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Regelwerk

GFK - Gemeinsamer Fragenkatalog der Länder für die Sachkundeprüfung nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung
BLAC - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit

Stand: 08. Januar 2014
aufgehoben



zur aktuellen Fassung

Teil A
Hinweise für die Verwendung des Fragenkatalogs

Der Gemeinsame Fragenkatalog (GFK) wurde von einer Arbeitsgruppe im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit erarbeitet. Er enthält Fragen mit Antwortoptionen. In einem Verzeichnis sind die richtigen Antworten mit den zugrunde liegenden Fundstellen zusammengestellt.

Der Fragenkatalog soll eine Hilfe für den Prüfer und für den Prüfungsbewerber bieten. Für den Prüfungsbewerber ist er als begleitende Arbeitsunterlage gedacht, ohne eine anderweitige, gründliche Vorbereitung ersetzen zu wollen.

Die Verwendung des GFK durch den Prüfer der zuständigen Behörde trägt zur Harmonisierung des Sachkundenachweises in der Bundesrepublik Deutschland bei, so dass die Sachkunde auf einem einheitlich vergleichbar hohem Niveau steht; dies schließt jedoch nicht aus, dass Prüfer im Einzelfall auch nicht im GFK enthaltene Fragen bei der Sachkundeprüfung stellen können.

Die Arten und Anforderungen der Sachkundeprüfungen sowie die zuständigen Behörden der Länder ergeben sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit "Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung" vom 15.09.2009. Die Prüfungsinhalte werden durch die darin enthaltenen Anhänge I (Grundprüfung) und Anhänge II und III (Zusatzprüfung) bestimmt.

Der GFK wird bei Bedarf unter Einbeziehung der rechtlichen Änderungen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse fortgeschrieben; angesichts der häufigen Änderungen der chemikalienrechtlichen Vorschriften kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Fragen und Antworten des GFK zum jeweiligen Zeitpunkt seiner Verwendung noch nicht den letzten rechtlichen Änderungen angepasst sind.

Der in den Fragen und Antworten berücksichtigte Rechtsstand ist aus der Angabe in der Überschrift des GFK ersichtlich.

Die Mitteilung notwendiger Änderungen und wünschenswerter Ergänzungen des GFK wird erbeten an die Arbeitsgruppe unter folgender E-Mail-Kontaktadresse:

gfk-info@lugv.brandenburg.de

Hinweis:

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) erarbeitet und aktualisiert die aufgeführten Fragen nach bestem Wissen. Trotzdem können Fehler nicht ausgeschlossen werden und die BLAC hat keinen Einfluss auf eventuelle Änderungen durch Dritte. Eine inhaltliche Verantwortung kann daher nicht übernommen werden.

Die Nutzung des Fragenkatalogs ist nach Maßgabe von § 62 Abs. 1 bis 3 (Änderungsverbot) und § 63 Abs. 1 und 2 (Quellenangabe) UrhG zulässig.

Teil B
Fragenkomplex zum Gemeinsamen Fragenkatalog

GFK I Nr. 1 - Grundlagen des deutschen und europäischen Chemikalienrechts

I 1 1

Der Zweck des Chemikaliengesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Zu diesem Zweck regelt das Chemikaliengesetz

a die konkreten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz.

b die Durchführung der VO (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH-VO),

c die Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsvorschriften für gefährliche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse.

d die nicht-klinischen gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Gemischen unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis.

I 1 2

Welche Rechtsvorschrift wurde auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassen?

a Chemikalien-Verbotsverordnung ( ChemVerbotsV)

b Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)

c Pflanzenschutzgesetz ( PflSchG)

d Biozid-Meldeverordnung ( ChemBiozid MeldeV)

I 1 3

Das Chemikaliengesetz enthält:

a Einzelheiten zur Zulassung von Biozidprodukten

b konkrete Regelungen zu Tätigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz

c Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Schutzvorschriften für Beschäftigte

d Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Verboten für Gefahrstoffe

I 1 4

Der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH-VO) ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung

a die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts.

b die Einzelheiten zur Registrierung von Stoffen.

c die Beschränkung der Verwendung von Stoffen.

d die Beschränkung der Herstellung und des Inverkehrbringens von Gemischen oder Erzeugnissen

I 1 5

In welcher Rechtsvorschrift sind die Begriffe gefährlicher Stoff und gefährliche Zubereitung/ gefährliches Gemisch definiert?

a im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

b in der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

c in der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung

d im Atomgesetz

I 1 6

Gibt es einen Unterschied zwischen den Begriffen gefährlicher Stoff und Gefahrstoff im Sinne des Chemikaliengesetzes?

a Beide Begriffe sind identisch.

b Gefahrstoffe sind auch solche, aus denen erst bei Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können.

c Zu den Gefahrstoffen zählen auch radioaktive Stoffe mit der gefährlichen Eigenschaft der ionisierenden Strahlung.

d Zu den Gefahrstoffen zählen keine umweltgefährlichen Stoffe.

I 1 7

In welcher Rechtsvorschrift ist der Begriff Gefahrstoffe definiert?

a im Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

b in der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

c in der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung

d im Atomgesetz

I 1 8

Welche Aussage in Bezug auf die sogenannte " REACH-VO" der EU ist richtig?

a REACH verpflichtet Hersteller oder Importeure zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften (wie z.B. giftig, krebserzeugend, umweltgefährlich) von Stoffen (Chemikalien und Naturstoffe).

b Das duale System für "alte" und "neue" Stoffe i. S. d. Chemikaliengesetzes wird aufgehoben

c Die europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki wird die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe verwalten.

d REACH führt ein Zulassungsverfahren für besonders gefährliche Stoffe ein.

I 1 9

Was sind gefährliche Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes?

a Stoffe, die explosionsgefährlich sind

b Stoffe, die umweltschädlich sind

c Gemische, aus denen bei der Verwendung gefährliche Stoffe freigesetzt werden können

d Stoffe, die krebserzeugend sind

I 1 10

Die Vorschriften für Gefahrstoffe gelten auch für

a Gegenstände, die zu gefährlichen Verletzungen führen können.

b Tabakerzeugnisse.

c Stoffe, die nach § 3a Chemikaliengesetz eingestuft sind.

d Stoffe und Erzeugnisse, aus denen bei Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen.

I 1 11

Wofür gelten die Vorschriften des Chemikaliengesetzes ( Dritter Abschnitt) für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissennicht?

a Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird

b Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

c Stoffe und Gemische, die ausschließlich zur Herstellung von zulassungspflichtigen Arzneimitteln bestimmt sind

d Stoffe und Gemische, soweit sie einem Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz unterliegen

I 1 12

Was sind Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes?

a aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemische oder Lösungen

b chemische Verbindungen, die aus mindestens 3 Ausgangsstoffen synthetisiert wurden

c gereinigte chemische Verbindungen

d ungereinigte chemische Verbindungen

I 1 13

Welche Personen bzw. Personenvereinigungen sind "Hersteller" bzw. "Einführer" im Sinne des § 3 Nrn. 7 und 8 Chemikaliengesetz?

a jede natürliche Person, die einen Stoff herstellt

b jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die eine Zubereitung/Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt

c jede juristische Person, die ein Gemisch unter zollamtlicher Überwachung im Transitverkehr durchführt

d jede natürliche Person, die ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes verbringt

I 1 14

Das Chemikaliengesetz verwendet den Ausdruck Inverkehrbringen. Was alles fällt unter diesen Begriff?

a Verkaufen

b Lagern für eigene Zwecke

c Vorrätighalten zum Verkauf

d Verschenken

I 1 15

Darf eine Behörde das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen untersagen, auch wenn deren Inverkehrbringen nicht durch eine Verordnung verboten wurde?

a nein

b ja, aber ausschließlich das Umweltbundesamt

c ja, aber nur für Biozidprodukte

d ja, und zwar die zuständige Landesbehörde nach § 23 Abs. 2 Chemikaliengesetz für einen begrenzten Zeitraum

I 1 16

Was umfasst der Begriff Inverkehrbringen im Sinne des Chemikaliengesetzes?

a die Bereitstellung zur Abgabe an Dritte

b das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere

c die Abgabe des Einzelhandels an Endverbraucher

d die Einstufung von Stoffen

I 1 17

Nach Artikel 72 der VO (EU) Nr. 528/2012 ( Biozid-Verordnung) bestehen für Biozidprodukte Werbevorschriften. Welche Werbung ist erlaubt?

a "Tierfreundliches Repellent", sofern die Tierärztekammer das bestätigt hat

b "Natürliches und umweltfreundliches Desinfektionsmittel"

c "Insektizide vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen." Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

d "Rodentizid mit niedrigem Risikopotential"

I 1 18

Bei der Durchführung der VO (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH-VO) wirken nach Maßgabe des Chemikaliengesetzes verschiedene Bundesoberbehörden mit. Nennen Sie die Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz!

a Gewerbeaufsichtsamt

b Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

c Umweltbundesamt

d Bezirksregierung

I 1 19

Was versteht man unter Inverkehrbringen nach dem Chemikaliengesetz?

a das Abfüllen und Aufbewahren einer Lösung für einen Dritten

b die kostenlose Abgabe eines Stoffes an ein anderes Unternehmen zum Zwecke der Entsorgung

c die Einfuhr eines Stoffes in die Bundesrepublik Deutschland

d die Bereitstellung einer Zubereitung/ eines Gemisches zur Abholung durch einen Kunden

I 1 20

In welcher europäischen Rechtsvorschrift wird das Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen oder Gemischen geregelt.

a in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe

b in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

c in der Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe,

d in der VO (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( CLP-Verordnung)

I 1 21

Verwenden giftiger Stoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes ist auch das

a Aufbewahren.

b Umfüllen.

c Verarbeiten.

d Feilhalten.

I 1 22

Die Staatlichen Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung zu überwachen. Nach § 21 des Chemikaliengesetzes hat der Betrieb die zuständigen Aufsichtsbeamten bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Insbesondere muss

a jede erbetene Auskunft unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 5 Chemikaliengesetz korrekt erteilt werden.

b Zutritt zu den Betriebsräumen gewährt werden.

c der entstandene Aufwand (z.B. Anfahrtskosten) ersetzt werden.

d in schwierigen Fällen ein Sachverständiger beauftragt werden, auf Betriebskosten ein Gutachten zu erstellen.

I 1 23

In § 3a Chemikaliengesetz sind Eigenschaften von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen aufgeführt. Welche ist dort u. a. genannt?

a gesundheitsschädlich

b fruchtschädigend

c krebserzeugend

d gefährlich

I 1 24

Mit welcher Eigenschaft gehören Stoffe zwingend zu den gefährlichen Stoffen im Sinne des Chemikalienrechtes?

a gasförmig

b gesundheitsschädlich

c umweltgefährlich

d giftig

I 1 25

Welche der aufgeführten Eigenschaften kennzeichnen gefährliche Stoffe oder Gemische im Sinne der Gefahrstoffverordnung?

a hochentzündlich

b gesundheitsschädlich

c sehr giftig

d brandfördernd

I 1 26

Welche Aussage zu Biozidprodukten ist richtig?

a Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt.

b Sie sind dazu bestimmt, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen..

c Es handelt sich um Stoffe, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen.

d Sie können auch als giftig oder sehr giftig gekennzeichnet sein.

I 1 27

Sie wollen für ein Biozidprodukt werben. Welche Aussage ist zutreffend?

a Der Werbung für ein Biozidprodukt muss in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise Folgendes hinzugefügt werden:

"Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen."

b Die Werbung für Biozidprodukte ist grundsätzlich verboten.

c Die Werbung darf nicht die Angabe "ungiftig", "unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.

d Die Werbung darf die Angabe "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial" enthalten.

I 1 28

Welche Art der Zulassung von Biozidprodukten gibt es?

a nationale Zulassung

b Unionszulassung

c weltweite Zulassung

d Zulassung nach einem vereinfachten Verfahren

I 1 29

Welche Aussage trifft auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu?

a Sie ist auch unter der Abkürzung CLP-Verordnung bekannt (CLP, regulation on Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures).

b Sie wird auch GHS-Verordnung genannt (GHS, Global Harmonisiertes System).

c Die Verordnung dient der Vereinfachung des Welthandels unter gleichzeitigem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

d Die Verordnung setzt alle bisherigen Verordnungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sofort außer Kraft.

I 1 30

Welche Aussage trifft auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu?

a Die Verordnung verwendet Gefahrenpiktogramme für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren.

b Die bisher bekannten R- und S-Sätze werden durch H- und P-Hinweise (Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise - hazard and precautionary statements) ausgetauscht.

c Die Gefahrenpiktogramme Gasflasche, Ausrufezeichen und Gesundheitsgefahr haben keine Entsprechung zu bisher bekannten Gefahrensymbolen.

d Das bisherige Andreaskreuz ("Xi", "Xn") entfällt.

I 1 31

Welche Aussage trifft auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zu?

a Der Begriff "Gemisch" hat die gleiche Bedeutung wie der früher verwendete Begriff "Zubereitung".

b "Gefahr" und "Achtung" sind Signalwörter im Sinne der Verordnung.

c Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender sind für die Einstufung von Stoffen oder Gemischen vor dem Inverkehrbringen verantwortlich.

d Verpackungen, die mit kindergesicherten Verschlüssen oder tastbaren Gefahrenhinweisen auszustatten sind, werden im Anhang II der Verordnung benannt.

I 1 32

Welche Aussage im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( CLP-Verordnung) trifft zu?

a Gemische können seit 20. Januar 2009 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

b Seit 1. Dezember 2010 werden Stoffe gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt.

c Bis zum 1. Juni 2015 werden Gemische gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft.

d Die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG werden mit Wirkung zum 1. Juni 2015 aufgehoben.

I 1 33

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) ist am 20.01.2009 in Kraft getreten. Ab wann müssen Gemische nach dieser Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden?

a Ab 01.12.2010

b Ab 01.12.2012

c Ab 01.06.2015

d Das liegt im Ermessen der Hersteller und Importeure

I 1 34

Wie werden Mischungen mehrerer gefährlicher Stoffe nach der VO (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) bezeichnet?

a Erzeugnisse

b Gemische

c Mixturen

d Zubereitungen

I 1 35

Was wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) neu geregelt?

a Abgabe gefährlicher Stoffe an Genossenschaften, Landwirte und Pflanzenproduzenten

b Arbeitsplatzgrenzwerte

c einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien weltweit

d Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen und Gemischen

I 1 36

Wie lange dürfen Gemische, die nach vor der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) gültigen Vorschriften gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in den Verkehr gebracht werden, noch abverkauft werden?

a Bis zum 01.12.2010

b Bis zum 01.12.2012

c Bis zum 01.06.2015

d Bis zum 01.06.2017

I 1 37

Gehören auch Lebens- oder Futtermittel, die als Repellentien oder Lockmittel verwendet werden, zu den Biozidprodukten?

a nein

b ja

c einige

d ja, sofern Ihre Zulassung nach der VO (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) erfolgt ist

I 1 38

Die VO (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) gilt auch für:

a Tierarzneimittel

b Medizinprodukte

c Pflanzenschutzmittel

d Schädlingsbekämpfungsmittel, sofern diese keine zugelassenen Pflanzenschutzmittel sind

I 1 39

Wo findet man ein Verzeichnis der 22 Biozidproduktarten, die unter den Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) fallen?

a im Anhang V der VO (EU) Nr. 528/2012

b im Bundesarbeitsblatt

c im Anhang II der Gefahrstoffverordnung

d im Biozid-Anzeiger

I 1 40

Welche Produktgruppen bilden gemäß der VO (EU) Nr. 528/2012 die vier Hauptgruppen der Biozidprodukte?

a Desinfektionsmittel, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozidprodukte

b Holzschutzmittel, Algenbekämpfungsmittel, Rodentizide und Insektizide

c Repellentien, Akarizide, Molluskizide und topfkonservierungsmittel

d Schleimbekämpfungsmittel, Desinfektionsmittel, Antifouling-Produkte und Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel

I 1 41

Welche Angabe muss die Kennzeichnung von Biozidprodukten deutlich lesbar und unverwischbar enthalten?

a die Bezeichnung eines jeden Wirkstoffes und seine Konzentration in metrischen Einheiten

b die Art der Formulierung

c die Anweisung für die sichere Entsorgung des Biozidproduktes und seiner Verpackung

d die Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen

I 1 42

Welche Angabe muss die Kennzeichnung zugelassener oder registrierter Biozidprodukte deutlich lesbar und unverwischbar enthalten?

a die dem Biozidprodukt von der zuständigen Behörde oder der Kommission zugeteilte Zulassungsnummer

b die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist

c Gebrauchsanweisung, Häufigkeit der Anwendung und Dosierung, ausgedrückt in metrischen Einheiten in einer für den Verwender sinnvollen und verständlichen Weise, für jede Anwendung gemäß den Auflagen der Zulassung

d die Produktkennzeichnung mit dem Blauen Engel

I 1 43

Welche Aussage zu Biozidprodukten ist richtig?

a Es kann verlangt werden, dass die Kennzeichnung in der/den jeweiligen Amtssprache(n) des Mitgliedsstaates, in dem sie auf dem Markt bereitgestellt werden, erfolgt.

b Wurden in der Zulassung Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt anwenden dürfen, festgelegt, sind sie auf dem Etikett anzugeben.

c Sicherheitsdatenblätter werden gegebenenfalls gemäß Artikel 31 der VO (EG) Nr. 1907/2006 erstellt und zugänglich gemacht.

d Enthält das Biozidprodukt Nanomaterialien, ist darauf auf dem Etikett hinzuweisen.

I 1 44

Woran erkennt man verkehrsfähige Biozidprodukte?

An der :

a Zulassungsnummer des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)

b Zulassungsnummer der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder der Kommission

c Verkehrsfähigkeitserklärung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)

d Garantieerklärung des Herstellers

I 1 45

Welche Aussage zur Zulassung von Biozidprodukten ist richtig?

a Die Zulassung kann für ein einziges Biozidprodukt oder für eine Biozidproduktfamilie erteilt werden.

b Die Zulassung gilt für die Dauer von höchstens 5 Jahren.

c Ein Biozidprodukt darf ohne Zulassung längstens bis zum 31.12.2024 auf dem Markt bereitgestellt werden oder bis zu einem ggf. früher liegenden Datum auf Grund der Genehmigung eines bestimmten Wirkstoffs für eine Produktart.

d Anträge auf Unionszulassung sind bei der Agentur zu stellen.

GFK I Nr. 2 - Gefahrstoffverordnung und CLP-VO [VO (EG) Nr. 1272/2008]

I 2 1

Zigaretten müssen nicht als giftig gekennzeichnet werden, obwohl sie das giftige Nikotin enthalten. Warum?

a Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung gelten nicht für Tabakerzeugnisse.

b Der Nikotingehalt im Tabak ist so gering, dass die Kennzeichnungspflicht entfällt.

c Pflanzeninhaltsstoffe wie Nikotin unterliegen grundsätzlich nicht der Gefahrstoffverordnung.

d Nach Anhang III der Gefahrstoffverordnung muss auf Zigarettenschachteln nur der Hinweis angebracht werden, dass Zigarettenrauch die menschliche Gesundheit schädigt.

I 2 2

Für welche der nachfolgend genannten Mittel gelten die Regelungen der Gefahrstoffverordnung für die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische?

a Kosmetika im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

b Lösemittel, Farben und Lacke

c Holzschutzmittel

d Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes

I 2 3

Was wird in der Gefahrstoffverordnung geregelt?

a Aufbewahrung, Lagerung und Vernichtung von Gefahrstoffen

b Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen

c jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen im Haushalt

d Pflichten des Arbeitgebers in Betrieben bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

I 2 4

Gefährliche Stoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind z.B.:

a Stoffe, die giftig oder gesundheitsschädlich sind

b Ethanol, das leichtentzündlich ist

c Arzneimittel

d Tabakerzeugnisse

I 2 5

Die Gefahrstoffverordnung ist erlassen worden auf der Rechtsgrundlage

a der Chemikalien-Verbotsverordnung

b des Arbeitsschutzgesetzes

c des Chemikaliengesetzes

d der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie)

I 2 6

Was regelt die Gefahrstoffverordnung?

a das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische

b Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

c die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen

d nur die Einstufung von reinen Stoffen

I 2 7

In § 1 spricht die Gefahrstoffverordnung einmal von "gefährlichen Stoffen", einmal von "Gefahrstoffen". Was ist richtig?

a Der Begriff des "Gefahrstoffes" ist weiter gehender, da er unter anderem auch gefährliche Stoffe und Zubereitungen/Gemische umfasst.

b Beide Begriffe sind identisch.

c Der Begriff des "gefährlichen Stoffes" ist weiter gehender, da er auch für solche (ungefährlichen) Stoffe gilt, aus denen erst bei ihrer Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können.

d Der Begriff des "Gefahrstoffes" ist weiter gehender, da er auch Stoffe, Zubereitungen/Gemische und Erzeugnisse umfasst, die gefährliche Stoffe freisetzen können.

I 2 8

Die Gefahrstoffverordnung regelt

a Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung von Gefahrstoffen.

b besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen.

c Inverkehrbringen von Gefahrstoffen.

d Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

I 2 9

Welche Aussage ist zutreffend?

a Die Gefahrstoffverordnung trifft Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

b Regelungen über den Handel mit Chemikalien sind in der Chemikalien-Verbotsverordnung zu finden.

c Die Gefahrstoffverordnung dient dem Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.

d In der Gefahrstoffverordnung ist die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen/Gemischen geregelt.

I 2 10

Die Regelungen der Gefahrstoffverordnung für die Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen/Gemische gelten für

a Holzschutzmittel.

b Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.

c Farben und Lacke.

d Lösemittel.

I 2 11

Wer muss einen gefährlichen Stoff, der noch nicht in der Veröffentlichung des Anhangs VI Tab. 3.2 der VO (EG) Nr. 1272/2008 enthalten ist, einstufen?

a der Hersteller

b der Importeur

c die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

d die Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

I 2 12

Auf der Verpackung bestimmter Zubereitungen/Gemische, die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, muss nach Maßgabe der Richtlinie 1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung angebracht sein. Falls dies technisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der Verpackung beigefügt werden.

Das gilt gemäß der Gefahrstoffverordnung für folgendermaßen eingestuftes Gemisch:

a hochentzündlich (F+) oder leichtentzündlich (F)

b sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C)

c gesundheitsschädlich (Xn) oder reizend (Xi)

d brandfördernd (O) oder umweltgefährlich (N)

I 2 13

In welcher der nachfolgend genannten Unterlage finden Sie Angaben, ob ein Stoff bereits als krebserzeugend bekannt bzw. eingestuft ist?

a im Anhang VI Tab. 3.2 der VO (EG) Nr. 1272/2008

b im Anhang II der Gefahrstoffverordnung

c in der TRGS 905

d in der Auflistung krebserzeugender Stoffe im Sechsten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung

I 2 14

Folgende Aussage zur Einstufung von gefährlichen Stoffen ist richtig:

a Die Einstufung wird vom Arbeitgeber vor Verwendung des Gefahrstoffes durchgeführt.

b Die Einstufung bedeutet Zuordnung eines oder mehrerer Gefährlichkeitsmerkmale.

c Die Einstufung ist Voraussetzung für die Kennzeichnung.

d Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht eine Liste der eingestuften Stoffe.

I 2 15

An wen richten sich die Grundpflichten zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe?

a an den erstmaligen Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer)

b an den Händler (auch Einzelhändler)

c an den Arbeitgeber (Abnehmer)

d an den Arbeitnehmer

I 2 16

An wen richten sich die Grundpflichten zur Einstufung gefährlicher Stoffe?

a an den Hersteller

b an den Händler

c an den Arbeitnehmer

d an den Importeur (Einführer)

I 2 17

Was gehört zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung, die der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu ergreifen hat?

a Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

b Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind

c geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren

d kostenlose Bereitstellung von Milchprodukten zur Gefahrstoffneutralisation

I 2 18

Welcher Begriff kann nach § 3 Gefahrstoffverordnungnicht zur Charakterisierung eines Gefahrstoffes verwendet werden?

a erbgutverändernd

b reproduktionstoxisch

c hochgiftig

d umweltschädigend

I 2 19

Welche Angabe ist dem Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu entnehmen?

a Bezeichnung des gefährlichen Stoffes

b Einstufung des gefährlichen Stoffes

c Hinweis auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt

d Verfalldatum des gefährlichen Stoffes

I 2 20

Im Anhang VI der RL 67/548/EWG stehen die Kriterien für die Einstufung gefährlicher Stoffe, z.B. aufgrund bestimmter Gesundheitsschäden. Wie wird diese Richtlinie bezeichnet?

a Aerosol-Richtlinie

b Informations-Richtlinie

c Stoff-Richtlinie

d Zubereitungs-Richtlinie

I 2 21

Nach welchen Gesichtspunkten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

a nach gefährlichen Eigenschaften der Stoffe

b nach Informationen des Herstellers

c nach Art, Ausmaß und Dauer der Exposition

d nach den Arbeitsbedingungen

I 2 22

Welche Gesichtspunkte hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen?

a physikalisch-chemische Wirkungen der Gefahrstoffe

b Möglichkeiten einer Substitution

c Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte

d TRK- Werte (Technische Richtkonzentration)

I 2 23

Welche Aussage zur Gefährdungsbeurteilung ist richtig? Der Arbeitgeber

a hat die Wirksamkeit der zu treffenden Schutzmaßnahmen zu beurteilen.

b hat Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu ziehen.

c darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung und dem Treffen der Schutzmaßnahmen aufnehmen lassen.

d hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

I 2 24

Als gefährlich sind alle Stoffe oder Gemische einzustufen, die eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a hochentzündlich

b flüssig

c ätzend

d reizend

I 2 25

Gemäß der Gefahrstoffverordnung gelten für Biozidprodukte zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften. Wo findet man diese?

a im Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung

b in § 4 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung

c im Anhang IV der Gefahrstoffverordnung

d in § 4 des Chemikaliengesetzes

I 2 26

Zu welchem Gefährlichkeitsmerkmal gehört folgende Definition:

"Ein Stoff ist gefährlich, wenn er lebendes Gewebe bei Kontakt zerstören kann"

a ätzend

b gesundheitsschädlich

c giftig

d hochentzündlich

I 2 27

Die Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Gemische wird veröffentlicht

a im Bundesgesetzblatt.

b im Gesetzes- und Verordnungsblatt.

c als Anhang zu einer EU-Verordnung.

d im Bundesgesundheitsblatt.

I 2 28

Wo werden Stoffe mit ihrer Einstufung und Kennzeichnung rechtsverbindlich bekannt gegeben?

a im Anhang VI der Gefahrstoffverordnung

b im Anhang I der Gefahrstoffverordnung

c im Anhang VI Tab. 3.1 der VO (EG) Nr. 1272/2008

d in der Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 4a der Gefahrstoffverordnung

I 2 29

Welche Information kann man der Liste der gefährlichen Stoffe und Gemische nach Anhang VI Tab. 3.1 der VO (EG) Nr. 1272/2008 entnehmen?

a die Einstufung von Stoffen

b die Verbote von Stoffen

c die Kennzeichnung von Stoffen

d die Ausnahmen vom Tätigkeitsverbot

I 2 30

Welche Gefahrenbezeichnung entspricht dem jeweiligen Gefahrensymbol?

a entzündlich

b giftig

c explosionsgefährlich

d ätzend

I 2 31

Welche Gefahrenbezeichnung kann folgendem Symbol zugeordnet werden?

a gesundheitsschädlich

b giftig

c reizend

d ätzend

I 2 32

Welche Gefahrenbezeichnung kann folgendem Symbol zugeordnet werden?

a brandfördernd

b hochentzündlich

c umweltgefährlich

d leichtentzündlich

I 2 33

Das abgebildete Gefahrensymbol passt zu der folgenden Gefahrenbezeichnung:

a ätzend

b reizend

c aggressiv

d zerstörend

I 2 34

Das abgebildete Gefahrensymbol passt zu der folgenden Gefahrenbezeichnung:

a gesundheitsschädlich

b giftig

c sehr giftig

d mindergiftig

I 2 35

Welches der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale hat keineigenesGefahrensymbol nach der Gefahrstoffverordnung?

a entzündlich

b sensibilisierend

c brandfördernd

d fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)

I 2 36

Welche Kombination von Gefahrenbezeichnung und Kennbuchstabe ist richtig?

a ätzend

b reizend

c sehr giftig

d giftig

X

Xi

T+

T

I 2 37

Welche Kombination von Gefahrenbezeichnung und Kennbuchstabe ist richtig?

a umweltgefährlich

b reizend

c ätzend

d stark ätzend

N

Xi

C

C+

I 2 38

Welche Kombination von Gefahrenbezeichnung und Kennbuchstabe ist richtig?

a leichtentzündlich

b hochentzündlich

c brandfördernd

d ätzend

F

F+

FF

C

I 2 39

Müssen die Kennbuchstaben T, Xn, Xi, C usw. auf den Verpackungen angegeben werden?

a ja, auf dem Gefahrensymbol oben links

b ja, unter dem Gefahrensymbol

c ja, neben der Gefahrenbezeichnung

d nein

I 2 40

Welche Aussage zur Kennzeichnung von gefährlichen Gemischen ist richtig?

a Wenn ein Gemisch einen gefährlichen Stoff enthält, muss es wie dieser gekennzeichnet werden.

b Im Anhang VI Tab. 3.2 der VO (EG) Nr. 1272/2008 sind Vorschriften für die Einstufung von bestimmten Gemischen enthalten.

c Es gibt Gemische, die von den Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung nicht erfasst werden.

d Aus dem Ausland eingeführte Gemische brauchen nicht gekennzeichnet zu werden.

I 2 41

Welche Aussage zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen ist richtig?

a Für Drogerien und Großhändler gelten vereinfachte Kennzeichnungsvorschriften.

b Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind.

c Gefährliche Stoffe und Gemische sind innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Informationen zu ihrer Einstufung, den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält.

d Vorzugsweise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1272/2008 oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 1999/45/EG entspricht.

I 2 42

Welche Aussage zur Kennzeichnung gefährlicher Gemische istfalsch?

a Eine Mindestgröße der Kennzeichnung ist bei Gefäßen über 250 ml nicht vorgeschrieben.

b Die Kennzeichnung darf unter bestimmten Voraussetzungen auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht werden.

c Bei giftigen Gemischen dürfen die R- und S-Sätze fehlen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält.

d Auf der Verpackung dürfen Angaben wie "nicht giftig" oder "nicht umweltgefährlich" gemacht werden, sofern dies den Tatsachen entspricht.

I 2 43

Wie die Ausführung der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu erfolgen hat, ist

a im Chemikaliengesetz geregelt.

b bei Einhaltung der Lesbarkeit und des richtigen Inhalts dem Hersteller überlassen.

c in der Gefahrstoffverordnung geregelt.

d aus Wettbewerbsgründen vom VCI geregelt.

I 2 44

Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen bei der Verwendung

a ist so vorzunehmen, wie es am Arbeitsplatz effektiv ist.

b ist generell wie im Abschnitt 2 der GefStoffV geregelt vorzunehmen.

c kann bei Apparaturen entfallen.

d in Rohrleitungen hat so zu erfolgen, dass die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind.

I 2 45

Bei welchen gefährlichen Gemischen ist die Angabe "Nicht schädlich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch" unzulässig?

a nur bei sehr giftigen Gemischen

b bei allen gefährlichen Gemischen

c muss im Einzelfall entschieden werden

d nur bei ätzenden Haushaltschemikalien

I 2 46

Die Chemie AG will Formaldehyd-Lösung 20%ig in den Verkehr bringen. Welche Information gehört nach der Zubereitungs-Richtlinie auf das Etikett für das Abgabegefäß?

a R- und S-Sätze

b Abfülldatum

c Anschrift und Telefonnummer des Herstellers

d CAS-Nummer

I 2 47

Welche Angabe auf der Verpackung eines gefährlichen Stoffes oder eines gefährlichen Gemisches ist ausnahmslos unzulässig?

a unschädlich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch

b umweltfreundlich

c ungiftig

d alle Hinweise, die nicht mit der Einstufung des Stoffes im Einklang stehen

I 2 48

Welche Anforderung stellt die Gefahrstoffverordnung an die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische, wenn diese mehrfach verpackt sind?

a Jede der Verpackungen muss bei einer Mehrfachverpackung gekennzeichnet sein.

b Nur die Außenverpackung braucht bei Mehrfachverpackungen gekennzeichnet zu sein.

c Bei Mehrfachverpackungen ist für die Außenverpackung (Versandverpackung) die Kennzeichnung nach den Transportvorschriften ausreichend.

d Eine durchsichtige Verpackung braucht nicht gekennzeichnet zu sein, wenn unter ihr eine Verpackung mit außen lesbarer Kennzeichnung ist.

I 2 49

Welche Anforderung stellt die Gefahrstoffverordnung an die Ausführung der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische in Deutschland?

a Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar, haltbar und in deutscher Sprache abgefasst sein.

b Im Falle von Mehrfachverpackungen muss jede Verpackung gekennzeichnet sein.

c Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt bei Mehrfachverpackungen die

Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.

d Jedes Gefahrensymbol muss mindestens 3 cm2 groß sein.

I 2 50

Welche der aufgeführten Angaben muss als Kennzeichnung für gefährliche Stoffe gemäß der VO (EG) Nr. 1272/2008 angegeben werden?

a name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten

b Internetadresse(n) des bzw. der Lieferanten

c Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18

d Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19 (wo zutreffend)

I 2 51

Welche Aufdrucke sind für Aerosolpackungen u.a. vorgeschrieben?

a "Behälter steht unter Druck"

b "Vor Temperaturen über 75° schützen"

c "Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50° schützen"

d "Vor Kindern schützen"

I 2 52

Die Chemikalien-Verbotsverordnung enthält Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Besondere Herstellungs- und Verwendungsverbote sind an anderer Stelle geregelt, nämlich:

a im Chemikaliengesetz.

b in der Gefahrstoffverordnung.

c in der Gewerbeordnung.

d in der Arbeitsstättenverordnung.

I 2 53

Nach welcher Verordnung ist das Herstellen und Verwenden von bestimmten Gefahrstoffen verboten?

a Chemikalien-Verbotsverordnung

b Altstoffverordnung

c Gefahrstoffverordnung

d Trinkwasserverordnung

I 2 54

Als Hersteller von Farben und Lacken möchten Sie wissen, ob es für das Herstellen und Verwenden eines bestimmten Farbverdünners mit gefährlichen Eigenschaften Beschränkungen oder Verbote gibt. In welchem Regelwerk informieren Sie sich zu diesem Thema?

a in der Gefahrstoffverordnung

b in der Chemikalien-Verbotsverordnung

c im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

d im Anhang XVII der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO)

I 2 55

Die Gefahrstoffverordnung verwendet den Ausdruck Tätigkeit. Was alles fällt unter diesen Begriff?

a das Lagern für eigene Zwecke

b das Verbrauchen

c das innerbetriebliche Befördern

d das Herstellen

I 2 56

Welche Aussage in Bezug auf das Sicherheitsdatenblatt ist richtig?

a Sicherheitsdatenblätter sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erstellen

b Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind u.a. im Titel IV Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu finden

c Die Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG wurde zum 1. Juni 2007 aufgehoben

d Der Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält einen Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes

I 2 57

Was versteht man unter Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung?

a Herstellung

b Lagerung und Aufbewahrung

c Abfüllen

d Vernichten

I 2 58

Ein Unternehmen will einen gefährlichen Stoff von der Fertigung in den Versandbereich transportieren, ohne dabei öffentliche Verkehrsflächen zu benutzen. Muss er hierfür gekennzeichnet sein?

a ja, nach den Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter

b ja, nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung

c nein, bei internen Transporten sind Kennzeichnungen nicht nötig

d ja, sowohl nach Gefahrstoffverordnung als auch nach den Transportvorschriften

I 2 59

Welche Aussage ist richtig?

a Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.

b Die Lagerung von Gefahrstoffen in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- und Futtermitteln ist erlaubt, wenn bei diesen keine Qualitätsveränderungen auftreten können.

c Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung gelten auch für die Aufbewahrung der Gefahrstoffe im Haushalt.

d Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung gelten auch für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel.

I 2 60

Welcher Gefahrenhinweis entspricht R 62 nach der Stoff-Richtlinie (RL 67/548/EWG)?

a Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

b Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

c Giftig für Bienen

d Kann Krebs erzeugen

I 2 61

Welcher Gefahrenhinweis entspricht R 63 nach der Stoff-Richtlinie (RL 67/548/EWG)?

a Kann Krebs erzeugen

b Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

c Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen

d Gefährlich für die Ozonschicht

I 2 62

Wie lautet die Gefahrenklasse eines Stoffes mit folgendem Piktogramm?

a giftig

b reizend

c gewässergefährdend

d gesundheitsschädlich

I 2 63

Welche Stoffe werden nach der CLP-Verordnung mit Piktogramm GHS08 Gesundheitsgefahr gekennzeichnet?

a Alle gefährlichen Stoffe

b Nur karzinogene Stoffe der Kategorien 1 a und 1 B

c Nur karzinogene Stoffe der Kategorie 2

d Alle karzinogenen Stoffe der Kategorien 1 und 2

I 2 64

Wie lautet die Gefahrenklasse eines Stoffes mit folgendem Piktogramm?

a entzündbare Gase Kat. 1

b reizend

c entzündbare Aerosole

d giftig

I 2 65

Welche Gefahrenklasse kann dem Piktogramm "Explodierende Bombe" zugeordnet werden?

a explosive Stoffe/Gemische Kl. 1.2

b Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Kl. 1.1

c reizend

d ätzend

I 2 66

Wie lautet die Gefahrenklasse eines Stoffes mit folgenden Piktogrammen?

a leichtentzündlich

b brandfördernd

c organische Peroxide Typ B

d selbstzersetzliche Gemische und Stoffe Typ B

I 2 67

Welche Gefahrenklasse kann folgendem Piktogramm zugeordnet werden?

a mindergiftig

b akute orale Toxizität Kat. 1

c akute dermale Toxizität Kat. 2

d leichtentzündlich

I 2 68

Ein Stoff ist mit diesem Piktogramm richtig gekennzeichnet, aber die Bezeichnung wurde vergessen. Welche Gefahrenklasse passt dazu?

a verflüssigte Gase

b leichtentzündliche Gase

c verdichtete Gase

d gelöste Gase

I 2 69

Das abgebildete Piktogramm passt zu der folgenden Gefahrenklasse:

a auf Metalle korrosiv wirkend Kat. 1

b gesundheitsgefährdend

c aggressiv

d hautätzend Kat. 1

I 2 70

In welche Gefahrenklasse sind Stoffe mit dem Piktogramm "Gesundheitsgefahr" einzuordnen?

a Keimzell-Mutagenität Kat. 2

b Sensibilisierung von Atemwegen Kat. 1

c Reproduktionstoxizität Kat. 1

d Karzinogenität Kat. 1

I 2 71

Das abgebildete Piktogramm "Ausrufezeichen" gehört zu der folgenden Gefahrenklasse:

a Augenreizung Kat. 2

b umweltgefährlich

c Sensibilisierung der Haut Kat. 1

d mindergiftig

I 2 72

In welche Gefahrenklasse sind Stoffe mit folgendem Piktogramm einzuordnen?

a giftig

b oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe Kat. 1

c ätzend

d leichtentzündlich

I 2 73

In welche Gefahrenklasse sind Stoffe mit dem Piktogramm "Gewässergefährdend" einzuordnen?

a akut gewässergefährdend

b reizend

c umweltgefährlich

d chronisch gewässergefährdend Kat. 1

I 2 74

Was schreibt die Gefahrstoffverordnung für Tätigkeiten mit Biozidprodukten vor?

a sie dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat

b die Verwendung hat gemäß den in der Zulassung festgelegten Bedingungen und gemäß seiner Kennzeichnung zu erfolgen

c der Einsatz von Biozidprodukten ist auf das Mindestmaß zu begrenzen

d die Vorschriften gelten auch in Haushalten

I 2 75

Nach Artikel 48 der VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) bestehen für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische Werbevorschriften. Was ist richtig?

a Jegliche Werbung für gefährliche Stoffe erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

b Die Werbevorschriften gelten für Stoffe oder Gemische, für deren Inverkehrbringen Sachkunde erforderlich ist

c Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglichen, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften nennen

d die Werbevorschriften gelten ausschließlich für Internetverkäufe

GFK I Nr. 3 - Chemikalien-Verbotsverordnung

I 3 1

Auf der Grundlage von Regelungen welches der folgenden Gesetze wurde die Chemikalien-Verbotsverordnung erlassen?

a Bundes-Immissionsschutzgesetz

b Chemikaliengesetz

c Mutterschutzgesetz

d Heimarbeitsgesetz

I 3 2

Nach welcher Verordnung ist das Inverkehrbringen von bestimmten Gefahrstoffen verboten?

a Gefahrstoffverordnung

b Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO)

c Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV)

d Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB)

I 3 3

Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt das Inverkehrbringen von

a hochentzündlichen Stoffen.

b giftigen Stoffen.

c bestimmten Antifoulingfarben.

d Arzneimitteln.

I 3 4

Was wird in der Chemikalien-Verbotsverordnung geregelt?

a Aufbewahrung, Lagerung und Vernichtung von Gefahrstoffen

b Kennzeichnung der Verpackung gefährlicher Gemische

c Beschränkungen und Verbote für die Herstellung

d Beschränkungen und Verbote für die Abgabe an Dritte

I 3 5

Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe finden sich

a im Chemikaliengesetz.

b in der Gefahrstoffverordnung.

c im Anhang zur Chemikalien-Verbotsverordnung.

d im Anhang zur Gefahrstoffverordnung.

I 3 6

Welche Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von giftigen und sehr giftigen Stoffen?

a die Giftverordnung

b die Gefahrstoffverordnung

c die Rückstands-Höchstmengenverordnung

d die Chemikalien-Verbotsverordnung

I 3 7

In welcher Rechtsvorschrift zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sind die Pflichten zur Information, Aufzeichnung, Erlaubnis und Prüfung (beispielsweise zur Person des Erwerbers) insgesamt geregelt?

a in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

b in der Gefahrstoffverordnung

c in der Rückstands-Höchstmengenverordnung

d in der Chemikalien-Verbotsverordnung

I 3 8

In welcher Rechtsvorschrift wird die Selbstbedienung bei der Abgabe besonders gekennzeichneter gefährlicher Stoffe und Gemische geregelt?

a im Chemikaliengesetz

b in der Gefahrstoffverordnung

c in der Chemikalien-Verbotsverordnung

d in der Gewerbeordnung

I 3 9

Welche gesetzliche Bestimmung regelt Einzelheiten über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens sehr giftiger und giftiger Stoffe, Gemische und Erzeugnisse?

a das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen ( Pflanzenschutzgesetz)

b die Verordnung über giftige und sehr giftige Stoffe

c der Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO)

d die Chemikalien-Verbotsverordnung

I 3 10

In welcher Rechtsvorschrift werden im Wesentlichen die Beschränkungen bezüglich des Inverkehrbringens von Gefahrstoffen geregelt?

a in der Chemikalien-Verbotsverordnung

b in der Störfallverordnung

c in der Gefahrstoffverordnung

d in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

I 3 11

Als Inhaber eines Geschäftes möchten Sie einen Farbverdünner mit gefährlichen Eigenschaften vertreiben, wissen aber nicht, ob es für das Inverkehrbringen dieses Gemisches Beschränkungen oder Verbote gibt. In welchem Regelwerk informieren Sie sich zu diesem Thema?

a in der Gefahrstoffverordnung

b im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

c in der Chemikalien-Verbotsverordnung

d in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ( REACH-VO)

I 3 12

Welche Information enthält der Anhang der Chemikalien-Verbotsverordnung?

a die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen

b die Verbote des Inverkehrbringens von Stoffen und Gemischen

c die Ausnahmen von Verboten für Stoffe und Gemische

d die AGW-Werte

I 3 13

Die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung weist man durch Ablegen einer Prüfung bei der zuständigen Behörde nach oder

a durch die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin.

b durch die Ausbildung zum chemisch-technischen Assistenten oder Chemielaboranten.

c durch die Approbation als Apotheker.

d durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Hochschulstudiums.

I 3 14

Wer verfügt über die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung?

a alle Gärtner

b Personen, die die Prüfung nach § 13 der Gefahrstoffverordnung von 1986 bestanden haben

c Personen mit praktischer Erfahrung im Umgang mit giftigen Stoffen

d Personen, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen (bei Erfüllung der Voraussetzungen der Richtlinie 74/556/EWG).

I 3 15

Die §§ 2 und 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung legen fest, ob zur Abgabe eines Gefahrstoffes Sachkunde erforderlich ist. Bestimmte Personengruppen besitzen diese Sachkunde ohne eine Prüfung vor der Behörde ablegen zu müssen, z.B.:

a Ärzte

b Chemiker

c chemisch-technische Assistenten

d Geprüfte Schädlingsbekämpfer, Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen

I 3 16

Wer besitzt die erforderliche Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV für die Abgabe von Giften ohne weitere Prüfung?

a jeder pharmazeutisch-technische Assistent

b jeder approbierte Apotheker

c jeder Drogist, sofern er die Abschlussprüfung bestanden hat und die Behörde bestätigt hat, dass diese der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV entspricht

d jeder Chemiker, sofern er die entsprechende Prüfung bestanden hat und die Behörde bestätigt hat, dass diese der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV gleichwertig ist

I 3 17

Durch Bestehen der Prüfung nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erwerbe ich

a die Erlaubnis zur Anwendung von Phosphorwasserstoff und anderen in Anhang I Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung genannten Stoffen zur Begasung.

b die Sachkunde, um Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung anzuwenden.

c die Sachkunde, um die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung erhalten zu können, sehr giftige und giftige Stoffe und Gemische in den Verkehr zu bringen.

d die Sachkunde, um in einem Betrieb, der der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung nicht bedarf, sehr giftige und giftige Stoffe in den Verkehr zu bringen.

I 3 18

Die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung hat nachgewiesen, wer

a eine Begasungserlaubnis für giftige Stoffe besitzt (die Sachkunde gilt dann nur für die speziellen Begasungsmittel).

b Sachkunde für die Tätigkeit mit Asbest besitzt (die Sachkunde gilt dann nur für die Tätigkeit mit Asbest).

c die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte(r) Schädlingsbekämpfer(in)" bestanden hat.

d Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung besitzt.

I 3 19

Wer darf giftige Stoffe und Gemische im Einzelhandel abgeben?

a nur Filialleiter und ihre Vertreter

b nur Drogisten und ausgebildete Gärtner

c Personen, die die dazu erforderliche Sachkenntnis nach früheren Rechtsvorschriften abgelegt haben

d Personen, die die dazu erforderliche Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV besitzen

I 3 20

Wer darf giftige Gefahrstoffe an private Endverbraucher verkaufen, wenn der Betrieb die Erlaubnis zur Abgabe besitzt?

a eine 17-jährige Person mit bestandener Drogistenprüfung

b eine Person, die nur die Sachkundeprüfung für Pflanzenschutzmittel abgelegt hat

c eine Apothekenhelferin

d eine Person mit Sachkunde nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung

I 3 21

Ein Unternehmen gibt in fünf Betriebsstätten nach § 2 Chemikalien-Verbotsverordnung erlaubnispflichtige Stoffe an berufsmäßige und private Verwender ab. Wie viele Personen mit Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung braucht das Unternehmen mindestens?

a 1 Person mit Sachkunde für das Gesamtunternehmen und ein Beauftragter ohne Sachkunde je Betriebsstätte

b 2 Personen (1 Person und 1 Stellvertreter)

c 5 Personen (in jeder Betriebsstätte 1 Person)

d 10 Personen (in jeder Betriebsstätte 1 Person und 1 Stellvertreter)

I 3 22

Die Sachkunde nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung und die Sachkunde nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes sind nicht dasselbe, obwohl beide mit der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu tun haben. Wer darf brandfördernde Pflanzenschutzmittel an Kunden abgeben?

a jeder, der die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat

b jeder, der die Sachkunde nach § 9 PflSchG nachgewiesen hat

c jeder, der sowohl die Sachkunde nach ChemVerbotsV als auch nach PflSchG nachgewiesen hat

d jeder, der die Sachkunde nach ChemVerbotsV oder die nach PflSchG nachgewiesen hat

I 3 23

In welchem Fall ist der zuständigen Behörde die jeweils erforderliche Sachkunde nach der ChemVerbotsV durch Vorlage eines Zeugnisses nachzuweisen?

a Benennung einer sachkundigen Person im Rahmen der Anzeige einer anzeigepflichtigen Tätigkeit

b Antrag auf Erlaubnis im Sinne des Gefahrstoffrechts

c Erwerb von giftigen oder sehr giftigen Stoffen für den Eigengebrauch

d behördliche Kontrolle der Abgabe von Gefahrstoffen, die mit den Gefahrensymbolen F+ oder O gekennzeichnet sind (von bestimmten Ausnahmen abgesehen)

I 3 24

Gemische, gekennzeichnet u. a. mit den nachfolgend angeführten Kennbuchstaben, sollen an private Endverbraucher verkauft werden. Bei welchem Kennbuchstaben ist eine Sachkunde des Verkäufers (von Ausnahmen abgesehen) erforderlich?

a beim Kennbuchstaben O

b beim Kennbuchstaben F

c beim Kennbuchstaben F+

d beim Kennbuchstaben Xi

I 3 25

Eine Einzelhandelskette will in jeder ihrer 20 Betriebsstätten sehr giftige Stoffe und Gemische an private Endverbraucher verkaufen. Wie viele Mitarbeiter müssen die Sachkunde nachweisen können?

a ein Mitarbeiter

b je Betriebsstätte mindestens ein Mitarbeiter

c lediglich der Geschäftsführer

d keine Mitarbeiter beim Verkauf geschlossener Verpackungen

I 3 26

Die Abgabe sehr giftiger und giftiger Stoffe und Gemische an private Endverbraucher darf nur erfolgen

a durch eine sachkundige Person.

b durch eine vom Sachkundigen unterwiesene Person.

c unter Aufsicht des Sachkundigen.

d von einer nicht sachkundigen Person, wenn der Sachkundige erreichbar ist.

I 3 27

Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ist die Sachkunde nach § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. Für Stoffe und Gemische mit welchem der angeführten Gefährlichkeitsmerkmale gilt die Sachkundepflicht?

a für explosionsgefährliche Stoffe und Gemische

b für giftige Stoffe und Gemische

c für reizende Stoffe und Gemische

d für krebserzeugende Stoffe und Gemische

I 3 28

Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ist die Sachkunde nach § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. Für Stoffe und Gemische mit welchem der angeführten Gefährlichkeitsmerkmale gilt die Sachkundepflicht?

a für Stoffe und Gemische mit sonstigen chronisch schädigenden Eigenschaften

b für entzündliche Stoffe und Gemische

c für ätzende Stoffe und Gemische

d für fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Gemische

I 3 29

Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ist die Sachkunde nach § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. Für Stoffe und Gemische mit welchem der angeführten Gefährlichkeitsmerkmale gilt die Sachkundepflicht?

a für umweltgefährliche Stoffe und Gemische

b für brandfördernde Stoffe und Gemische

c für sehr giftige Stoffe und Gemische

d für hochentzündliche Stoffe und Gemische

I 3 30

Welche Aussage zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen durch Tankstellen trifft zu?

a Für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen existieren Ausnahmebestimmungen.

b Für die Abgabe von bestimmten Gefahrstoffen (außer Ottokraftstoffen) an Tankstellen ist Sachkunde entsprechend der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich.

c Ottokraftstoffe an Tankstellen brauchen nicht gekennzeichnet zu werden.

d Benzine sind keine Gefahrstoffe gemäß der Gefahrstoffverordnung.

I 3 31

Reicht bei einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, in denen giftige Stoffe an Endverbraucher abgegeben werden, eine Person mit Sachkunde aus?

a Nein, für jede Betriebsstätte muss mindestens eine betriebsangehörige Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkunde hat.

b Ja, wenn eine Person mit langjähriger Erfahrung anwesend ist.

c Ja, wenn nicht mehr als 20 Personen in der Betriebsstätte beschäftigt sind.

d Ja, wenn das Unternehmen weniger als zehn Betriebsstätten hat.

I 3 32

Welche Vorschrift der Chemikalien-Verbotsverordnung muss beachtet werden, wenn bei einem Betrieb der Leiter, der u. a. auch giftige Stoffe an private Verbraucher verkauft, ausgewechselt wird? Der neue Leiter muss

a eine kaufmännische Ausbildung haben.

b die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen haben.

c keine Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen haben, da er als Beauftragter in dem Betrieb tätig sein wird.

d der zuständigen Behörde angezeigt werden.

I 3 33

Über wie viele betriebsangehörige Personen mit Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung muss ein Großhändler verfügen, der giftige Stoffe nur an berufsmäßige Verwender abgibt und somit keiner Erlaubnis bedarf?

a keine

b eine oder zwei in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten

c eine

d eine im Verkauf, eine im Lager

I 3 34

Darf ein neuer Mitarbeiter, der eine abgeschlossene Ausbildung als Tankwart, jedoch keine Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung hat, im Einzelhandel giftige methanolhaltige Treibstoffe abgeben?

a ja, weil er bei seiner früheren Tätigkeit langjährige Erfahrungen im Umgang mit Treibstoffen gesammelt hat

b nein

c ja, aber nur dann, wenn der Betriebsinhaber anwesend ist

d ja, wenn er als Beauftragter eingesetzt wird und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt wird

I 3 35

Wer erteilt im Bundesland ... die Erlaubnis zum Handel mit giftigen und sehr giftigen Gefahrstoffen?

a "die zuständige Behörde einsetzen"

b der TüV

c die DEKRA

d die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer

I 3 36

Welche Voraussetzung ist für eine Erlaubnis zum Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische nach der Chemikalien-Verbotsverordnung notwendig?

a Mindestalter von 21 Jahren

b die erforderliche Zuverlässigkeit

c die erforderliche Sachkundeprüfung nach Anhang III der Gefahrstoffverordnung

d naturwissenschaftliches Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Berufsabschluss

I 3 37

Nennen Sie die wichtigsten Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach § 2 Chemikalien-Verbotsverordnung:

a Zuverlässigkeit der sachkundigen Person

b mindestens fünfjährige Tätigkeit in gleicher Branche

c Mindestalter 18 Jahre

d Verfügbarkeit eines Betriebsangehörigen mit Sachkunde

I 3 38

Was gilt als Bestätigung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers nach § 2 Chemikalien-Verbotsverordnung solange keine anderen Erkenntnisse vorliegen?

a die Bestätigung des Arbeitgebers

b eine eidesstattliche Erklärung des Partners

c ein Führungszeugnis ohne Eintragung (Belegart N)

d das Zeugnis über die bestandene Sachkundeprüfung

I 3 39

Was trifft für folgenden Fall zu? Sie haben die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erworben und sind bei einem Chemikaliengroß- und Chemikalieneinzelhändler angestellt, um über die Belieferung von Kundenaufträgen zu entscheiden. Der Geschäftsführer des Handelsbetriebes muss vor Abgabe von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit "giftig" zu kennzeichnen sind, an Privatpersonen im Rahmen seiner Einzelhandelstätigkeit

a eine behördliche Erlaubnis nach der Chemikalien-Verbotsverordnung einholen.

b den Handel mit dem Stoff angezeigt haben.

c selbst die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erwerben.

d Sie über die relevanten Vorschriften belehren.

I 3 40

Wer bedarf generell keiner Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung, um giftige und sehr giftige Stoffe in den Verkehr zu bringen?

a Apotheken

b Drogerien

c Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Genossenschaften

d Tankstellen, die nur Ottokraftstoff abgeben

I 3 41

Wer bedarf in der Regel einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von sehr giftigen und giftigen Stoffen?

a Großhändler, die sehr giftige und giftige Stoffe nur an Malerbetriebe abgeben

b Drogerien

c Apotheken

d Genossenschaften, die auch an private Verbraucher abgeben

I 3 42

Eine Erlaubnis zur Abgabe gefährlicher Stoffe benötigt

a jeder, der giftige oder sehr giftige Stoffe in den Verkehr bringt.

b derjenige, der giftige oder sehr giftige Stoffe gewerbsmäßig an Privatpersonen abgibt.

c jeder, der ätzende, brandfördernde oder hochentzündliche Stoffe an Privatpersonen abgibt.

d jeder, der krebserzeugende Stoffe an Privatpersonen abgibt.

I 3 43

Großhändler bedürfen keiner Erlaubnis zum Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Stoffe. Welche Aussage hierzu ist richtig?

a Keiner Erlaubnis bedarf, wer nur an Wiederverkäufer abgibt.

b Keiner Erlaubnis bedarf, wer weniger als 50.000 Euro pro Jahr umsetzt.

c Keiner Erlaubnis bedarf, wer einer Großhandelskette oder einer Genossenschaft angeschlossen ist.

d Wer keiner Erlaubnis bedarf, hat das erstmalige Inverkehrbringen anzuzeigen.

I 3 44

Für welche Zubereitungen ist für das Inverkehrbringen keine Erlaubnis erforderlich?

a für reizende Zubereitungen

b für brandfördernde Zubereitungen

c für ätzende Zubereitungen

d für giftige Zubereitungen

I 3 45

Eine Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung zum Inverkehrbringen benötigen

a Apotheken, da sie auch Arzneimittel mit giftigen Inhaltsstoffen abgeben.

b Tankstellen, da Ottokraftstoff durch den Gehalt an Benzol als giftig eingestuft ist.

c Händler, die giftige Stoffe an Wiederverkäufer abgeben.

d Betriebe, die giftige Stoffe an private Endverbraucher abgeben.

I 3 46

Bestimmte, nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnende Gemische dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.

Dieses sind Gemische, die

a mit C (ätzend) oder O (brandfördernd) oder dem R-Satz 40 zu kennzeichnen sind.

b mit Xn (gesundheitsschädlich) und dem R-Satz 40 zu kennzeichnen sind.

c mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind.

d mit F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind.

I 3 47

Was ist nach der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich, wenn Sie sehr giftige oder giftige Stoffe in den Verkehr bringen wollen?

a eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann

b eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, sofern die Abgabe für den privaten Endverbraucher vorgesehen ist

c ein Lager mit vorgeschriebener Mindestgröße

d eine Anzeige vor dem erstmaligen Inverkehrbringen, sofern es sich um Abgabe in Apotheken handelt

I 3 48

Wer benötigt für das Inverkehrbringen von Methanol und seinen als giftig zu kennzeichnenden Gemischen eine behördliche Erlaubnis nach § 2 Chemikalien-Verbotsverordnung?

a eine Chemikalienhandlung, die nur die Industrie, Hochschulen und Forschungseinrichtungen beliefert

b eine Drogerie

c eine Tankstelle für den Verkauf eines Enteisungsmittels mit 60 % Methanol

d ein Spielwarenladen, der einen Treibstoff mit 50 % Methanol in Kleinmengen für Modellbaumotoren abgibt

I 3 49

Welche Stelle darf giftige und sehr giftige Stoffe abgeben?

a nur Drogerien und landwirtschaftliche Genossenschaften

b alle Stellen mit amtlicher Erlaubnis nach § 2 ChemVerbotsV

c Apotheken

d Einführer oder Händler, sofern sie nur an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender abgeben und das erstmalige Inverkehrbringen angezeigt haben

I 3 50

Welches Mindestalter müssen Personen haben, an die giftige Gefahrstoffe abgegeben werden dürfen?

a 21 Jahre

b 18 Jahre

c 16 Jahre

d Eine Abgabe ist auch an Minderjährige möglich, sofern sie eine entsprechende Vollmacht vorlegen.

I 3 51

Beim Inverkehrbringen welcher der aufgeführten Stoffe und Gemische sind Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung zu beachten?

a bei giftigen Laborchemikalien

b bei Lebensmitteln

c bei teerölhaltigen Holzschutzmitteln

d bei Fertigarzneimitteln

I 3 52

Sie verkaufen giftige Stoffe, für deren Inverkehrbringen Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich ist. Was müssen Sie bei der Abgabe beachten?

a Die Produkte dürfen nicht älter als 3 Jahre sein.

b Der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt sein.

c Ihnen muss bekannt sein, dass der Erwerber das Produkt in erlaubter Weise verwenden will.

d Name und Adresse des Erwerbers müssen bekannt sein.

I 3 53

Bei der Abgabe von Begasungsmitteln im Sinne des Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung muss

a dem Abgebenden zuvor die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung oder der Befähigungsschein vorgelegt werden.

b der Name der Empfängerfirma schriftlich fest gehalten werden.

c dem Abgebenden der Sachkundenachweis nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung vorgelegt werden.

d dem Erwerber die Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung ausgehändigt werden.

I 3 54

(Sehr) giftige Begasungsmittel dürfen grundsätzlich nur abgegeben werden, wenn der Empfänger eine Begasungserlaubnis oder einen Befähigungsschein vorlegt. Gibt es Ausnahmen von dieser Regel?

a Ja: Phosphorwasserstoff entwickelnde Gemische, die portionsweise verpackt sind, pro Portion nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden.

b Ja: Ethylenoxid zur Anwendung in vollautomatischen Begasungskammern

c Ja: Blausäure in tiefgekühltem Zustand in Portionen von höchstens 15 g.

d nein

I 3 55

Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen sehr giftig oder giftig zu kennzeichnen sind, ist im Versandhandel

a nicht erlaubt.

b nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten erlaubt.

c ohne Einschränkungen zulässig.

d ausschließlich unter Chemiekonzernen erlaubt.

