn; als geeignet gelten die durch Allgemeinverfügung (siehe Nr. 2.1) oder durch Genehmigung nach § 7 GGVS freigegebenen Straßen. Diese Risikobewertung erfolgt nach folgendem Schema:

 

Zeichen 261 Zeichen 269 Zeichen 306
Verbot für kennzeichungs-
flichtige Kraftfahrzeuge
mit gefährlichen Gütern
Verbot für Fahrzeuge
mit wassergefährdender
Ladung
Vorfahrt
   
Zeichen 310 Zeichen 311
Vorderseite Rückseite
Hier beginnt bestimmt: Hier endet
eine geschlossene Ortschaft.

.

Ergänzungsstrecken
(zur Bekanntmachung Nr. 2.1, dort Ziff. 2.2 und 3.2) 
Anlage 1
Stand Juni 1991

1. Verbindung B 286 (in Schweinfurt) mit B 279 (in Bad Königshofen) über die St 2280, St 2282;

2. Verbindung B 25/a 7 (bei Rothenburg ob der Tauber) mit B 13 (in Ziegelhütte-Lehrberg) über St 2250;

3. Verbindung B 13 (in Höhe Fichte -Ansbach) mit 925 (in Dinkelsbühl) über die St 2221, St 2218;

4. Verbindung A9 (Kinding) mit A3 (Parsberg) über die St 2230, St 2234;

5. Verbindung a 9 (Denkendorf) mit B 299 (in Paulushofen) über die St 2229; ,

6. Verbindung 922 (Kemnath) mit 9303 (Marktredwitz) über die St 2177, St 2181. St 2177;

7. Verbindung a 93 (in Nabburg) mit 922 (in Teunz- Oberviechtach) über die St 2156;

8. Verbindung 92 (Mertingen) mit B 16 (in Dillingen a. d. Donau) über die St 2027 (Wertingen) - St 2033 - St 2028 (Holzheim) - St 2032- St 2033 (Dillingen a. d. Donau);

9. Verbindung 8300 (Schrobenhausen) mit 2471 (in Dachau) über die St 2050, St 2047, St 2039;

10. Verbindung a 93 (Abensberg) mit B 15 (Oberdeggenbach) über die St 2144;

11. Verbindung B 15 (Ob. Lindhardt) mit B 8 (in Straubing) über die St 2142;

12. Verbindung 28 (Straubing) mit a 92 (Dingolfing) über die St 2141, St 2111;

13. Verbindung 8299 (Vilsbiburg) mit B20 (Haunersdorf) über die B388 (Gangkofen), St 2111 (Frontenhausen), St 2083;

14. Verbindung 2299 (Trostberg) mit B 20 (Wechselberg) über die St 2357, St 2107;

15. Verbindung 2 12 (Simbach) mit; B 388 (Pfarrkirchen) über die St 2112;

16. Verbindung B 20 (Haunersdorf) mit B 8 (Vilshofen) über die St 2083 (Eichendorf - Kröhstorf-Aldersbach).

Legende:
a ... = Bundesautobahn (BAB) Nr..
B ... = Bundesstraße Nr. . ..
St ... = Staatsstraße Nr. . . .

.

Berechnungsbeispiel für das Umweg-Verfahren
(zur Bekanntmachung Nr. 2.2)
Anlage 2
Umweg direkt A→B
4 km
+ 6 km
10 km
8 km
x 2→ 20
x 1→+ 8
28
10 km → 20



20
richtiger Fahrweg
Umweg direkt S→B
5 km
+ 9 km
14 km
12 km
x 2→  28
x 1→+12
40
5 km
+10 km
15 km x 2→30

30
richtiger Fahrweg

*

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion