Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Biotechnologie, Krankenhaus

KhföVO - Krankenhausförderungs-Verordnung
Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhäusern nach dem Landeskrankenhausgesetz

- Berlin -

Vom 20. Oktober 2015
(GVBl. Nr. 23 vom 07.11.2015 S. 383 Inkrafttreten; 02.07.2019 S. 466 19; 21.07.2020 S. 654 20)



Auf Grund des § 17 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das durch Gesetz vom 21. November 2014 (GVBl. S. 410) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Teil 1
Allgemeine Pflichten und Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Landeskrankenhausgesetzes

§ 1 Allgemeine Pflichten der Krankenhausträger

(1) Bei Investitionskosten, die zu mehr als 50 Prozent aus Fördermitteln finanziert werden, ist unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten das Vergaberecht anzuwenden.

(2) Bei Neubau-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen (Baumaßnahmen), die zu mehr als 50 Prozent aus Fördermitteln finanziert werden, sind die Verfahrensregelungen und Formulare der Allgemeinen Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau) sinngemäß zu beachten.

§ 2 Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes

Die Krankenhausträger beantragen die Förderung von Investitionskosten nach den §§ 10 bis 12 des Landeskrankenhausgesetzes schriftlich oder elektronisch bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln nach den §§ 10 und 11 des Landeskrankenhausgesetzes ist einmalig vor Beginn der Förderung zu stellen.

Teil 2
Investitionskostenförderung nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes

§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der jährlichen Pauschalbeträge 20

((1) Grundlage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge sind

  1. die im Rahmen des Versorgungsauftrages im Vorjahr erbrachten Leistungen des jeweiligen Krankenhauses,
  2. der im Vorjahr vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für Zwecke nach § 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entwickelte und veröffentlichte Katalog für die Investitionsbewertungsrelationen,
  3. der landesbezogene Investitionswert für Leistungen des Fallpauschalensystems sowie
  4. der landesbezogene Investitionswert für Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik.

Erbrachte Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle, die nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung übermittelt werden. Die Investitionswerte nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden jährlich ermittelt. Dazu werden jeweils die Summen der Investitionsbewertungsrelationen

  1. für die Leistungen des Fallpauschalensystems mit den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus errechneten mittleren Investitionskosten je Fall und
  2. für die Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik mit den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus errechneten mittleren Investitionskosten je Berechnungstag

multipliziert. Die nach § 10 des Landeskrankenhausgesetzes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden im Verhältnis der nach Satz 4 berechneten Beträge auf die Leistungen des Fallpauschalensystems und des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik aufgeteilt. Der Investitionswert nach Satz 1 Nummer 3 wird bestimmt durch den für die Leistungen des Fallpauschalensystems zur Verfügung stehenden Anteil an Haushaltsmitteln dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für diese Leistungen. Der Investitionswert nach Satz 1 Nummer 4 wird bestimmt durch den für die Leistungen des Pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik zur Verfügung stehenden Anteil an Haushaltsmitteln dividiert durch die Summe der Investitionsbewertungsrelationen für diese Leistungen.

(2) Solange der Katalog des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für teilstationäre somatische Fälle Investitionsbewertungsrelationen noch nicht enthält, gilt für diese Leistungen die fiktive Investitionsbewertungsrelation 0,5.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 01.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion