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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

GGZV - Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht

- Brandenburg -

Vom 18. September 2002
(GVBl. Teil II Nr. 26 vom 21.10.2002 S. 581; 15.07.2010 S. 1 10; 07.12.2010 aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 286) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten für Aufsicht, Überwachung, Zulassung und Prüfung

Für die Durchführung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig.

§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 10

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der Binnenhäfen einschließlich der dort befindlichen Umschlaganlagen, dem Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen,
  3. für den Bereich der Fertigung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegten Baumustern hergestellt werden, den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  4. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik übertragen.

Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeipräsidien übertragen, solange sie die Sache nicht an eine Behörde nach Satz 1 Buchstabe a bis d oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  3. für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeipräsidien übertragen, solange sie die Sache nicht an eine Behörde nach Satz 1 Buchstabe a bis c oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn wird, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe und dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe,
  3. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  4. für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahnbundesamt,
  5. im Übrigen den Polizeipräsidien für die Verfolgung und Erteilung von Verwarnungen, für die sonstige Ahndung dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei übertragen.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt und nach § 22 der Gefahrgutverordnung See (Anm.: in GGVSEE 2003 nicht enthalten) wird

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
  3. für den Bereich der schiffbaren Landesgewässer und Häfen sowie Anlagen, die zu den Gewässern gehören, dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Erteilung von Verwarnungen dem örtlich zuständigen Polizeipräsidium übertragen.

(5) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesbergamt,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik übertragen.

§ 3 Übergangsregelungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2002 können hinsichtlich § 2 Abs. 3 an die Stelle von § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn je nach Transportart § 10 der Gefahrgutverordnung Straße oder § 10 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn treten.

(2) Anlage 2 dieser Verordnung kann bis zum 31. Dezember 2002 an Stelle von Anlage 1 angewendet werden.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 3. März 1994 (GVBl. II S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 282, 284), außer Kraft.

(2) Anlage 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2003 außer Kraft.

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Anlage 1

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:
    AAS Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
    Afl Amt für Immissionsschutz
    IHK Industrie- und Handelskammer
    KrOrdB Landkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
    LBVS Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen
    LBB Landesbergamt
    MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Frauen
    MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
    PP Polizeipräsidium
    ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
    LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
    ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
    RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
  2. In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten:

II. Verzeichnis

Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig 
1. Gefahrgutbeförderungsgesetz
1.1 § 9 Abs. 1 Überwachung während der Ortsveränderung  
a) auf der Straße PP
b) bei nichtbundeseigenen Bahnen LBB/AAS
c) auf Binnenwasserstraßen PP
d) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze LBVS, PP
1.2 § 9 Abs. 1 Überwachung während Übernahme, Ablieferung, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen  
a) bei nichtbundeseigenen Bahnen LBB/AAS
b) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze AAS, LBVS, PP
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen LBB
d) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe
e) in allen übrigen Betrieben AAS
2. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr
2.1 § 4 Abs. 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP
2.2 § 5 Abs. 1 und 3 Erteilung von Ausnahmen LBVS
2.3 § 6 Abs. 5 Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen vom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz
2.4 § 6 Abs. 6 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 ADR und Absatz 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 ADR von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen
2.5 § 6 Abs. 9 die jährlichen technischen Untersuchungen der Fahrzeuge, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.1 ADR und für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 9.1.2.1.2 ADR sowie für Prüfungen der Übereinstimmung an vervollständigten Fahrzeugen nach Absatz 9.1.2.2.2 ADR amtl. anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
2.6 § 6 Abs. 10 Untersuchung von Fahrzeugen einschl., der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks, nach Absatz 9.1.2.1.4 ADR in Verbindung mit Absatz 9.1.2.1.1 ADR sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften die für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO zuständigen Stellen oder Personen
2.7 § 6 Abs. 11 für die Ausbildung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR sowie für die Anerkennung von Lehrgängen (Schulungen), Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung IHK Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus
2.8 § 7 Abs. 3 Bestimmung des Fahrweges und Erteilung der Bescheinigungen KrOrdB im Einvernehmen mit dem Afl
2.9 § 7 Abs. 5 Satz 4 Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen LBVS
2.10 ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer Stelle KrOrdB
2.11 ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung KrOrdB einer Zustimmung über längeres Halten
2.12 ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1 Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters LBVS
2.13 ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23 Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an Tanks LBVS
3. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn  Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen
3.1 § 4 Abs. 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP
3.2 § 5 Abs. 2, 2. Satzteil Erteilung von Ausnahmen für den Bereich LBVS der nichtbundeseigenen Eisenbahnen
3.3 § 6 Abs. 5 Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen vom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz
3.4 § 6 Abs. 6 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 bis 6.2.1.4.3, 6.2.1.4.5 RID und 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3 RID von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen
4. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
4.1 § 2 Genehmigung von Ausnahmen, Zulassungen, Anerkennung von Sachverständigen LBVS
5. Gefahrgutverordnung See
5.1 §§ 3 bis 9 Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen  
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen LBB
b) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe
c) in allen übrigen Betrieben AAS
5.2 § 19 Zulassen von Ausnahmen LBVS
6. Gefahrgutbeauftragtenverordnung
6.1 § 1 Abs. 3 Verlangen der Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten AAS/LBB
6.2 § 1 Abs. 4 Anordnung zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten AAS/LBB
6.3 § 1 Abs. 5 Anordnung zur Einhaltung der Verordnung AAS/LBB
6.4 § 6 Abs. 2 Verlangen zur Vorlage der Bescheinigung AAS/LBB
6.5 § 7 Abs. 2 Nr. 2 Verlangen zur Vorlage der Jahresberichte AAS/LBB
7. Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA
7.1   Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen  
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen LBB
b) in allen übrigen Betrieben AAS
8. Richtlinie verkehrsregelnde Maßnahmen für Gefahrguttransport
8.1 Abschnitt 6 Abs. 2 Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen LBVS

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  Anlage 2

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:
    AAS Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
    Afl Amt für Immissionsschutz
    IHK Industrie- und Handelskammer
    KrOrdB Landkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
    LBVS Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen
    LBB Landesbergamt
    MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Frauen
    MLUR Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
    PP Polizeipräsidium
    Rn. Randnummer nach Gefahrgutverordnungen
    ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
    LVL Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
    ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
    RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
  2. In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten:

II. Verzeichnis

Lfd. Nr. Rechtsvorschrift Aufgabe zuständig
1. Gefahrgutbeförderungsgesetz
1.1 § 9 Abs. 1 Überwachung während der Ortsveränderung  
a) auf der Straße PP
b) bei nichtbundeseigenen Bahnen LBB/AAS
c) auf Binnenwasserstraßen PP
d) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze LBVS, PP
1.2 § 9 Abs. 1 Überwachung während Übernahme, Ablieferung, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen  
a) bei nichtbundeseigenen Bahnen LBB/AAS
b) innerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze AAS, LBVS, PP
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen LBB
d) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe
e) in allen übrigen Betrieben AAS
2. Gefahrgutverordnung Straße
2.1 § 4 Abs. 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP
2.2 § 5 Abs. 1 Erteilung von Ausnahmen LBVS
2.3 § 6 Abs. 1 Nr. 5 Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen vom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz
2.4 § 6 Abs. 1 Nr. 6 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Anlage a Rn. 2215 Abs. 1 bis 3 und 5 ADR von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen
2.5 § 6 Abs. 1 Nr. 8 Untersuchung von Fahrzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 1 ADR sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 2 ADR amtl. anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
2.6 § 6 Abs. 1 Nr. 9 Untersuchung von Fahrzeugen einschl. der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks, nach Anlage B Rn. 10282 Abs. 4 i. V m. Absatz 1 ADR sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften die für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO zuständigen Stellen oder Personen
2.7 § 6 Abs. 1 Nr. 10 Durchführung, Überwachung und Anerkennung der Schulung, Fortbildung und Prüfung, die Erteilung der Bescheinigungen nach Anlage B Rn. 10315 ADR sowie für die Anerkennung von Lehrgängen (Schulungen), Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften und insoweit für die Regelung von Einzelheiten durch Satzung IHK Potsdam, Frankfurt (Oder), Cottbus
2.8 § 7 Abs. 3 Bestimmung des Fahrweges und Erteilung der Bescheinigungen KrOrdB im Einvernehmen mit dem Afl
2.9 § 7 Abs. 5 Satz 4 Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen LBVS
2.10 Anlage B, Rn. 10108 ADR Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer Stelle KrOrdB
2.11 Anlage B, Rn. 11407, 11509, 41509, 52509, 61407, 61509, 62509, 91407 ADR Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres Halten KrOrdB
2.12 ADR - Anlage B, Rn. 211140 Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters LBVS
2.13 ADR - Anlage B, Rn. 211127 Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an Tanks LBVS
3. Gefahrgutverordnung Eisenbahn
3.1 § 4 Abs. 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP
3.2 § 5 Abs. 1, 2. Satzteil Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen LBVS
3.3 § 6 Nr. 1 nach Landesrecht zuständige Behörde für LBVS
den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen  
3.4 § 6 Nr. 7 Durchführung von Baumusterprüfungen, Prüfungen und wiederkehrenden Prüfungen vom MASGF benannte zugelassene Überwachungsstellen nach § 14 auch in Verbindung mit § 19 Gerätesicherheitsgesetz oder anerkannte Sachverständige nach § 19 Gerätesicherheitsgesetz
3.5 § 6 Nr. 8 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach Anlage a Rn. 215 Abs. 1 bis 3 und 5 RID von der ZLS akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstellen
4. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
4.1 § 2 Genehmigung von Ausnahmen, Zulassungen, LBVS Anerkennung von Sachverständigen  
5. Gefahrgutverordnung See
5.1 §§ 3 bis 9 Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen  
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen LBB
b) in Anlagen gemäß §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft MLUR für Kernbrennstoffe, LVL für sonstige radioaktive Stoffe
c) in allen übrigen Betrieben AAS
5.2 § 19 Zulassen von Ausnahmen LBVS
6. Gefahrgutbeauftragtenverordnung
6.1 § 1 Abs. 3 Verlangen der Bekanntgabe des Namens des Gefahrgutbeauftragten AAS/LBB
6.2 § 1 Abs. 4 Anordnung zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten AAS/LBB
6.3 § 1 Abs. 5 Anordnung zur Einhaltung der Verordnung AAS/LBB
6.4 § 6 Abs. 2 Verlangen zur Vorlage der Bescheinigung AAS/LBB
6.5 § 7 Abs. 2 Nr. 2 Verlangen zur Vorlage der Jahresberichte AAS/LBB
7. Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA
7.1 Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpackung, Be- und Entladen
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen LBB
b) in allen übrigen Betrieben AAS
8. Richtlinie verkehrsregelnde Maßnahmen für Gefahrguttransport
8.1 Abschnitt 6 Abs. 2 Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen LBVS

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