I 3 56

Wer darf giftige Stoffe und Gemische erwerben?

a Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind

b jedermann für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke

c jedermann zur Pflanzenbehandlung

d Jugendliche ab 16 Jahren mit Vollmacht des Erziehungsberechtigten

I 3 57

Folgende Gemische dürfen nur mit kindergesicherten Verschlüssen an private Endverbraucher abgegeben werden:

a sehr giftige Stoffe und Gemische

b giftige Stoffe und Gemische

c ätzende Stoffe und Gemische

d Gemische, die mehr als 3% Methanol enthalten

I 3 58

Welche Angabe muss in einem Abgabebuch nach § 3 Abs. 3 Chemikalien-Verbotsverordnung enthalten sein?

a Datum der Abgabe

b Art und Menge der Stoffe und Gemische

c Registriernummer nach dem europäischen Altstoffverzeichnis EINECS

d Name und Anschrift des Erwerbers

I 3 59

Welche Angabe muss in einem Abgabebuch nach § 3 Abs. 3 Chemikalien-Verbotsverordnung enthalten sein?

a name des Abgebenden

b Unterschrift des Erwerbers

c Verwendungszweck

d Name der Personen, die mit den Stoffen umgehen

I 3 60

Für welche der aufgeführten Stoffe bestehen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, Informations- und / oder Aufzeichnungspflichten?

a für reizende Stoffe

b für leichtentzündliche Stoffe

c für sehr giftige und giftige Stoffe

d für hochentzündliche Stoffe

I 3 61

Sehr giftige und giftige Stoffe und Gemische dürfen nur abgegeben werden

a an Personen über 18 Jahre.

b an Jugendliche gegen Gifterwerbsschein.

c nach Eintragung ins Abgabebuch.

d gegen Unterschrift des Erwerbers.

I 3 62

Wie lange muss das Abgabebuch nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden?

a 1 Jahr

b 3 Jahre

c 5 Jahre

d 10 Jahre

I 3 63

Wann sind im Einzelhandel Aufzeichnungen über die Abgabe von Gefahrstoffen notwendig?

a an jedem Jahresende

b bei der Abgabe ätzender Stoffe

c bei der Abgabe sehr giftiger Stoffe

d bei der Abgabe leichtentzündlicher Stoffe

I 3 64

Wie muss der Empfang giftiger und sehr giftiger Stoffe und Gemische durch private Abnehmer bestätigt werden?

a durch Unterschrift des Abgebenden im Abgabebuch

b durch Unterschrift des Empfängers im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein

c durch Unterschrift des Empfängers auf der Rechnung des Abgebenden

d durch Unterschrift des Abgebenden und des Empfängers auf der Rechnung des Abgebenden

I 3 65

Welche Informations- und Kontrollpflichten hat der Abgebende beim Verkauf von der

Sachkundepflicht unterliegenden Gefahrstoffen an private Endverbraucher? Er hat

a ein Sicherheitsdatenblatt auszuhändigen.

b über notwendige Vorsichtsmaßnahmen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu informieren.

c bei Abgabe von Stoffen und Gemischen, die nicht mit dem Gefahrensymbol T oder T+ gekennzeichnet sind, aber dem Selbstbedienungsverbot unterliegen und zu den sogenannten Sprengstoffgrundchemikalien gehören, die in der ChemVerbotsV genannt werden, die Identität des Erwerbers festzustellen.

d über ordnungsgemäße Entsorgung zu unterrichten.

I 3 66

Gemische, die mit einem der R-Sätze R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichnet sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn

a der Erwerber die Sachkunde für den Umgang mit Giften nachweist.

b Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind.

c der Erwerber mindestens 18 Jahre als ist.

d der Abgeber den Erwerber über Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen informiert hat.

I 3 67

Worüber muss ein Verkäufer einen Kunden unterrichten, wenn er ein Gemisch, das mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichnet ist, abgibt?

a über die mit der Verwendung verbundenen Gefahren

b über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch

c über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen bei unvorhergesehenem Verschütten oder Freisetzen

d über die ordnungsgemäße Entsorgung

I 3 68

Wann sind im Einzelhandel Aufzeichnungen über die Abgabe von Gefahrstoffen notwendig?

a bei der Abgabe sehr giftiger und giftiger Gemische

b bei der Abgabe kennzeichnungspflichtiger Pflanzenschutzmittel, die nicht mit T oder T+ zu kennzeichnen sind

c nur bei Abgabe von Begasungsmitteln

d nur, wenn keine behördliche Erlaubnis zum Inverkehrbringen vorliegt

I 3 69

Wo ist geregelt, dass Stoffe und Gemische, die der Sachkundepflicht nach Chemikalien-Verbotsverordnung unterliegen, nicht durch Selbstbedienung abgegeben werden dürfen?

a im Chemikaliengesetz

b in der Gefahrstoffverordnung

c in der Chemikalien-Verbotsverordnung

d in der Gewerbeordnung

I 3 70

Welche Pflichtverletzung nach Chemikalien-Verbotsverordnung begeht ein Baumarkt (Vertreiber), der ein Produkt für jedermann zugänglich anbietet, wobei nur auf dem Beipackzettel über die Gefährlichkeit des Gemisches (F und T+) informiert wird? Es handelt sich um einen Verstoß gegen die / das

a Kennzeichnungspflicht.

b Anzeigepflicht.

c Informations- und Aufzeichnungspflicht.

d Selbstbedienungsverbot.

I 3 71

Welche der nachstehend aufgeführten Gemische und Produktgruppen dürfen im Einzelhandel in Selbstbedienung verkauft werden?

a Kalk und Zementprodukte mit dem Kennbuchstaben C

b Druckgase in Druckgasflaschen mit den Kennbuchstaben O oder F+

c Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und entsprechende Reparaturspachtel mit dem Kennbuchstaben O

d mit dem Kennbuchstaben C versehene Reinigungsmittel in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen und ertastbaren Warnzeichen

I 3 72

Welche der nachfolgend aufgeführten Stoffe bzw. Gemische dürfen an den privaten Endverbraucher weder durch Automaten noch sonst frei zugänglich in den Verkehr gebracht werden?

Beachten Sie beim Lösen die beiliegende Liste!

a Benzonitril

b Tetrachlorethylen

c Ameisensäure 5 %ig

d Kaliumpermanganat

I 3 73

Für Gemische mit welchem Gefährlichkeitsmerkmal besteht im Einzelhandel (von Ausnahmen abgesehen) Selbstbedienungsverbot?

a für brandfördernde Gemische

b für umweltgefährliche Gemische

c für giftige Gemische

d für gesundheitsschädliche Gemische

I 3 74

Welche Gemische dürfen im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden?

a Reinigungsmittel, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind.

b Gemische, die mit dem R-Satz 40 zu kennzeichnen sind.

c Reinigungsmittel, die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind und deren Verpackung mit kindergesicherten Verschlüssen ausgestattet sind.

d Gemische, die mit den Gefahrensymbolen F (leichtentzündlich) oder Xi (reizend) gekennzeichnet sind.

I 3 75

Bestimmte gefährliche Gemische dürfen nicht zur Selbstbedienung angeboten werden. Dies gilt für

a Batteriesäure in Verpackungen mit kindergesichertem Verschluss.

b Heizöl.

c Gemische, die mit dem R-Satz R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind.

d ausnahmslos für alle Gefahrstoffe.

I 3 76

Welche Gemische dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unter anderem nicht in Selbstbedienung abgegeben werden?

a Gemische, die als hochentzündlich zu kennzeichnen sind (außer Druckgase)

b Gemische, die mit R 62 oder R 63 zu kennzeichnen sind

c Gemische, die als leichtentzündlich zu kennzeichnen sind

d Gemische, die mit R 40 zu kennzeichnen sind

I 3 77

Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Person mit der Abgabe von giftigen Stoffen beauftragen?

a Die Person darf nur an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender abgeben.

b Die Person muss mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden.

c Die Person muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein.

d Die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.

I 3 78

Was ist für die Belehrung eines Beauftragten nach § 3 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung zwingend vorgeschrieben?

a Sie muss arbeitsplatzbezogen erfolgen.

b Dem Beauftragten ist das schriftliche Lehrmaterial zu übergeben.

c Sie hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

d Die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.

I 3 79

Darf ein Händler, der im § 3 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung genannte Gefahrstoffe an Wiederverkäufer abgibt, mit dem Verkauf einen Betriebsangehörigen beauftragen?

a nein

b ja, aber nur, wenn der Beauftragte die Sachkunde nachgewiesen hat

c ja, aber nur, wenn der Beauftragte mindestens jährlich belehrt wurde

d ja, aber nur, wenn es sich nicht um Gefahrstoffe handelt, die mit T oder T+ zu kennzeichnen sind

I 3 80

Reicht bei einem Handelsunternehmen mit mehreren Betriebsstätten eine Person mit Sachkunde aus, sofern das Unternehmen ausschließlich an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender giftige und sehr giftige Stoffe abgibt?

a Ja, wenn in jeder Betriebsstätte eine Person mit langjähriger Erfahrung anwesend ist.

b Ja, wenn das Unternehmen weniger als drei Betriebsstätten hat.

c Ja, sofern in jeder Betriebsstätte eine Person mit der Abgabe beauftragt ist, die mindestens jährlich belehrt wird, zuverlässig ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

d Nein, für jede Betriebsstätte muss eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.

I 3 81

Darf ein neuer Mitarbeiter, der über die Sachkunde zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, nicht jedoch über die Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung verfügt, giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel verkaufen?

a Nein, in keinem Fall.

b Ja, wenn er bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit langjährige Erfahrungen im Umgang und Anwendung solcher Stoffe gesammelt hat.

c Ja, wenn er in einem Betrieb, der nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungsanstalten abgibt, hiermit beauftragt und mindestens jährlich belehrt wird.

d Ja, wenn er vor dem 01. November 1993 die Sachkenntnisprüfung nach § 13 der damaligen Fassung der Gefahrstoffverordnung abgelegt hat.

I 3 82

Ein Verkäufer, der keine Sachkunde besitzt, darf einem Kunden Kaliumcyanid nur aushändigen, wenn

a er für seine Tätigkeit eigens beauftragt ist.

b er jährlich über die einzuhaltenden Vorschriften belehrt wird.

c der Kunde Arzt oder Apotheker ist.

d der Kunde Wiederverkäufer oder berufsmäßiger Verwender ist.

I 3 83

Ist ein mit der Abgabe giftiger Stoffe Beauftragter besonders zu belehren?

a ja, mindestens einmal pro Monat

b nur, wenn es sich um größere Mengen dieser giftigen Stoffe handelt

c nur bei seiner Einstellung, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

d ja, mindestens einmal jährlich

I 3 84

Ein Unternehmen mit vier Betriebsstätten gibt in jeder Betriebsstätte giftige Stoffe ausschließlich an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender ab. Wie kann das Unternehmen den Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung entsprechen?

a Mit vier Personen mit Sachkunde, in jeder Betriebsstätte eine Person.

b Mit einer Person mit Sachkunde in einer Betriebsstätte, je 1 Beauftragter in den 3 übrigen Betriebsstätten.

c Mit einer Person mit Sachkunde und einem Beauftragten, die den anderen Betriebsstätten telefonisch zur Verfügung stehen.

d In jeder Betriebsstätte ein Beauftragter. Eine Person mit Sachkunde ist nicht erforderlich.

I 3 85

Ein Handelsunternehmen mit vier Betriebsstätten gibt erstmalig in jeder Betriebsstätte sehr giftige und giftige Stoffe an berufsmäßige Verwender ab. Was ist zu beachten?

a Das Unternehmen benötigt eine Erlaubnis nach der ChemVerbotsV.

b Das Unternehmen muss die Tätigkeit anzeigen.

c Für jede Betriebsstätte ist eine Person mit Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV zu benennen.

d Eine Person mit Sachkunde im Unternehmen und jeweils ein Beauftragter in jeder Betriebsstätte sind ausreichend.

I 3 86

Darf ein neuer Mitarbeiter, der eine abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskaufmann absolviert hat, jedoch keine Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung hat, im Einzelhandel handelsübliche MDI-haltige PU-Montageschäume abgeben?

a ja, weil er bei seiner früheren Tätigkeit langjährige Erfahrung im Umgang mit der Applikation von PU-Montageschäumen gesammelt hat.

b nein

c ja, aber nur dann, wenn der Betriebsinhaber anwesend ist.

d ja, wenn er als Beauftragter eingesetzt wird und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt wird.

I 3 87

Wer darf handelsübliche MDI-haltige PU-Montageschäume im Einzelhandel abgeben?

a Ein Angestellter mit einer Ausbildung als Einzelhandelskaufmann

b Nur Filialleiter und ihre Vertreter

c Personen, die die dazu erforderliche Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung besitzen

d Personen, die nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung entspricht

I 3 88

Welche Aussage ist für das Inverkehrbringen MDI-haltiger Montageschäume richtig?

a MDI-haltige Montageschäume dürfen nur in der Baustoffabteilung von Baumärkten abgegeben werden.

b Es besteht keine Einschränkung für die Abgabe von MDI-haltigen Montageschäumen.

c Es besteht ein Selbstbedienungsverbot für Kunden im Einzelhandel.

d MDI-haltige Montageschäume dürfen im Einzelhandel nicht aus Automaten angeboten werden.

I 3 89

Welche Stoffe gehören zu den sogenannten Sprengstoffgrundchemikalien nach Chemikalien-Verbotsverordnung und dürfen daher im Versandhandel nicht an Privatkunden abgegeben werden?

a Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2)

b Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9)

c Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4)

d Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massegehalt von mehr als 12 Prozent (CAS- Nummer 7722-84-1)

I 3 90

Welche Stoffe und Zubereitungen dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden?

a Sehr giftige Stoffe und Zubereitungen (T+)

b Gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen (Xn)

c Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1)

d Giftige Stoffe und Zubereitungen (T)

GFK I Nr. 4 - Grundkenntnisse verwandter Rechtsnormen auf nationaler und EU-Ebene

I 4 1

Für welche Personen gibt es spezielle Vorschriften für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen?

a Heimarbeitnehmer

b Jugendliche

c Arbeitnehmer über 50 Jahre

d werdende und stillende Mütter

I 4 2

Aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, der auch nicht zu den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zählt, gibt Ihnen ein Dauerkunde per Telefax den Auftrag, mit dem am selben Tag abgehenden Schiff eine größere Menge Quecksilberoxid zu liefern. Welche Bestimmung muss erfüllt sein?

a VO (EG) betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien

b VO (EG) betreffend Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen

c Außenwirtschaftsgesetz

d VO (EG) zur Genehmigung des Handels mit Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

I 4 3

Das Außenwirtschaftsgesetz

a regelt den Export von Chemieanlagen und Chemikalien, um Waffenherstellung zu verhindern.

b regelt den Export von Chemikalien, um die illegale Herstellung von Rauschgift zu verhindern.

c bedingt eine Genehmigungspflicht des Exportes bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

d gilt für die in der Ausfuhrliste genannten Chemikalien.

I 4 4

Welchen Rechtscharakter haben Vorschriften, die von der Europäischen Union sowie internationalen Organisationen erlassen werden?

a Verordnungen und Richtlinien der EU sind in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar gültig.

b Richtlinien der EU müssen in jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt werden.

c WHO-Richtlinien müssen in jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt werden.

d WHO-Richtlinien werden in jedem Mitgliedstaat der Organisation als Stand der Technik angesehen.

I 4 5

Welche gebrauchsfertigen Produkte unterliegen den Vorschriften der Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung ( ChemVOCFarbV)

a Bestimmte Farben und Lacke zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen

b Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung

c ausnahmslos alle Farben und Lacke

d Haarfärbemittel

I 4 6

Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung ( ChemVOCFarbV) enthält zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für Produkte, die dieser Verordnung unterliegen.

Welche Kennzeichnung entspricht den Vorschriften der ChemVOCFarbV vollständig?

a VOC-Gehalt: 600 g/l

b EU-Grenzwert für den VOC-Gehalt dieses Produktes (Kat. A/i ): 600 g/l (2007)
Dieses Produkt enthält max. 600 g/l VOC

c EU-Grenzwert für den VOC-Gehalt dieses Produktes (Kat. A/i): 600 g/l

d Dieses Produkt enthält max. 600 g/l VOC

I 4 7

Welche Aussage über die Gesetzgebung in Deutschland ist richtig?

a Eine Verordnung zu einem Gesetz kann nur erlassen werden, sofern in dem betreffenden Gesetz eine Ermächtigung enthalten ist.

b Eine Verordnung zu einem Gesetz darf nur bis maximal 5 Jahre nach Verkündung des Gesetzes erlassen werden.

c Eine Bundesverordnung geht einer Landesverordnung vor.

d Eine Verordnung der Europäischen Union hat nur Auswirkungen auf die Gesetzgebung und Verwaltungspraxis des Bundes, nicht jedoch der Bundesländer.

I 4 8

Welche Gefahrstoffe dürfen in Heimarbeit nicht überlassen werden?

a giftige

b erbgutverändernde der Kategorie 1 oder 2

c fruchtbarkeitsgefährdende der Kategorie 1 oder 2

d krebserzeugende der Kategorie 1 oder 2

I 4 9

Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens eine Zubereitung/Gemisch nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14 des Chemikaliengesetzes, die für den Verbraucher bestimmt ist, oder ein Biozidprodukt in den Verkehr bringt, hat gemäß § 16e des Chemikaliengesetzes bestimmte Mitteilungspflichten an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Welche Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das BfR?

a Gefahrstoffverordnung

b Biostoffverordnung

c Giftinformationsverordnung

d Chemikalien-Verbotsverordnung

I 4 10

Die Gewerbeordnung regelt auch das Reisegewerbe. Nach § 56 dürfen im Reisegewerbe

a Gifte nicht vertrieben werden.

b Gifte nur vertrieben werden, wenn der Vertreter eine Reisegewerbekarte besitzt.

c Gifte - bis auf wenige Ausnahmen - vertrieben werden.

d Gifte nur von Personen vertrieben werden, die über eine besondere Ausbildung verfügen.

I 4 11

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gilt für die Herstellung und Verwendung folgender Stoffe:

a bestimmte Kohlenwasserstoffe

b bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

c bestimmte Chlorkohlenwasserstoffe

d bestimmte Fluorbromkohlenwasserstoffe

I 4 12

An die Verpackung von Behältern beliebigen Fassungsvermögens, die Gemische enthalten, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und die mit "sehr giftig", "giftig" oder "ätzend" gekennzeichnet sind, werden gemäß Richtlinie 67/548/EWG bestimmte Anforderungen gestellt. Die Behälter müssen:

a mit kindergesicherten Verschlüssen und tastbaren Warnzeichen versehen sein.

b bei Berührung ein akustisches Warnsignal geben.

c die Warnhinweise in roter Schrift tragen.

d in Bezug auf ihre Verschlüsse - von Ausnahmen abgesehen- bestimmten ISO- bzw. CEN-Normen entsprechen

I 4 13

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, beschränkt die Verwendung von FCKW in folgenden Produkten:

a Druckgaspackungen

b Kältemitteln

c Frostschutzmitteln

d Schaumstoffen

I 4 14

Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der wichtigsten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) wurden weit gehend eingeschränkt. Wo stehen einschlägige Vorschriften?

a in der Gefahrstoffverordnung

b in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

c in der Chemikalien-Verbotsverordnung

d in der VO (EG) Nr. 1005/2009

I 4 15

Welche Aussagen zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) treffen zu?

a Die GGVSEB regelt den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr von gefährlichen Gütern.

b Die GGVSEB betrifft die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf allen schiffbaren Binnengewässern.

c Die GGVSEB betrifft nur die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

d Die GGVSEB gilt auch für den innerbetrieblichen Transport von gefährlichen Stoffen.

I 4 16

Ein 200-Liter-Fass Trichlorethen soll per LKW vom Lieferanten zum Empfänger transportiert werden. Mit welchen Gefahrensymbolen muss es mindestens gekennzeichnet werden?

a mit denen der Gefahrstoffverordnung

b mit denen der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ( GGVSEB)

c mit den Symbolen von GGVSEB und Gefahrstoffverordnung nebeneinander

d Beim Abladen muss das GGVSEB-Symbol mit dem Gefahrstoff-Symbol überklebt werden.

I 4 17

Größere Versandstücke mit giftigen Gemischen müssen gekennzeichnet werden. Welche Aussagen treffen auf das zu verwendende Symbol zu?

a ein auf der Seite liegendes Quadrat (Seitenlänge 100 mm)

b ein auf die Spitze gestelltes Quadrat (Seitenlänge 100 mm)

c Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen in der oberen Hälfte auf orangefarbenem Grund

d Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen in der oberen Hälfte auf weißem Grund

I 4 18

Ein Versandpaket mit zehn Dosen soll als Gefahrgut per LKW vom Lieferanten zum Empfänger transportiert werden. Mit welchem Gefahrensymbol muss es mindestens gekennzeichnet werden?

a mit denen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB)

b mit denen der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)

c mit den Symbolen der GGVSEB und der GefStoffV nebeneinander

d Keine der Angaben ist richtig.

I 4 19

Brennbaren Flüssigkeiten werden nach der Gefahrstoffverordnung bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale zugeordnet. Die Einteilung richtet sich nach:

a Siedepunkt

b Flammpunkt

c Mischbarkeit mit Wasser

d Explosionsgrenze

weiter .

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