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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausförderungs-Verordnung
- Berlin -

Vom 21. Juli 2020
(GVBl. Nr. 36 vom 05.08.2020 S. 654)



Auf Grund des § 17 Nummer 5 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Krankenhausförderungs-Verordnung

In § 3 der Krankenhausförderungs-Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GVBl. S. 383), die durch Verordnung vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge sind
  1. die im Rahmen des Versorgungsauftrages im Vorjahr erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses,
  2. der im Vorjahr vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) für Zwecke nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entwickelte und veröffentlichte Katalog für die Investitionsbewertungsrelationen sowie
  3. der landesbezogene Investitionsfallwert (Landesinvestitionsfallwert).

Erbrachte Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle, die nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes von der DRG-Datenstelle an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. Der Landesinvestitionsfallwert wird jährlich ermittelt. Dazu werden die in dem jeweiligen Jahr für die Investitionskostenförderung nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für die Leistungen, die im Vorjahr alle nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes geförderten Krankenhäuser im Rahmen ihres jeweiligen Versorgungsauftrages erbracht haben.

(2) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für einzelne Leistungen Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, gelten für diese Leistungen folgende fiktive Investitionsbewertungsrelationen:

  1. in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, die das pauschalierende Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht anwenden
    1. für vollstationäre Fälle 1,8;
    2. für teilstationäre Fälle 0,9;
  2. in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, die das pauschalierende Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes anwenden
    1. für vollstationäre Fälle 2,1;
    2. für teilstationäre Fälle 1,0.
  3. für teilstationäre somatische Fälle 0,5.
"(1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge sind
  1. die im Rahmen des Versorgungsauftrages im Vorjahr erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses,
  2. der im Vorjahr vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für Zwecke nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entwickelte und veröffentlichte Katalog für die Investitionsbewertungsrelationen,
  3. der landesbezogene Investitionswert für Leistungen des Fallpauschalensystems sowie
  4. der landesbezogene Investitionswert für Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik.

Erbrachte Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle, die nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. Die Investitionswerte nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden jährlich ermittelt. Dazu werden jeweils die Summen der Investitionsbewertungsrelationen

  1. für die Leistungen des Fallpauschalensystems mit den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus errechneten mittleren Investitionskosten je Fall und
  2. für die Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik mit den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus errechneten mittleren Investitionskosten je Berechnungstag

multipliziert. Die nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden im Verhältnis der nach Satz 4 berechneten Beträge auf die Leistungen des Fallpauschalensystems und des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik aufgeteilt. Der Investitionswert nach Satz 1 Nummer 3 wird bestimmt durch den für die Leistungen des Fallpauschalensystems zur Verfügung stehenden Anteil an Haushaltsmitteln dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für diese Leistungen. Der Investitionswert nach Satz 1 Nummer 4 wird bestimmt durch den für die Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik zur Verfügung stehenden Anteil an Haushaltsmitteln dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für diese Leistungen.

(2) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für teilstationäre somatische Fälle Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, gilt für diese Leistungen die fiktive Investitionsbewertungsrelation 0,5."

Artikel 2
Inkrafttreten

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